Entscheidungsdatum
17.02.2020Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W205 2213753-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2019, Zl. 1204789407-180826639, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 31.08.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegt ein EURODAC-Treffer (Kategorie 1, Asylantragstellung) zu Ungarn vom 09.09.2015 und zu Schweden vom 18.09.2015 vor.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (31.08.2018) gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX im Iran geboren worden und sei Staatsangehöriger von Afghanistan. Es würden seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder in Österreich leben. Der Beschwerdeführer leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden.
Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jahr 2015 gefasst und als Zielland Norwegen gehabt. Er sei jedoch in Schweden geblieben, da die Polizei ihn dort aufgehalten habe.
Er sei vom Iran, wo er gelebt habe, über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich, Deutschland, Dänemark nach Schweden gereist, habe hier drei Jahre lang gelebt und sei seit dem 30.08.2018 in Österreich. In Schweden sei es sehr gut gewesen, er sei dort in die Schule gegangen und habe diese beenden wollen. Am Ende habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei aus dem Flüchtlingsheim geschmissen worden. Deshalb habe er nicht mehr bleiben können, sei acht Monate bei Freunden gewesen und habe sich dann entschieden, nach Österreich zu gehen, weil seine Familie hier lebe.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran geboren sei, sein Vater sei Drogenverkäufer gewesen und habe ihn immer geschlagen. Sein Vater habe viele Schulden gehabt, die Leute hätten auch ihn gekannt und ihn bedroht. Daher habe er das Land verlassen. In Schweden sei er zum Christentum konvertiert und sei getauft worden. Auch deshalb könne er nicht zurück.
Mit Schreiben vom 06.09.2018 wurde dem BFA eine Vollmachtsbekanntgabe übermittelt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren worden sei. Bei Einreise in Schweden hätte er dieses Geburtsdatum angegeben und auch seine Mutter habe bei ihrer Einvernahme vor dem BFA dieses Geburtsdatum genannt. Deshalb sei der Beschwerdeführer minderjährig und es handle sich um ein Familienverfahren iSd AsylG. Daher sei dem Beschwerdeführer sowie seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester der Asylstatus zuzuerkennen. Der Asylantrag sei somit zuzulassen, eine Anwendung des Dublin Verfahrens sei nicht zulässig. Das vom BFA angenommene Geburtsdatum entspreche nicht dem tatsächlichen Alter des Beschwerdeführers, allenfalls werde beantragt, eine Altersfeststellung vorzunehmen.
Diesem Schreiben war die niederschriftliche Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers vom 29.08.2017 beigefügt.
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 07.09.2018 ein auf Art. 34 Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Schweden.
Mit Schreiben vom 12.09.2018 teilte die schwedische Dublin- Behörde mit, dass der Beschwerdeführer bei ihnen mit dem Geburtsdatum XXXX geführt sei. Der Beschwerdeführer habe dort am 18.09.2015 um Asyl angesucht und angegeben, dass seine Mutter und seine drei Schwestern in einem Flüchtlingsheim in Österreich sei, habe allerdings erklärt, dass er mit ihnen nicht wiedervereint werden wolle. Weiters teilte die schwedische Dublin-Behörde mit, dass sie ein Konsultationsverfahren mit Ungarn geführt hätte und Ungarn ihnen eine negative Antwort gegeben habe. Am 01.10.2017 wurde der schwedische Asylantrag des Beschwerdeführers negativ entschieden und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan ausgesprochen. Gegen diese Entscheidung wurde am 07.02.2018 Berufung eingelegt.
Am 18.09.2018 bat die österreichische Dublin-Behörde Schweden um Bekanntgabe der Gründe, warum das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, welches sie bei ihrem Informationsersuchen vom 18.08.2016 mit XXXX 2000 angegeben hätte, auf den XXXX 1999 geändert worden sei, ob diesbezüglich eine medizinische Untersuchung durchgeführt worden sei.
Mit Antwortschreiben vom 24.09.2018 teilte Schweden mit, dass eine medizinische Untersuchung durchgeführt worden sei, mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer 18 Jahre oder älter sei. Daher sei sein Geburtsdatum am 04.12.2017 aufgrund des medizinischen Ergebnisses geändert worden. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 09.09.2015 in Ungarn um Asyl angesucht habe und auch dort nicht behauptet hätte, ein Minderjähriger zu sein. Seine Aliasidentität in Ungarn sei XXXX , geb. XXXX 1996, StA. Afghanistan, gewesen.
In der Folge richtete das BFA am 24.09.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden. Mit Schreiben vom 04.10.2018 stimmte die schwedische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art.18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 25.10.2018 im Beisein eines Rechtsberaters und eines gewillkürten Vertreters die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage sehe, die Befragung zu absolvieren. Er sei zwar untersucht worden und habe Schlaftabletten erhalten, habe aber keine Unterlagen darüber, warum er diese bekommen habe. Am heutigen Tag habe er einen Termin bei einem Arzt in seiner Betreuungsstelle. Er nehme regelmäßig Schlaftabletten.
Der Vertreter brachte vor, dass das eigentliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX 2000 sei. In Schweden sei eine Altersfeststellung durchgeführt worden. Aufgrund dieser habe der Beschwerdeführer den XXXX 1999 als Geburtsdatum erhalten. Es werde daher der Antrag gestellt, in Österreich eine Altersfeststellung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Mutter, drei Schwestern und ein Bruder in Österreich aufhältig seien. Mit diesen wohne er nicht im gemeinsamen Haushalt. Befragt, warum er die Beweismittel betreffend seiner Mutter und Schwester vorgelegt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er damit beweisen wolle, dass sie ihn brauchen würden. Darauf hingewiesen, dass sich aus dem Entlassungsbrief der Mutter ergebe, dass diese keiner professionellen Hilfe bedürfe, erklärte der Beschwerdeführer, dass das stimme, seine Mutter könne nicht arbeiten und keine Gewichte heben. Nachgefragt, ob ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass wenn er hin und wieder Geld brauche, er zehn bis fünfzehn Euro von seiner Mutter bekomme. Hin und wieder, wenn er seine Familie besuche, bereite seine Mutter Essen für ihn zu und er schlafe dort. Ein zwei Tage pro Woche verbringe er hier in der Betreuungsstelle, den Rest sei er bei seiner Mutter.
Befragt, warum er im Jahr 2017 einer Familienzusammenführung nicht zugestimmt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er damals auf eine Antwort der Behörde gewartete habe. Damals habe er mit seinem Vertreter gesprochen und dieser habe ihm gesagt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit einen positiven Bescheid erhalten würde, deshalb habe er nicht zugestimmt.
Sodann wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Zustimmung für die Übernahme durch Schweden bereits vorliege. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er drei Jahre in Schweden verbracht habe. Er sei nicht dumm und nicht naiv, dass er drei Jahre lang in einem Land die Schule besucht habe und die Sprache gelernt habe. Sie hätten sein Alter nicht akzeptiert, hätten festgestellt, dass er älter sei. Obwohl er dort zum Christentum konvertiert sei, hätten sie ihm einen negativen Bescheid ausgestellt. Wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, wäre er dort geblieben, da er dort die Schule besucht habe, sich weiterbilden und "etwas werden" hätte können. Nachdem er den negativen Bescheid erhalten habe, habe er Angst bekommen. Deshalb sei er hier, seine Familie sei auch hier und würde ihn brauchen. Die Behörden dort hätten ihn gezwungen, dieses Alter zu akzeptieren. Sie hätten gesagt: "Entweder akzeptieren Sie dieses Alter oder wir schicken Sie zur Untersuchung." Nachgefragt, ob in Schweden also eine Untersuchung zur Feststellung des Alters durchgeführt worden sei, bejahte dies der Beschwerdeführer. Eine Untersuchung habe stattgefunden, aber er akzeptiere diese überhaupt nicht. Die Ärzte hätten sich dort geweigert, die Minderjährigen zu untersuchen, weil sie gemeint hätten, dass das nur Vermutungen seien und nicht richtig wäre. Deshalb seien sie in ein anderes Bundesland geschickt und untersucht worden.
