TE Vfgh Erkenntnis 2019/9/24 V48/2019 ua

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z2
V der Tir Landesregierung über die erstmalige elektronische Kundmachung von Flächenwidmungsplänen vom 09.05.2018
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Kirchberg in Tirol vom 30.11.2018
RaumOG Tir §113
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Aufhebung einer Tiroler Verordnung betreffend den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung von Flächenwidmungsplänen mehrerer Stadtgemeinden sowie des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Kirchberg in Tirol mangels gesetzlicher Grundlage

Spruch

I. 1. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 9. Mai 2018 über den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne der Stadtgemeinde Rattenberg sowie der Gemeinden Ellbögen, Faggen, Fendels, Gallzein, Grän, Grins, Häselgehr, Hinterhornbach, Kirchberg in Tirol, Musau, Namlos, Nesselwängle, Pfafflar, Pians, Prägraten am Großvenediger, Schattwald, Schmirn, Schwendt, Spiss, St. Johann im Walde, St. Leonhard im Pitztal, St. Veit in Defereggen, Stanz bei Landeck, Stanzach, Steinberg am Rofan, Strengen, Tösens, Untertilliach, Vals, Vorderhornbach, Weißenbach am Lech und Wildschönau, LGBl für Tirol Nr 57/2018, wird zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.

3. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

II. 1. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Kirchberg in Tirol, in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom 30. November 2018, wird zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1.       Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E551/2019 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1.    Mit Beschluss vom 8. Februar 2006, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Juli 2006 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Kirchberg in Tirol in der Zeit vom 11. Juli bis 26. Juli 2006, widmete der Gemeinderat der Gemeinde Kirchberg in Tirol unter anderem das Grundstück Nr 5/5, KG 82005 Kirchberg in Tirol, als "Tourismusgebiet" gemäß §40 Abs4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 (TROG 2001).

1.2.    Mit Beschluss vom 11. Juli 2017, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. September 2017 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Kirchberg in Tirol in der Zeit vom 25. September bis 10. Oktober 2017, änderte der Gemeinderat der Gemeinde Kirchberg in Tirol die Widmung auf Grundstück Nr 5/15, KG 82005 Kirchberg in Tirol, von "Wohngebiet" auf "Sonderfläche für Widmungen mit Teilfestlegungen (SV-12)" gemäß §51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 (TROG 2011), wobei im Untergeschoß und darunter die Widmung "Tourismusgebiet" gemäß §40 Abs4 TROG 2011 und im Erdgeschoß und darüber die Widmung "Wohngebiet" gemäß §38 Abs1 TROG 2011 ausgewiesen wurde.

1.3.    Am 30. November 2018 machte die Tiroler Landesregierung den (gesamten) Flächenwidmungsplan der Gemeinde Kirchberg in Tirol erstmalig gemäß §69 iVm §113 Abs1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016) auf der Internetseite "www.tirol.gv.at" kund.

1.4.    Mit Bescheid vom 18. April 2018 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Kirchberg in Tirol der bauwerbenden Gesellschaft die Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Hotelgebäudes samt Aufstockung auf Grundstück Nr 5/5, KG 82005 Kirchberg in Tirol, in eine Wohnanlage mit zwanzig Wohneinheiten mit zweigeschoßiger Tiefgarage auf den Grundstücken Nr 5/5 und Nr 5/15, KG 82005 Kirchberg in Tirol, und den Abbruch des Bestandes und die Errichtung eines Wohnhauses auf Grundstück Nr 5/15, KG 82005 Kirchberg in Tirol, unter Vorschreibung näher bestimmter Auflagen.

1.5.    Mit im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2018 mündlich verkündetem Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Kirchberg in Tirol vom 18. April 2018 als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid unter Vorschreibung näher bestimmter Auflagen.

1.6.    Die Zustellung der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3. Dezember 2018 an die Beschwerdeführer erfolgte – wie aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Gerichtsakten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hervorgeht – am 13. Dezember 2018. Am 18. Dezember 2018 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag gemäß §29 Abs2a VwGVG auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3. Dezember 2018.

