Entscheidungsdatum
24.02.2020Norm
FPG §53 Abs1Spruch
W237 2218654-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 07.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Moldawien, vertreten durch den XXXX , gegen Spruchpunkt IV. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2019, Zl. 1225067304-190347274, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auf 30 Monate herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses stellte.
Schlagworte
Einreiseverbot, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W237.2218654.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020