Befragt, was einer Außerlandesbringung seiner Person nach Schweden entgegenstehe, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter und seine Schwester ihn brauchen würde. Außerdem könne er wegen seines Alters und seines negativen Bescheids nicht nach Schweden zurück. Das ihm persönlich ausgefolgte Länderinformationsblatt zu Schweden habe er nicht gelesen.
Der Beschwerdeführer gab noch an, dass er in Schweden keine Unterkunft gehabt habe. Er habe bei einer christlichen Familie gelebt, die ihm eine Unterkunft gegeben habe und mit der er immer noch Kontakt habe. Die Behörden hätten ihm vorgeschlagen, dass er nach Norden fahren solle, dort gäbe es ein Heim für Volljährige. Dort hätte er aber keine Schule besuchen können. Deshalb hätten ihm diese Freunde die Möglichkeit gegeben, vor Ort zu bleiben und weiterhin die Schule zu besuchen. Er wisse nicht, was die schwedischen Behörden mit seinem negativen Bescheid und mit seinem falsch geschätzten Alter bezwecken würden. Die Flüchtlinge in Frankreich seien zumeist zuvor in Schweden gewesen, anscheinend gebe es ein Problem mit dem System in Schweden, das bewirke, dass die Flüchtlinge das Land verlassen würden.
Sodann gab der Vertreter des Beschwerdeführers folgende Stellungnahme ab:
"Sowohl der Antragsteller als auch seine Mutter habe unabhängig voneinander das Geburtsdatum des Antragstellers mit XXXX 2000 angegeben. Erst mit der Altersfeststellung in Schweden wurde das aktuelle Geburtsdatum festgesetzt. Jedoch wurde auch bei dieser Altersfeststellung festgehalten, dass diese nicht mit 100% Wahrscheinlichkeit stimmt. Es wird deshalb beantragt nochmals eine Altersfeststellung durchzuführen. Des Weiteren besteht zwischen dem Antragsteller, seiner Mutter und seinen Schwestern, welche in Österreich aufhältig sind ein intensives Naheverhältnis. Schon im Iran hat ein intensives Familienleben bestanden. So haben sie gemeinsam in einem Haus gelebt. Auch in Österreich hat der Antragsteller jeden Tag Kontakt mit seiner Familie. Es besucht diese auch und bekommt von der Familie Essen und eine geringe finanzielle Unterstützung. Er kümmert sich um seine Mutter, die nicht mehr in der Lage ist alleine Tätigkeiten im Haushalt durchzuführen und um seine Schwester, bei der Multiple Sklerose festgestellt wurde. Zwischen dem Antragsteller und seiner Familie besteht ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Diese unterstützen sich auch in mentaler Hinsicht und so würde eine Überstellung des Antragstellers nach Schweden eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8 EMRK darstellen. Es wird also ein Antrag auf Zulassung und eine Altersfeststellung in Österreich gestellt."
Es wurden folgende Dokumente vorgelegt:
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Schwedische Karte mit den Daten des Beschwerdeführers
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Befundbericht eines österreichischen Krankenhauses vom 22.05.2017 und Ambulanzbericht eines österreichischen Krankenhauses vom 11.07.2017, die Schwester des Beschwerdeführers betreffend
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Terminvereinbarung für psychologische Beratungen (unklar wen betreffend)
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Fachärztlicher Befundbericht vom 16.05.2017, die Mutter des Beschwerdeführers betreffend
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Patientenbrief und Entlassungsbrief vom 18.10.2018, die Mutter des Beschwerdeführers betreffend
Mit Schreiben vom 27.11.2018 setzte die österreichische Dublin Behörde Schweden davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei, weshalb sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängere.
Dem Abschlussbericht vom 12.12.2018 einer österreichischen Landespolizeidirektion ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Besitz von Suchtmittel gewesen und dieses ihm abgenommen worden sei.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden gemäß Art.18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Schweden zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Schweden traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Migrationsverket o.D.; vgl. AIDA 3.2017, USDOS 2.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report:
Sweden,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
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Migrationsverket (o.D.): Protection and asylum in Sweden, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-inSweden.html, Zugriff 16.2.2018
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 Sweden,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1395739.html, Zugriff 16.2.2018
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer in Schweden haben Zugang zum Asylverfahren laut Dublin-III-VO. Auch haben sie Zugang zu Versorgung wie andere Asylwerber auch. Eine Ausnahme bilden hierbei lediglich Rückkehrer mit bereits vorhandener abschließend negativer Entscheidung bis zur Effektuierung dieser Entscheidung (Migrationsverket 19.9.2016).
Wenn ein Dublin-Rückkehrer nach Schweden kommt, werden neue Asylanträge auf jeden Fall entgegengenommen. Wenn eine frühere Entscheidung in der Zwischenzeit rechtskräftig geworden ist, werden entsprechende Maßnahmen gesetzt (EASO 24.10.2017).
Wen das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers in Schweden noch läuft, wird er entsprechend untergebracht und das Verfahren beschleunigten geführt. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung in Schweden können zur Außerlandesbringung geschlossen untergebracht werden (AIDA 3.2017).
Wenn ein Dublin-Rückkehrer mit negativer Asylentscheidung gemäß ärztlichem Attest gesundheitlich nicht für die Außerlandesbringung geeignet ist, wird diese ausgesetzt. Solange der Betreffende bei der Asylbehörde registriert ist, hat er das Recht auf Unterbringung. Im Falle einer Nicht-Registrierung bei der Asylbehörde, ist die Gemeinde, in welcher der Antragssteller seinen Wohnsitz hat, für die Unterbringung zuständig (Migrationsverket 3.1.2018).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report:
Sweden,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
-
EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.
Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail
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Migrationsverket (3.1.2018): Anfragebeantwortung, per E-Mail
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Migrationsverket (19.9.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail
Versorgung
Asylwerber haben in Schweden generell Zugang zu Versorgung. Im Falle von Folgeanträgen besteht jedoch nur ein eingeschränktes Recht darauf. Wenn Antragssteller über eigene finanzielle Mittel verfügen, müssen sie diese zuerst aufbrauchen. Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine, die deutlich niedriger ist als die Sozialhilfe für schwedische Staatsangehörige. Das monatliche Taschengeld für Asylwerber beträgt in einem Unterbringungszentrum mit Verpflegung zwischen 60 und 76,50 Euro. Im Falle einer privaten Unterkunft liegt es zwischen 194 und 225 Euro. Für besondere Ausgaben (z.B. Winterkleidung, Brillen, teilweise auch zur Deckung medizinischer Kosten) kann eine Sonderzulage beantragt werden. Asylwerber haben nach Erfüllung bestimmter Kriterien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass es für sie eine Arbeitsgenehmigung erforderlich wäre (AIDA 3.2017).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report:
Sweden,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
Unterbringung
Die schwedische Asylbehörde bietet bei Bedarf kostenlose Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Auch private Unterbringung bei Freunden oder Verwandten ist möglich. Individuelle Bedürfnisse werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Familien werden immer getrennt von anderen Asylwerbern und in eigenen Zimmern untergebracht (AIDA 3.2017).
