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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO im Zusammenhang mit der Nichtzulassung einer an eine Zeugin gestellten Frage auf Grund absoluter Anwaltspflicht im Verfahren vor dem Landesgericht; prozessleitender Beschluss keine entschiedene RechtssacheRechtssatz
Der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, der Anlass des vorliegenden Antrages ist, ist der Kategorien der prozessleitenden Beschlüsse im engeren Sinn zuzuordnen, weil mit diesem Beschluss Entscheidungen getroffen wurden, die den Ablauf des Verfahrens ordnen. Derartige Beschlüsse haben eine bloß prozessleitende Natur, weil sie der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dienen; sie haben jedoch keinen Selbstzweck und kein vom Verfahren gelöstes Eigenleben. Ferner normiert §425 Abs2 ZPO, dass auch das Gericht selbst nicht an diese Beschlüsse gebunden ist. Ein prozessleitender Beschluss eines ordentlichen Gerichtes, der - wie im vorliegenden Fall - auf die Gestaltung der gerichtlichen Stoffsammlung abzielt, ist daher keine "entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Zivilprozess, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:G194.2019Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020