1.7.    Mit Erkenntnis vom 12. März 2019, G386/2018-12, V78-80/2018-12, hob der Verfassungsgerichtshof

a) §69 Abs1, §71 Abs1, §113 Abs1, Abs2, Abs8 und Abs9 sowie die Wendung ", §69, §71" in §113 Abs4 TROG 2016, LGBl 101/2016, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 wegen Verstoßes gegen Art118 Abs3 Z9 iVm Art118 Abs2 B-VG als verfassungswidrig,

b) den Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am 15. Dezember 2016, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. März 2017, in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom 13. Juni 2017, gemäß Art139 Abs3 Z1 B-VG mangels gesetzlicher Grundlage zur Gänze als gesetzwidrig,

c) die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 3. Oktober 2016 über den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne der Gemeinden Brandberg, Breitenbach am Inn, Finkenberg, Gerlosberg, Gnadenwald, Gries im Sellrain, Grinzens, Hainzenberg, Hochfilzen, Kals am Großglockner, Karres, Karrösten, Oberndorf in Tirol, Patsch, Ranggen, Sellrain, St. Ulrich am Pillersee, Tulfes, Tux, Wildermiening und Zellberg, LGBl 110/2016, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 gemäß Art139 Abs3 Z1 B-VG mangels gesetzlicher Grundlage zur Gänze als gesetzwidrig und

d) §14 sowie die Wortfolge "und über die Fundstelle der Verordnung nach §113 Abs1 TROG 2016" in §15 Abs1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15. August 2013, mit der nähere Bestimmungen über die örtlichen Raumordnungskonzepte, die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne sowie über die technische Umsetzung des elektronischen Flächenwidmungsplanes erlassen werden (Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016), LGBl 74/2013, in der Fassung der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 3. Oktober 2016, mit der die Tiroler Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013 geändert wird, LGBl 112/2016, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 mangels gesetzlicher Grundlage als gesetzwidrig auf.

2.       Bei der Behandlung der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3. Dezember 2018 gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit

a) des §1 Abs11 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 9. Mai 2018 über den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne der Stadtgemeinde Rattenberg sowie der Gemeinden Ellbögen, Faggen, Fendels, Gallzein, Grän, Grins, Häselgehr, Hinterhornbach, Kirchberg in Tirol, Musau, Namlos, Nesselwängle, Pfafflar, Pians, Prägraten am Großvenediger, Schattwald, Schmirn, Schwendt, Spiss, St. Johann im Walde, St. Leonhard im Pitztal, St. Veit in Defereggen, Stanz bei Landeck, Stanzach, Steinberg am Rofan, Strengen, Tösens, Untertilliach, Vals, Vorderhornbach, Weißenbach am Lech und Wildschönau, LGBl 57/2018,

b) des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Kirchberg in Tirol, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Kirchberg in Tirol am 8. Februar 2006, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Juli 2006, in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom 30. November 2018, soweit er sich auf das Grundstück Nr 5/5, KG 82005 Kirchberg in Tirol, bezieht, sowie

c) des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Kirchberg in Tirol, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Kirchberg in Tirol am 11. Juli 2017, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. September 2017, in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom 30. November 2018, soweit er sich auf das Grundstück Nr 5/15, KG 82005 Kirchberg in Tirol, bezieht, entstanden.

Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 11. Juni 2019, E551/2019-21, beschlossen, diese Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

3.        Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung der Verordnungsprüfungsverfahren bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"3.1. Mit Erkenntnis vom 12. März 2019, G386/2018-12, V78-80/2018-12, hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem §69 Abs1, §71 Abs1, §113 Abs1, Abs2, Abs8 und Abs9 sowie die Wendung ", §69, §71" in §113 Abs4 TROG 2016, LGBl 101/2016, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 wegen Verstoßes gegen Art118 Abs3 Z9 iVm Art118 Abs2 B-VG als verfassungswidrig auf.

3.2. Mit der Aufhebung der unter Punkt III.3.1. genannten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl 101/2016, dürften die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen einer gesetzlichen Grundlage entbehren und somit ein Verstoß gegen Art18 Abs2 B-VG vorliegen. Die Tatsache, dass der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der unter Punkt III.3.1. genannten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl 101/2016, unter Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten (mit Ablauf des 31. Dezember 2019) aussprach, dürfte daran nichts ändern:

Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988); darüber hinaus muss der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Gesetzesprüfungsverfahren zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gestellt worden sein (VfSlg 17.687/2005).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren (G 386/2018) begann am 28. Februar 2019; der dieses Gesetzesprüfungsverfahren einleitende Beschluss wurde am 17. Dezember 2018 auf der Webseite des Verfassungsgerichtshofes bekannt gemacht. Die vorliegende Beschwerde langte beim Verfassungsgerichtshof am 15. Februar 2019 ein, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; da der ihr zugrunde liegende, das Verwaltungsverfahren auslösende Antrag ausweislich der Verwaltungsakten auch vor Bekanntgabe des Prüfungsbeschlusses, nämlich am 17. Oktober 2017, gestellt wurde, ist der ihr zugrunde liegende Fall nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes einem Anlassfall gleichzuhalten."

