TE Vwgh Beschluss 1998/7/9 98/03/0193

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.1998
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache des GO in der BRD, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die "Beschwerde und Klage gegen die Polizeistation Landeck - in Verbindung mit in Kopie beigefügtem "Bußgeldbeschluß" - wegen versuchter betrügerischer Falschaussagen und Bereicherung", wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 1998 stellte der Beschwerdeführer das oben wiedergegebene Begehren.

Nach Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit

a)

Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder

b)

Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.

Das oben wiedergegebene Begehren, soweit darin "Beschwerde und Klage gegen die Polizeistation Landeck ... wegen versuchter betrügerischer Falschaussagen und Bereicherung" erhoben werden, läßt kein (zulässiges) Beschwerdeobjekt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen. Es wird damit - für sich - ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde oder eines unabhängigen Verwaltungssenates (oder eine Weisung im Sinne des Art. 81a Abs. 4 B-VG) nicht bekämpft. Auch eine vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare Geltendmachung der Entscheidungspflicht (im Zusammenhang mit den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach eine Einstellung des "Bußgeldverfahrens" verlangt werde) liegt schon deshalb nicht vor, weil im Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht - ausgenommen Privatanklage- und Finanzstrafsachen - nach Art. 132 B-VG nicht zulässig ist.

Sollte aber die Beschwerde dahin zu verstehen sein, daß sie gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 1996, Zl. 3a-50146, erhoben werde

(arg.: "Beschwerde und Klage gegen die Polizeistation Landeck - in Verbindung mit in Kopie beigefügtem

Bußgeldbeschluß, ..."), so ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des administrativen Verfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0161-0163, und die dort angegebene weitere hg. Rechtsprechung). Das erwähnte erstinstanzliche Straferkenntnis ist daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß die Beschwerde auch dann nicht zulässig wäre, wenn sie sich gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. Juni 1996 richtete, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27. März 1996 als unbegründet abgewiesen wurde. Wie sich nämlich aus dem mit der Beschwerde ebenfalls vorgelegten Schriftverkehr mit dem Verfassungsgerichtshof ergibt, wurde dieser Bescheid jedenfalls vor dem 16. Februar 1998 zugestellt. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in diesem Fall dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die sechswöchige Beschwerdefrist hat somit schon geendet und die Beschwerde wäre, würde sie sich gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. Juni 1996 richten, verspätet.

Nach dem oben Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis hat ein Auftrag zur Verbesserung der der Beschwerde anhaftenden formellen Mängel zu entfallen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030193.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten