TE Vwgh Beschluss 1998/7/9 98/03/0200

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Veröffentlicht am 09.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über den Antrag des W H in BRD, auf Wiederaufnahme des mit dem hg. Beschluß vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0106, abgeschlossenen Verfahrens über die Beschwerde des Genannten gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 6. Mai 1997, Zl. 1997/20/58-1, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 22. Mai 1997 wurde in dem Verfahren über die zur Zl. 97/03/0106 protokollierte Beschwerde dem dortigen Beschwerdeführer (hier: Antragsteller) die - in einfacher Ausfertigung eingebrachte - Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von Mängeln im Sinne der §§ 24 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 Z. 1, 3 bis 7 und Abs. 5 VwGG binnen drei Wochen zurückgestellt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß ein ergänzender Schriftsatz in vierfacher Ausfertigung und die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen seien, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.

Mit hg. Beschluß vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0106, wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. Der Beschwerdeführer habe - so heißt es in der Begründung dieses Beschlusses - innerhalb der gesetzten Frist einen selbst verfaßten Schriftsatz in einfacher Ausfertigung eingebracht, es jedoch unterlassen, die in der angeführten Verfügung bezeichneten Mängel zu beheben und die zurückgestellte Beschwerde wieder vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 1998 stellte der Antragsteller den Antrag, "das Verfahren nochmals aufzunehmen". Eine Beschwerdeführung dürfe nicht wegen eines "Formfehlers meinerseits" eingestellt werden. Außerdem habe er in seinem Schreiben vom 7. Juli 1997 "exakt Ihre Fragen und Forderungen zu beantworten versucht".

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens einer Partei zu bewilligen, wenn

"1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde."

Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag enthält kein zur Dartuung eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG taugliches Vorbringen. Insbesondere kommt der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG nicht in Betracht, weil sich dieser nur auf den Sachverhalt, nicht aber auf die einem Einstellungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegende Rechtsanschauung bezieht (vgl. den hg. Beschluß vom 8. Juli 1991, Zlen. 91/19/0018, 0019, 0025). Daß der Verwaltungsgerichtshof bei Fassung des Beschlusses vom 24. September 1997 aber über den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt geirrt habe, wird im Wiederaufnahmeantrag nicht geltend gemacht, behauptet doch der Antragsteller nicht, dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag in allen Punkten tatsächlich entsprochen zu haben.

Dem Wiederaufnahmeauftrag konnte daher schon aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden. Eine Prüfung der Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne des § 45 Abs. 2 VwGG erübrigte sich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030200.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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