Die schwedische Asylbehörde verfügt in 290 Gemeinden über diverse Unterbringungsmöglichkeiten, in denen Ende 2016 63.063 Asylwerber beherbergt wurden. Dabei handelt es sich meist um angemietete Privathäuser und -wohnungen. 35.449 Asylwerber haben 2016 eine private Unterkunft gehabt und 24.196 Personen befanden sich aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit oder aus anderen Gründen in speziellen Unterbringungszentren (AIDA 3.2017).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): Country Report:
Sweden,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art.18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO Schweden für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, zumal Schweden gemäß dieser Bestimmung ausdrücklich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe.
Der Beschwerdeführer sei in Schweden einer schwedischen Altersuntersuchung unterzogen worden und es gebe keinen Zweifel an der festgestellten Volljährigkeit zu zweifeln. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten, bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden.
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.
3. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter rechtzeitig Beschwerde und hielt fest, dass die gegenständlich bekämpfte Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei. Der VfGH habe in wiederholter und gefestigter Rechtsprechung betont, dass auch im Asylverfahren stets eine vierwöchige Rechtsmittelfrist einzuräumen sei. Mit Schriftsatz vom 27.01.2019 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger nach Österreich gekommen sei. Seine Familie könne dies bezeugen, es sei aktenkundig. Es gelte im Verfahren stets der Antragszeitpunkt, zu diesem sei der Beschwerdeführer minderjährig gewesen, Österreich hätte somit den Antrag sofort zulassen müssen. Die Konsultation mit Schweden sei unrichtig und minderwertig gewesen, da die österreichische Behörde Schweden nicht mitgeteilt habe, dass es Familienangehörige in Österreich gebe und diese sogar die Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt bezeugen könnten.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019 wurde der Beschwerde gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Am 26.07.2019 langte eine Vollmachtsbekanntgabe ein.
6. Mit Stellungnahme, eingelangt beim BVwG am 12.08.2019, wurde vorgebracht, dass die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sei. Seine Mutter und seine Geschwister hätten bereits den Asylstatus. Seine Mutter habe bereits bei ihrer Einvernahme am 29.08.2017 angegeben, dass der Beschwerdeführer am
XXXX 2000 geboren sei. Auch der Beschwerdeführer habe in Schweden angegeben, dass er minderjährig sei. Jedoch sei sein Geburtsdatum, welches in Schweden angenommen worden sei, hier in Österreich von den Behörden ohne jegliche Überprüfung weiterhin übernommen worden. Dass der Beschwerdeführer im Iran geboren sei und die Mutter das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wisse und angegeben habe, zeige auch, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am XXXX 2000 geboren sei. Wenn das Gericht weiterhin Zweifel am Alter des Beschwerdeführers habe, werde ersucht eine Altersfeststellung durchführen zu lassen.
Der Stellungnahme beigelegt waren eine eidesstaatliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers und das Einvernahmeprotokoll der Mutter des Beschwerdeführers.
7. Mit Schreiben vom 08.01.2020 ersuchte das BVwG das BFA auszuführen, auf welche Weise in Schweden eine Altersfeststellung durchgeführt werde und ob beim Beschwerdeführer konkret ein multifaktorielles Altersgutachten durchgeführt worden sei.
8. Mit Antwortschreiben vom 13.01.2020 führte das BFA aus, dass die Art und Weise, in welcher die schwedische Asylbehörde eine Altersfeststellung durchführe, vom BFA nicht ermittelt würden, da der Grundsatz des wechselseitigen Vertrauens zwischen EU-Mitgliedstaaten in Bezugs auf Dublin-III Konsultationen vorliege. Der Beschwerdeführer habe bei Antragstellung sein Geburtsdatum mit
XXXX 1999 angegeben. Mit diesem sei er bereits zur Antragstellung volljährig gewesen. Spätere Einsprüche gegen diese Angabe, welche dem Beschwerdeführer nach Beendigung der Erstbefragung dokumentiert rückübersetzt worden sei, seien nicht höher zu werten als der Beweischarakter der eigenen Aussage während der Einvernahme. Sofern darauf hingewiesen worden sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers das Geburtsdatum mit XXXX 2000 angegeben habe, sei darauf hinzuweisen, dass diese Aussage bis zum heutigen Zeitpunkt mit keinem geeignetem Beweismittel untermauert worden sei. Es hätten sich seitens des verfahrensführenden Referenten keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Aus diesen Gründen seien keine multifaktorielle Altersfeststellung durch das BFA durchgeführt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.09.2015 in Ungarn und am 18.09.2015 in Schweden einen Asylantrag. Am 31.08.2018 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in Schweden nach einer medizinischen Untersuchung mit XXXX 1999 festgesetzt. Festgestellt wird somit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet.