4.       Die Tiroler Landesregierung legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie hinsichtlich der im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken Folgendes ausführt:

"Der Verfassungsgerichtshof hat den in Rede stehenden Beschluss aus Anlass einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gefasst, die sich gegen das in einer Bausache mündlich ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol stützt. Konkret wurde mit diesem Erkenntnis die Beschwerde der nunmehr im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beschwerdeführenden Parteien abgewiesen, die diese als Nachbarn gegen die Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau eines bestehenden Hotelgebäudes samt Aufstockung auf dem Grundstück Nr 5/5, KG 82005 Kirchberg in Tirol, in eine Wohnanlage mit zwanzig Wohneinheiten mit zweigeschoßiger Tiefgarage auf den Grundstücken Nr 5/5 und Nr 5/15, KG 82005 Kirchberg in Tirol, deren Widmung nun Gegenstand des vorliegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes ist, erhoben haben.

Vor dem Hintergrund der erst kürzlich ergangenen Erkenntnisse zur gänzlichen Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee in seiner elektronischen Fassung, G386/2018, V78-80/2018, vertritt die Tiroler Landesregierung folgende Rechtsansicht:

a. Hinsichtlich des 'Wiederauflebens' des analogen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Kirchberg in Tirol wird auf das zit. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen nicht im Original):

'Da sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehobene Flächenwidmungsplan 2016 in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom 13. Juni 2017 darin erschöpft, den früheren ('analogen') Flächenwidmungsplan 2016 der Gemeinde St Ulrich am Pillersee außer Kraft zu setzen (vgl §113 Abs1 TROG 2016), tritt der ('analoge') Flächenwidmungsplan 2016 der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St Ulrich am Pillersee am 15. Dezember 2016, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. März 2017, und kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde St Ulrich am Pillersee in der Zeit vom 20. März bis 4. April 2017 wieder in Kraft (vgl VfSlg 11.024/1986, 14.067/1995, 16.987/2003).'

Da sich im damaligen Fall weiters das Bedenken hinsichtlich einer (nicht ausreichenden) Grundlagenforschung bei der Erlassung des Flächenwidmungsplanes 2016 als zutreffend erwiesen hat, hatte dies außerdem zur Folge, dass überdies der (analoge) Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee am 15. Dezember 2016, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. März 2017, und kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee in der Zeit vom 20. März bis 4. April 2017, soweit er sich auf die (ehemaligen) Grundstücke Nr 522 und Nr 526, KG 82115 St. Ulrich am Pillersee, bezogen hatte als gesetzwidrig aufgehoben wurde.

Aus den für den Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee relevanten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes ist folglich abzuleiten, dass der 'analoge' Flächenwidmungsplan, soweit er sich nicht auf die soeben genannten Grundstücke bezog, wieder Rechtswirksamkeit erlangt (hat).

b. Dieselbe Rechtsfolge könnte für den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Kirchberg in Tirol in seiner elektronischen Fassung eintreten. Wie im bereits entschiedenen Verfahren in Bezug auf den Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee, ist im anhängigen Verordnungsprüfungsverfahren die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Kirchberg Prüfungsgegenstand. Unter dem Gesichtspunkt der dargelegten rezenten Judikatur stellt sich (ebenso wie in der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee) die Frage, ob der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Kirchberg in Tirol in seiner elektronischen Fassung aufgrund des Art139 Abs3 Z1 B-VG zur Gänze aufzuheben sein wird, zumal für diesen durch die Aufhebung der in den diesbezüglichen Verfahren genannten raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des TROG 2016 keine gesetzliche Grundlage mehr gegeben ist und daher ein Verstoß gegen Art18 Abs2 B-VG anzunehmen sein wird. Im Einzelnen ergibt sich nach Ansicht der Tiroler Landesregierung Folgendes:

Obwohl die äußeren Grenzen des Umfangs der Prüfungs- und Bereinigungsmöglichkeit durch den VfGH grundsätzlich durch den verfahrenseinleitenden Antrag abgesteckt werden, gilt dies gerade nicht im Anwendungsbereich des Art139 Abs3 B-VG (Aichlreiter, Art139 B-VG, in Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [2001] Rz 6). Über den (zulässigen) Prüfungsantrag hinaus hat der VfGH die ganze Verordnung daher dann als gesetzwidrig aufzuheben, sofern einer der in den Z1 bis 3 des Art139 Abs3 B-VG genannten Tatbestände vorliegt und die Gesamtaufhebung nicht offensichtlich den Interessen der Person, die einen Individualantrag gestellt hat oder deren Rechtssache den VfGH zur amtswegigen Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens veranlasst hat, zuwiderläuft (Aichlreiter, Art139 Rz 29 mwH auf Judikatur). Aus Sicht der Tiroler Landesregierung ist nicht evident, dass eine Gesamtaufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Kirchberg in Tirol in seiner elektronischen Fassung den Interessen der Beschwerdeführer im Anlassfall zuwiderlaufen wird, weshalb es nicht ausgeschlossen scheint, Art139 Abs3 B-VG im gegenständlichen Fall zur Anwendung zu bringen.

In Bezug darauf ist den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes daher substantiell nichts entgegen zu halten. Denn der hier zugrunde liegende Fall wird – wie der VfGH in seinem Prüfungsbeschluss ausführt (Rz 25 ff) – dem Anlassfall, anlässlich dessen ursprünglich das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet wurde – gleichzuhalten sein. Weder vor dem Hintergrund dieser Anlassfallwirkung noch in Bezug auf gleichheitsrechtliche Überlegungen dürfte es zudem sachlich gerechtfertigt sein, in Bezug auf das 'Wiederaufleben' des 'analogen' Flächenwidmungsplanes ein anderes, vom Verfahren betreffend den Flächenwidmungsplan in St. Ulrich am Pillersee abweichendes Ergebnis vorzusehen. Außerdem ist das Wieder-Inkrafttreten des ursprünglichen 'analogen' Flächenwidmungsplanes auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil ansonsten eine Vakanz insofern eintreten würde, als bis zur Erlassung eines neuen Flächenwidmungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Kirchberg in Tirol kein Flächenwidmungsplan mehr in Geltung stehen würde. Dies hätte zur Folge, dass Baubewilligungen ohne Rücksicht auf widmungsmäßige Schranken, die solcherart nicht mehr gegeben wären, erteilt werden müssten.

c. Im Unterschied zum wieder 'analog' in Kraft getretenen Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Ulrich am Pillersee, welcher – bezogen auf die dort präjudiziellen Grundstücke – schließlich vom VfGH aufgrund einer nicht ausreichenden Grundlagenforschung als gesetzwidrig aufgehoben wurde, ist für den (elektronisch kundgemachten) Flächenwidmungsplan, soweit er die Grundstücke Nr 5/5 und 5/15, KG 82005 Kirchberg in Tirol, Folgendes festzuhalten:

Die im Beschwerdeverfahren gewählte Argumentation der Beschwerdeführer, der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan der Gemeinde Kirchberg in Tirol genüge im Hinblick auf die Abgrenzung der Widmungskategorien nicht den rechtstaatlichen Anforderungen an die Präzision von Flächenwidmungsplänen, kann nach Ansicht der Tiroler Landesregierung nicht geteilt werden (vgl zur aktuellen Rechtsprechung hinsichtlich der Plangenauigkeit von Flächenwidmungsplänen VfGH 14.06.2019, V81-82/2018).

Es ist demnach davon auszugehen, dass im Fall der Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Kirchberg in Tirol in seiner elektronischen Fassung der 'analoge' Flächenwidmungsplan der genannten Gemeinde wieder zur Gänze, auch in Bezug auf die Grundstücke Nr 5/5 und 5/15, Rechtswirksamkeit erlangen wird.

