Entscheidungsdatum
13.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2121139-2/28E
L515 2121139-3/27E
VERKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 04.12.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ENTSCHEIDUNG:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017 und vom "21.08.2018" (richtig 22.11.2018), Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2019, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom "21.08.2018"
(richtig 22.11.2018) wird hinsichtlich der Spruchpunkte II - VI stattgegeben und werden die angefochtenen Spruchpunkte ersatzlos behoben.
Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide vom 3.2.2017 werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom "21.08.2018" (richtig 22.11.2018) wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und VII abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.
Aufgrund seiner Straffälligkeit war kein Familienleben zu führen.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, mangelnde AsylrelevanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L515.2121139.2.00Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020