Das BFA richtete am 07.09.2018 ein Informationsersuchen gem. Art 34 Dublin-III-VO und am 24.09.2018 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO an Schweden, dem die schwedische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 04.10.2018 gem. Art.°18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.
Mit Schreiben vom 27.11.2018 setzte die österreichische Dublin Behörde Schweden davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist, weshalb sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängerte.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2019 wurde der Beschwerde gem.°§ 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Schweden an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Österreich aufhältigen Familie (Mutter, Geschwister). Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bei seiner Asylantragstellung in Schweden am 18.09.2015 explizit angab, nicht zu seiner Familie nach Österreich zu wollen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des Beschwerdeführers ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Asylantragstellung in Schweden und Ungarn ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem vorhandenen EURODAC-Treffer.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ergibt sich aus folgenden Nachweisen:
Bei seiner Erstbefragung bei seiner Asylantragstellung am 31.08.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX 1999 geboren worden sei und er somit volljährig war. Auch bei seiner Asylantragstellung in Ungarn am 09.09.2015 hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, minderjährig zu sein, sondern führte den XXXX 1996 als Geburtsdatum an, wie sich aus dem Schreiben der schwedischen Dublin Behörde vom 24.09.2018 entnehmen lässt. In Schweden wurde der Beschwerdeführer einer medizinischen Untersuchung zum Alter unterzogen, mit dem Ergebnis, dass er achtzehn Jahre oder älter ist. Der Beschwerdeführer selbst räumte in seiner Einvernahme am 25.10.2018 selbst ein, dass in Schweden eine medizinische Untersuchung zur Feststellung des Alters durchgeführt worden sei. Aufgrund des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Dublin-VO, dass die jeweiligen nationalen Asylrechtsstandards den Anforderungen der GFK und EMRK entsprechen (vgl. aus der seit VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mittlerweile stRsp zB: VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113, Rz 56; VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109), ist - worauf das BFA zutreffend in seiner Stellungnahme vom 13.1.2020 hinwies - von einer seitens aller Mitgliedstaaten gleichermaßen bestehenden Befähigung zur ordnungsgemäßen Rechtsanwendung auszugehen und kein Anlass gegeben, neuerlich ein Altersgutachten zu erstellen. Genau dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten untereinander ist auch die Grundlage dafür, dass Asylverfahren - ungeachtet unterschiedlicher Ausgestaltungen der jeweiligen staatlichen Asylverfahrensvorschriften - nicht in den verschiedenen Mitgliedstaaten neu aufgerollt werden.
Dass, wie in der Beschwerde behauptet, die Konsultationen mit Schweden unrichtig und minderwertig wären, da die österreichische Behörde Schweden nicht mitgeteilt hätte, dass es Familienangehörige in Österreich gäbe, ist nicht richtig. So ergibt sich aus der Mitteilung der schwedischen Behörde vom 12.09.2018, dass der Beschwerdeführer bei seiner Asylantragstellung in Schweden selbst angegeben hat, dass seine Mutter und Geschwister in Österreich aufhältig seien, er allerdings nicht zu ihnen nach Österreich wolle. Diese Angabe unterstrich er auch bei der Einvernahme am 25.10.2018 in Österreich. Hier gab er an, dass er die Antwort der Behörde abwarten wollte und er erst, als er einen negativen Bescheid erhalten habe, Angst bekommen und weiter nach Österreich habe wollen.
