RS Vfgh 2019/9/24 A12/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art137
GlücksspielG §57 Abs1
GebührenG 1957 §33 AbsTP 17

Leitsatz

Zurückweisung einer Staatshaftungsklage mangels Erkennbarkeit eines offenkundigen Verstoßes der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen das Unionsrecht betreffend die Glücksspielabgabe

Rechtssatz

Die klagende Partei behauptet einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß des VwGH gegen das Unionsrecht. Dem VfGH ist jedoch nicht erkennbar, dass eine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, die den behaupteten Verstoß gegen Unionsrecht denkmöglich zu begründen vermag. Das Verfahren betreffend die - nach Rechtsauffassung der klagenden Partei unionsrechtswidrige - Abgabenschuld gemäß §57 GlücksspielG in Höhe von € 10.160.277,66 (samt Säumniszuschlag) ist vielmehr nach dem eigenen Vorbringen der klagenden Partei vor dem Bundesfinanzgericht "nach wie vor" anhängig.

Auch eine (höchstgerichtliche) Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit der klagenden Partei gemäß §70 IO liegt der Klage zufolge nicht vor. Die im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit der klagenden Partei seitens des antragstellenden Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zitierten Entscheidungen des VwGH betreffen allesamt nicht die klagende Partei.

Entscheidungstexte

  • A12/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2019 A12/2019

Schlagworte

Staatshaftung, VfGH / Klagen, Glücksspiel, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:A12.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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