Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art 133 Abs1 Z3Leitsatz
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung über Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten betreffend eine Eintragung in die ÄrztelisteRechtssatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und Landesverwaltungsgericht (LVwG) wegen Nichtzuständigkeit.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 13.03.2019, G242/2018 ua, ausgesprochen, dass die Eintragung in die und die Streichung aus der Ärzteliste - in der durch den Ausspruch des VfGH fortgeltenden Fassung - der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sind, woraus im Fall der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des BVwG folgt. Diese Entscheidung konnte das BVwG in seinem zurückweisenden Beschluss vom 03.01.2019 noch nicht berücksichtigen; das LVwG hat jedoch auf diese in seinem ebenfalls zurückweisenden Beschluss vom 15.05.2019 Bedacht genommen.
Wenn die Antragstellerin nun beim VfGH eine Entscheidung über einen verneinenden Kompetenzkonflikt begehrt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass weder Art138 Abs1 B-VG - dieser bezieht sich nur auf Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem VwGH sowie zwischen dem VfGH selbst und allen anderen Gerichten oder zwischen dem Bund und einem Land oder zwischen den Ländern untereinander - noch eine andere Rechtsvorschrift dem VfGH die Zuständigkeit einräumt, Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten auf Grund eines an ihn gerichteten Antrages zu überprüfen. Über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennt gemäß Art133 Abs1 Z3 B-VG der VwGH.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Zuständigkeit, Ärzte, Verwaltungsgerichtshof ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:KI19.2019Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020