Zusammenfassend vertritt die Tiroler Landesregierung aus den vorhin unter Punkt II. dargelegten Gründen die Auffassung, dass die vom VfGH vorläufig angenommenen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Kirchberg in Tirol in der im Prüfungsbeschluss bezogenen Fassung unter Berücksichtigung der dazu bereits ergangenen Judikatur wohl zutreffend sind. Ausdrücklich soll jedoch darauf hingewiesen werden, dass ein 'Wiederaufleben' des analogen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Kirchberg in Tirol aus Sicht der Tiroler Landesregierung zur Gänze, demnach auch bezogen auf die Grundstücke Nr 5/5 und 5/15, KG 82005 Kirchberg in Tirol, anzunehmen sein wird, zumal die materiellen Voraussetzungen für eine Aufhebung der auf diesen Grundstücken festgelegten Flächenwidmungen nicht vorliegen."

5.        Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchberg in Tirol sah von der Erstattung einer Äußerung ab.

II.      Rechtslage

Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 9. Mai 2018 über den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne der Stadtgemeinde Rattenberg sowie der Gemeinden Ellbögen, Faggen, Fendels, Gallzein, Grän, Grins, Häselgehr, Hinterhornbach, Kirchberg in Tirol, Musau, Namlos, Nesselwängle, Pfafflar, Pians, Prägraten am Großvenediger, Schattwald, Schmirn, Schwendt, Spiss, St. Johann im Walde, St. Leonhard im Pitztal, St. Veit in Defereggen, Stanz bei Landeck, Stanzach, Steinberg am Rofan, Strengen, Tösens, Untertilliach, Vals, Vorderhornbach, Weißenbach am Lech und Wildschönau, LGBl 57/2018, lautet (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):

"§1

Gemeinden, erstmalige elektronische Kundmachung

(1) Für die Gemeinden Grän, Hinterhornbach, Namlos, Pfafflar, Stanzach, Vorderhornbach und Weißenbach am Lech ist der Flächenwidmungsplan vom 31. Mai 2018 an nach §69 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 elektronisch kundzumachen.

(2) Vom 1. Juni 2018 an gilt für die im Abs1 genannten Gemeinden ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.

(3) Für die Gemeinden Musau, Nesselwängle, Pians, Schattwald, Stanz bei Landeck und Strengen ist der Flächenwidmungsplan vom 30. Juni 2018 an nach §69 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 elektronisch kundzumachen.

(4) Vom 1. Juli 2018 an gilt für die im Abs3 genannten Gemeinden ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.

(5) Für die Gemeinden Faggen, Häselgehr, Schmirn, Schwendt, Spiss, St. Leonhard im Pitztal und Tösens ist der Flächenwidmungsplan vom 31. August 2018 an nach §69 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 elektronisch kundzumachen.

(6) Vom 1. September 2018 an gilt für die im Abs5 genannten Gemeinden ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.

(7) Für die Stadtgemeinde Rattenberg sowie die Gemeinden Gallzein, Grins, St. Veit in Defereggen, Steinberg am Rofan, Vals und Wildschönau ist der Flächenwidmungsplan vom 30. September 2018 an nach §69 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 elektronisch kundzumachen.

(8) Vom 1. Oktober 2018 an gilt für die im Abs7 genannten Gemeinden ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.

(9) Für die Gemeinden Ellbögen, Fendels, Prägraten am Großvenediger, St. Johann im Walde und Untertilliach ist der Flächenwidmungsplan vom 31. Oktober 2018 an nach §69 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 elektronisch kundzumachen.

(10) Vom 1. November 2018 an gilt für die im Abs9 genannten Gemeinden ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.

(11) Für die Gemeinde Kirchberg in Tirol ist der Flächenwidmungsplan vom 30. November 2018 an nach §69 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 elektronisch kundzumachen.

(12) Vom 1. Dezember 2018 an gilt für die Gemeinde Kirchberg in Tirol ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.

§2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."

III.    Erwägungen

1.       Zur Zulässigkeit

Die Tiroler Landesregierung bestritt in ihrer Äußerung die Zulässigkeit der Verordnungsprüfungsverfahren nicht.

Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Verordnungsprüfungsverfahren als zulässig.

2.       In der Sache

2.1.    Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten in den Verordnungsprüfungsverfahren nicht zerstreut werden:

2.1.1.  Mit Erkenntnis vom 12. März 2019, G386/2018-12, V78-80/2018-12, hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem §69 Abs1, §71 Abs1, §113 Abs1, Abs2, Abs8 und Abs9 sowie die Wendung ", §69, §71" in §113 Abs4 TROG 2016, LGBl 101/2016, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 wegen Verstoßes gegen Art118 Abs3 Z9 iVm Art118 Abs2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben.

2.1.2.  Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988); darüber hinaus muss der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Gesetzesprüfungsverfahren zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gestellt worden sein (VfSlg 17.687/2005).

2.1.3.  Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (G 386/2018) begann am 28. Februar 2019; der dieses Gesetzesprüfungsverfahren einleitende Beschluss wurde am 17. Dezember 2018 auf der Webseite des Verfassungsgerichtshofes bekannt gemacht. Die vorliegende Beschwerde langte beim Verfassungsgerichtshof am 15. Februar 2019 ein, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; da der ihr zugrunde liegende, das Verwaltungsverfahren auslösende Antrag ausweislich der Verwaltungsakten auch vor Bekanntgabe des Prüfungsbeschlusses, nämlich am 17. Oktober 2017, gestellt wurde, ist der ihr zugrunde liegende Fall einem Anlassfall gleichzuhalten.

Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. März 2019, G386/2018-12, V78-80/2018-12, die genannten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als verfassungswidrig aufgehoben hat und hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen ist, als ob die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätten, entbehren die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen einer gesetzlichen Grundlage.

2.1.4.  Mit diesem Mangel sind auch die nicht in Prüfung gezogenen Teile der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 9. Mai 2018, LGBl 57/2018, und des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Kirchberg in Tirol, in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom 30. November 2018, behaftet. Da folglich die gesamten Verordnungen einer gesetzlichen Grundlage entbehren, sind die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 9. Mai 2018, LGBl 57/2018, und der (gesamte) Flächenwidmungsplan der Gemeinde Kirchberg in Tirol, in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom 30. November 2018, gemäß Art139 Abs3 Z1 B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben (vgl VfSlg 17.967/2006, 20.000/2015).

2.1.5.  Da sich der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Kirchberg in Tirol, in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom 30. November 2018, (unter anderem im Hinblick auf die im Anlassfall präjudiziellen Grundstücke) darin erschöpft, die früheren ("analogen") Flächenwidmungspläne des Gemeinderates der Gemeinde Kirchberg in Tirol vom 8. Februar 2006, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Juli 2006 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Kirchberg in Tirol in der Zeit vom 11. Juli bis 26. Juli 2006, und vom 11. Juli 2017, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. September 2017 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Kirchberg in Tirol in der Zeit vom 25. September bis 10. Oktober 2017, außer Kraft zu setzen (vgl §113 Abs1 TROG 2016), treten (unter anderem) die genannten ("analogen") Flächenwidmungspläne des Gemeinderates der Gemeinde Kirchberg in Tirol vom 8. Februar 2006 und vom 11. Juli 2017 wieder in Kraft (vgl VfSlg 11.024/1986, 14.067/1995, 16.987/2003; VfGH 12.3.2019, V63/2018).

IV.      Ergebnis

1.        Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 9. Mai 2018 über den Tag der erstmaligen elektronischen Kundmachung der Flächenwidmungspläne der Stadtgemeinde Rattenberg sowie der Gemeinden Ellbögen, Faggen, Fendels, Gallzein, Grän, Grins, Häselgehr, Hinterhornbach, Kirchberg in Tirol, Musau, Namlos, Nesselwängle, Pfafflar, Pians, Prägraten am Großvenediger, Schattwald, Schmirn, Schwendt, Spiss, St. Johann im Walde, St. Leonhard im Pitztal, St. Veit in Defereggen, Stanz bei Landeck, Stanzach, Steinberg am Rofan, Strengen, Tösens, Untertilliach, Vals, Vorderhornbach, Weißenbach am Lech und Wildschönau, LGBl Nr 57/2018, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und ist daher gemäß Art139 Abs3 Z1 B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verord-nung gründet sich auf Art139 Abs5 letzter Satz B-VG.

Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und des damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Ausspru-ches erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litj Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2013.

2.       Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Kirchberg in Tirol, in der Fassung der elektronischen Kundmachung durch die Tiroler Landesregierung vom 30. November 2018, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und ist daher gemäß Art139 Abs3 Z1 B-VG zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litj Tiroler Landes-Verlautbarungsgesetz 2013.

3.        Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, Verordnung Kundmachung, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V48.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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