TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/9 98/03/0199

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Veröffentlicht am 09.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des B L in G, vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 40, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. September 1997, Zlen. UVS 30.17-80/97-18 und UVS 99.17-1/97-2, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verfahrenshilfe in einer Angelegenheit betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit der dem Beschwerdeführer am 30. Jänner 1996 zugestellten Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Graz vom 25. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 bestraft. Mit Bescheid vom 19. Dezember 1996 wies die angeführte Behörde den gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers vom 13. Februar 1996 "wegen entschiedener Sache" (als verspätet) zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Jänner 1997 Berufung und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 13. März 1997 wurde dem Wiedereinsetzungsantrag nicht Folge gegeben. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers sowie ein Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

In der Beschwerde heißt es zwar, daß der angefochtene Bescheid "vollinhaltlich" bekämpft werde; aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich jedoch eindeutig, daß sich diese lediglich gegen die Abweisung der Berufung in Ansehung der Nichtstattgebung des Wiedereinsetzungsantrages richtet.

Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, der Einspruch vom 13. Februar 1996 sei rechtzeitig eingebracht worden; die belangte Behörde hätte daher die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen müssen. Daß der Wiedereinsetzungsantrag - alternativ - noch eine andere Begründung enthalten hätte, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 71 Abs. 1 AVG die Versäumung einer Frist (oder einer mündlichen Verhandlung) voraus. Wurde aber - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - keine Frist versäumt, dann ist ein Wiedereinsetzungsantrag ein ungeeigneter Rechtsbehelf. Dadurch, daß diesem Antrag nicht stattgegeben wurde, wurde keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers bewirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0147).

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030199.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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