RS Vfgh 2019/6/26 V29/2019

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Wr BauO 1930 §1
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde Wien vom 01.06.2017, Plandokument 7984

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des Flächenwidmungsplans betreffend die Möglichkeit zur Errichtung eines Hochhauses am "Heumarktareal"; unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Nachbarn erst durch Erteilung einer Baubewilligung

Rechtssatz

Mangelnde Legitimation zur Anfechtung der Verordnung vom 01.07.2017, PrZl 1508/2017-GSK, Plandokument 7984.

Die angefochtene Verordnung mag allenfalls in die Rechtssphäre der Antragsteller als Nachbarn insofern eingreifen, als nunmehr Bauführungen auf benachbarten Grundstücken, insbesondere was die Gebäudehöhe betrifft, in größerem Umfang als auf Grund der früheren Rechtslage möglich sind. Zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn kommt es aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung. Dies wäre aber nach der stRsp des VfGH eine von mehreren unverzichtbaren Voraussetzungen für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 B-VG.

Entscheidungstexte

  • V29/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2019 V29/2019

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Baubewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V29.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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