RS Vfgh 2019/9/23 E2830/2019 ua

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Veröffentlicht am 23.09.2019
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen Beschlüsse des VfGH und des VwGH; keine Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des VfGH; keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten des VwGH

Rechtssatz

Nach stRsp des VfGH ist gegen Entscheidungen des VfGH, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig; vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - endgültig. Weder Art144 B-VG - dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) - noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, Akte des VwGH auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • E2830/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2019 E2830/2019 ua

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2830.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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