RS Vfgh 2019/11/28 A19/2019

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

L6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
PflanzenschutzG Bgld 2003
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Abweisung einer auf Kostenersatz eingeschränkten Klage auf Grund der Setzung einer zu kurzen (5-tägigen) Zahlungsfrist zur Forderungsbegleichung

Rechtssatz

Mit am 26.08.2019 eingelangtem Schreiben forderten die Kläger die Marktgemeinde Podersdorf am See auf, ihnen einen Betrag iHv € 569,48 samt 4 % Zinsen seit 07.12.2017 und die Kosten der Mahnung iHv € 40,- binnen fünf Tagen zu überweisen. Am 09.09.2019 (16:13 Uhr) wurde der Auftrag der beklagten Marktgemeinde Podersdorf am See zur Überweisung eines Betrages iHv € 649,85 an die Rechtsvertreter der Kläger von einer bestimmten Bank übernommen. Die Klage der Einschreiter wurde am 09.09.2019 (16:34 Uhr) bei der Post aufgegeben.

Da die von der nunmehrigen Klägern in ihrer Mahnung vom 22.08.2019 gesetzte Zahlungsfrist von fünf Tagen als unangemessen kurz anzusehen ist und die beklagte Marktgemeinde Podersdorf am See ihrer Zahlungsverpflichtung innerhalb von (üblichen) 14 Tagen vollständig nachgekommen ist, erweist sich das auf Kosten iHv € 514,78 eingeschränkte Klagsbegehren als unberechtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:A19.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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