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L8200 BauordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplans betreffend die Möglichkeit zur Errichtung eines Hochhauses am "Heumarktareal"; unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Nachbarn erst durch Erteilung einer BaubewilligungRechtssatz
Mangelnde Legitimation zur Anfechtung der Verordnung vom 01.07.2017, PrZl 1508/2017-GSK, Plandokument 7984.
Die angefochtene Verordnung mag allenfalls in die Rechtssphäre der Antragsteller als Nachbarn insofern eingreifen, als nunmehr Bauführungen auf benachbarten Grundstücken, insbesondere was die Gebäudehöhe betrifft, in größerem Umfang als auf Grund der früheren Rechtslage möglich sind. Zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn kommt es aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung. Dies wäre aber nach der stRsp des VfGH eine von mehreren unverzichtbaren Voraussetzungen für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, BaubewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:V29.2019Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022