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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen Beschlüsse des VfGH und des VwGH; keine Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des VfGH; keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten des VwGHSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Juli 2019 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2019 und damit gegen Akte des Verfassungs- bzw Verwaltungsgerichtshofes.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig (vgl zB VfSlg 11.216/1987, 14.695/1996, 18.050/2007; VfGH 17.9.2015, E1287/2015 ua); vielmehr sind diese Entscheidungen – abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – endgültig.
Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.445/2008).
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E2830.2019Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020