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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung eines aufgrund eines Gerichtsantrags eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens aufgrund der dem Verfassungsgerichtshof zur Kenntnis gebrachten Zurückziehung des Rekurses durch die klagende ParteiSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
Mit Beschluß vom 11. Juli 1996 legte der Oberste Gerichtshof dem Verfassungsgerichtshof einen Schriftsatz, mit dem die klagende Partei ihren Rekurs zurückzog, zur Kenntnisnahme vor. Der Verfassungsgerichtshof wertet dies als Zurückziehung des Antrages gemäß §62 Abs4 VerfGG.
Das Gesetzesprüfungsverfahren ist daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen (§19 Abs3 Z3 VerfGG).
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Zurücknahme, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:G46.1995Dokumentnummer
JFT_10039076_95G00046_00