Entscheidungsdatum
16.12.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z17Spruch
W170 2131738-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2016, Zl. 1078488502-150877258, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei), ein minderjähriger, zum Antragszeitpunkt unmündiger, syrischer Staatsangehöriger, stellte am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz; er befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Begleitung seines Onkels XXXX . Dieser hat Österreich inzwischen wieder verlassen und ist unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus Österreich ausgereist.
2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die aus der Stadt
XXXX , Provinz Al Hasaka, stammende beschwerdeführende Partei - in der Erstbefragung noch vertreten durch den oben genannten Onkel - im Wesentlichen vor, sie habe Syrien des Krieges wegen bzw. aus Angst vor den Kämpfern des IS verlassen.
Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei einen Auszug aus dem Familienregister und einen Auszug aus dem Personenregister vor.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 23.06.2016, erlassen am 24.06.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe.
4. Mit am 21.07.2016 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid die Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Person nicht hinreichend berücksichtige und der beschwerdeführenden Partei als Kurde Verfolgung durch den IS drohe. Auch drohe ihr Zwangsrekrutierung und eine Verfolgung als Kurde sowie wegen der rechtswidrigen Ausreise aus Syrien. Schließlich werde der beschwerdeführenden Partei in Syrien der Zugang zu Bildung verweigert und drohe dieser Opfer von Menschenhandel und Entführung zu werden.
5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 01.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W150 zugewiesen. Nach einer entsprechenden Abnahme wurde die Rechtssache am 18.10.2019 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Am 10.12.2019 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX ist ein zum Antragszeitpunkt unmündiger, nunmehr minderjähriger, am XXXX geborener, syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität des XXXX steht fest.
1.2. XXXX ist gemeinsam mit seinem Onkel XXXX rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde XXXX mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Onkel XXXX hat Österreich inzwischen wieder unter Gewährung von Rückkehrhilfe verlassen und seine Beschwerde gegen den diesen betreffenden Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgezogen.
1.3. XXXX ist in Österreich unbescholten.
1.4. XXXX stammt aus der Stadt XXXX , Provinz Al Hasaka; dort leben seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester. Zwei Brüder befinden sich in Österreich, diesen wurde jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Eine Schwester lebt in Schweden.
In der Stadt XXXX , Provinz Al Hasaka, haben derzeit und wohl auf Dauer die kurdischen Kräfte die Macht in der Hand.
1.5. XXXX hat Syrien auf Grund des Krieges verlassen, weder wurde er in Syrien von Kräften des Regimes oder der Kurden jemals festgenommen noch war er jemals in Haft, er hatte weder mit staatlichen oder kurdischen Stellen oder Behörden oder deren Organe Probleme noch wird in Syrien durch staatliche oder kurdische Stellen oder Behörden oder deren Organe nach ihm gefahndet.
XXXX hat in Syrien bis vor seiner Ausreise keine Verfolgung erlitten.
XXXX droht in Syrien in seiner Herkunftsstadt zum Entscheidungszeitpunkt keine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Kräfte, die staatlichen Organe können in XXXX nicht auf XXXX zugreifen. Selbiges gilt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt auch für die Kräfte des IS.
XXXX droht in XXXX keine Verfolgung wegen seiner rechtswidrigen Ausreise aus Syrien.
Es besteht kein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes Risiko, dass XXXX in XXXX Opfer von Menschenhandel oder Entführugn wird, in XXXX würde XXXX nicht wegen seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit, wegen seiner Nationalität oder politischen Gesinnung sowie wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe diskriminierend von Bildung ausgeschlossen werden.
XXXX droht in XXXX keine Verfolgung durch den Islamischen Staat.
Andere Gründe für das Verlassen Syriens bzw. andere Gründe, die einer Rückkehr nach Syrien entgegenstehen wurden nicht vorgebracht.
XXXX war weder in Syrien noch in Österreich politisch tätig, er hat an keinen Demonstrationen teilgenommen.
Im Falle der Rückkehr nach Syrien droht XXXX keine Verfolgung wegen seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, wegen seiner Nationalität oder politischen Gesinnung sowie wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.
XXXX kann zu seinen Eltern zurückkehren, diese haben in XXXX ein Haus und können XXXX erhalten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage und den unstrittigen Angaben der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorliegenden syrischen Dokumenten, die Feststellungen zu 1.2. aus der unstrittigen Aktenlage und die Feststellungen zu 1.3. aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft.
2.2. Die Feststellungen zu 1.4. hinsichtlich des Herkunftsortes der beschwerdeführenden Partei und den Aufenthaltsorten seiner unter
1.4. genannten Familienmitgliedern ergeben sich aus den unstrittigen und - nach dem Eindruck des Budnesverwaltungsgerichtes - glaubhaften, nicht widersprochenen Angaben der beschwerdeführenden Partei, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und - hinsichtlich der in Österreich aufhältigen Brüder - aus Abfragen in den einschlägigen Datenbanken.
Dass die Stadt XXXX , in der Hand der kurdischen Kräfte ist, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt (siehe die entsprechende Karte) und einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/, deren Ergebnis den Parteien unwidersprochen vorgehalten wurde. Auch die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass seine Heimatstadt in der Hand der kurdischen Kräfte ist. Es lässt sich weder aus den vorliegenden Länderinformationen noch aus einer Beobachtung der aktuellen Entwicklung schließen, dass sich daran in nächster Zeit etwas ändern wird.
2.3. Hinsichtlich der Feststellung unter 1.5., die beschwerdeführende Partei habe Syrien auf Grund des Krieges verlassen, ist ebenso auf dessen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen wie hinsichtlich der Feststellung, die beschwerdeführende Partei sei in Syrien weder von Kräften des Regimes oder der Kurden jemals festgenommen worden noch habe sich jemals in Haft befunden, habe weder mit staatlichen oder kurdischen Stellen oder Behörden oder deren Organe Probleme noch werde in Syrien durch staatliche oder kurdische Stellen oder Behörden oder deren Organe nach dieser gefahndet.
Auch hat die beschwerdeführende Partei angegeben, in Syrien bis vor seiner Ausreise keine Verfolgung erlitten zu haben; da sich keine Hinweise auf die Unrichtigkeit dieser Angaben finden, sind diese den Feststellungen zu unterstellen.
Dass der beschwerdeführenden Partei in XXXX keine Zwangsrekrutierung durch kurdische Kräfte droht, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt. Zwar berichten einige Quellen dass Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete nichtstaatliche Gruppen, inklusive der Freien Syrischen Armee (FSA) und mit dieser verbündete Gruppen, kurdische Einheiten und islamistische Gruppen in Syrien Minderjährige als Kindersoldaten rekrutieren und gibt Berichten zufolge es weiterhin Rekrutierungen Minderjähriger durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten bzw. Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ), aber im September 2018 erließen die großteils kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) einen Befehl, der die Rekrutierung von Minderjährigen verbietet und vorsieht das Alter der aktuellen Mitglieder der SDF zu überprüfen. Im Dezember 2018 wurden Berichten zufolge 56 minderjährige Jungen ihren Familien übergeben (siehe Punkt 7.1.). Von Zwangsrekrutierungen (zum Entscheidungszeitpunkt) ist aber nur hinsichtlich einzelner Frauen bzw. Mädchen sowie hinsichtlich politisch auffälliger Personen berichtet worden (siehe Punkt 7.7.) Insbesondere hält es das Bundesverwaltungsgericht weiterhin für möglich, dass Minderjährige bei den kurdischen Kräften rekrutiert werden, für die Zwangsrekrutierung der beschwerdeführenden Partei, die ja in XXXX wieder unter den Schutz ihrer Familie fällt, besteht zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine hinreichende Wahrscheinlichkeit.
Die syrische Regierung bzw. dessen Militär können in XXXX nicht auf die beschwerdeführende Partei greifen, da hier die Kurden die Macht in der Hand haben. Daher droht der beschwerdeführenden Partei in XXXX , das laut dem Länderinformationsblatt einerseits über den Peshkhabour-Grenzübergang und andererseits sei 30. September 2019 über den Grenzübergang zwischen Al Qa'im (Irak) und Al Bukamal (Syrien) (siehe LIB, Punkt 13.2.) sicher erreichbar ist, keine Verfolgung wegen seiner rechtswidrigen Ausreise aus Syrien. Zwar könnte die syrische Regierung von der Rückkehr der beschwerdeführenden Partei erfahren, weil diese über die Ein- und Ausreise von syrischen Staatsangehörigen über die genannten Grenzübergänge informiert wird, trotzdem könnte das Regime zum Entscheidungszeitpunkt im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei nicht auf diese greifen. Dass der IS nunmehr in XXXX - das niemals in der Hand des IS war - keinen Zugriff auf die beschwerdeführende Partei hat, ergibt sich aus den gleichen Quellen.
Dass kein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes Risiko besteht, dass die beschwerdeführende Partei in XXXX Opfer von Menschenhandel oder Entführung wird, sowie dass diese in XXXX nicht wegen seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit, wegen seiner Nationalität oder politischen Gesinnung sowie wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe diskriminierend von Bildung ausgeschlossen werden würde, ergibt sich einerseits daraus, dass die beschwerdeführende Partei auf Grund des Schutzes ihrer in XXXX lebenden Familie sich nicht in einer exponierten Lage befinden würde und andererseits, dass nicht zu erkennen ist, warum die Kurden einen Kurden auf Grund der oben genannten Gründe - eine exponierte politische Gesinnung kann der beschwerdeführenden Partei nicht unterstellt werden - diskriminieren sollten.
Dass der beschwerdeführenden Partei zum Entscheidungszeitpunkt in XXXX keine Verfolgung durch den Islamischen Staat droht, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser dort nicht auf die beschwerdeführende Partei greifen kann.
Dass andere Gründe für das Verlassen Syriens bzw. andere Gründe, die einer Rückkehr nach Syrien entgegenstehen würden, nicht vorgebracht wurden, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage, insbesondere den Aussagen der beschwerdeführenden Partei, wie dass diese weder in Syrien noch in Österreich politisch tätig war noch an Demonstrationen teilgenommen hat.
Daher und da andere Gründe nicht zu sehen sind, ist auch festzustellen, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr nach Syrien XXXX keine Verfolgung wegen seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, wegen seiner Nationalität oder politischen Gesinnung sowie wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe droht. Viel mehr kann diese in den Schoß seiner Familie zurückkehren, die nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei in XXXX ein Haus hat, der es gut geht und deren Vater als Taxifahrer arbeitet. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Familie die beschwerdeführende Partei erhalten kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.
Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
Die beschwerdeführende Partei hat aber keine aktuellen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt drohende, relevante Verfolgung vorgebracht; dieser droht in ihrem Herkunftsgebiet weder Verfolgung durch den IS noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die YPG oder das syrische Militär. Ebensowenig droht ihm im Herkunftsgebiet eine Strafe wegen der rechtswidrigen Ausreise aus Syrien, noch dass dieser - unabhängig von der rechtlichen Relevanz - der Zugang zu Bildung diskriminierend verweigert werde noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass diese Opfer von Menschenhandel und Entführung wird.
Daher ist die Beschwerde zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (in Folge: B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Wesentlichen waren im gegenständlichen Verfahren nur Tatsachenfragen zu beantworten und kann keine relevante Rechtsfrage erkannt werden.
Schlagworte
Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2131738.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020