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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen Beschlüsse des VfGH und des VwGH; keine Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des VfGH; keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten des VwGHRechtssatz
Nach stRsp des VfGH ist gegen Entscheidungen des VfGH, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig; vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - endgültig. Weder Art144 B-VG - dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) - noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, Akte des VwGH auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E2830.2019Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020