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L6130 Kulturpflanzenschutz, PflanzenschutzNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Abweisung einer auf Kostenersatz eingeschränkten Klage auf Grund der Setzung einer zu kurzen (5-tägigen) Zahlungsfrist zur ForderungsbegleichungRechtssatz
Mit am 26.08.2019 eingelangtem Schreiben forderten die Kläger die Marktgemeinde Podersdorf am See auf, ihnen einen Betrag iHv € 569,48 samt 4 % Zinsen seit 07.12.2017 und die Kosten der Mahnung iHv € 40,- binnen fünf Tagen zu überweisen. Am 09.09.2019 (16:13 Uhr) wurde der Auftrag der beklagten Marktgemeinde Podersdorf am See zur Überweisung eines Betrages iHv € 649,85 an die Rechtsvertreter der Kläger von einer bestimmten Bank übernommen. Die Klage der Einschreiter wurde am 09.09.2019 (16:34 Uhr) bei der Post aufgegeben.
Da die von der nunmehrigen Klägern in ihrer Mahnung vom 22.08.2019 gesetzte Zahlungsfrist von fünf Tagen als unangemessen kurz anzusehen ist und die beklagte Marktgemeinde Podersdorf am See ihrer Zahlungsverpflichtung innerhalb von (üblichen) 14 Tagen vollständig nachgekommen ist, erweist sich das auf Kosten iHv € 514,78 eingeschränkte Klagsbegehren als unberechtigt.
Schlagworte
VfGH / Klagen, FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:A19.2019Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020