Entscheidungsdatum
09.01.2020Norm
FPG §52Spruch
L507 2209758-1/8E
L507 2209759-1/8E
L507 2209756-1/6E
L507 2209760-1/6E
L507 2209757-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABERSACK über die Beschwerden des 1.) XXXX , geb. XXXX , des 3.)
XXXX , geb. XXXX , der 4.) XXXX , geb. XXXX , und der 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Türkei, alle vertreten durch RAe Brehm & Sahinol, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2018,
Zlen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2019, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABERSACK über die Beschwerde der 2.) XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RAe Brehm & Sahinol, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2018, Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2019, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. - III. als
unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. gemäß § 53 FPG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L507.2209758.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020