Der Vollständigkeitshalber ist auch zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer drei Jahre in Schweden aufgehalten hat und er dort während der gesamten Zeit den XXXX 1999 als Geburtsdatum führte, ohne sich je um Berichtigung zu bemühen. Auch gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme in Österreich an, dass er keine Unterkunft in Schweden gehabt und er bei einer christlichen Familie gelebt hätte. Die Behörde hätte ihm vorgeschlagen, dass er nach Norden fahren solle, dort gebe es ein Heim für Volljährige. Laut eigenen Angaben habe er allerdings nicht dahinfahren wollen, da er dort keine Schule besuchen hätte können. Mit keinen Worten erwähnte der Beschwerdeführer, dass er minderjährig gewesen wäre und deshalb nicht in einem Heim für Volljährige untergebracht habe werden wollen.
Was die eidesstaatliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers sowie ihre Angaben bei ihrer Einvernahme am 29.08.2017 betrifft, wird zwar nicht verkannt, dass die Mutter hierbei stets angab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2000 geboren worden sei, und die Einvernahme etwa ein Jahr vor Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich erfolgte. Wie aber bereits dargelegt verbietet es nach Auffassung des BVwG das oben angeführten Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, (bei unverändertem Sachverhalt) die in einem Mitgliedstaat bereits durchgeführten Beweisverfahren hier zu den Zuständigkeitsvoraussetzungen nach der Dublin -VO im nächsten Mitgliedstaat neu auf aufzurollen.
Zusammengefasst kann daher ausgeführt werden, dass vor diesem Hintergrund allein die Aussage der Mutter zu keiner neuen diesbezüglichen Beweisaufnahme zu führen hat.
Die Feststellungen zur familiären und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus seinem Vorbringen.
Der Kontakt zu seiner in Österreich aufhältigen Mutter und den Geschwistern erschöpft sich in wenigen Besuchen, es liegt kein gemeinsamer Haushalt vor, ebenso wenig eine (wechselseitige) finanzielle oder sonstige Abhängigkeit, so dass damit insgesamt keine enge Nahebeziehung vorhanden ist. Dies lässt sich auch daraus erkennen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, nicht zu seiner Familie nach Österreich wollte, sondern lieber drei Jahre allein in Schweden lebte, bis er den negativen Bescheid in Schweden erhalten hat.
Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen zu seiner Mutter und einer seiner Schwestern, kann keine Abhängigkeit erkannt werden. So lässt sich aus dem Fachärztlichen Befundbericht vom 16.05.2017 zwar erkennen, dass die Mutter unter Angst und Depressionen leidet, ihr dagegen Medikamente verschrieben wurden und so eine Stabilisierung erreicht werden konnte. Dem Patientenbrief und dem Entlassungsbrief vom 18.10.2018 ist zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers zudem unter "Menometrorrhagie" (Anm. BVwG: abnorme und starke Gebärmutterblutung) litt, sie konnte aber aus der stationären Betreuung entlassen werden, da sie selbständig war und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege mehr bedurfte. Die Schwester des Beschwerdeführers, wie aus dem Ambulanzbericht vom 11.07.2017 klar hervorgeht, leidet an Multipler Sklerose und steht dagegen in Behandlung. Sie hat allerdings sowohl ihre Mutter als auch ihre Geschwister in Österreich, die sie betreuen können und ist nicht auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen.
Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Schweden auch Feststellungen zur schwedischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Schweden ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der schwedischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes.
Dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dem sich entnehmen lässt, dass er zuletzt bis 13.11.2018 an einer näher genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war und nach diesem Zeitpunkt erst wieder am 06.03.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:
"Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Artikel 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitg