RS Vfgh 2019/11/28 V43/2019

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z1
BauO Oö 1994 §45
V des Gemeinderates der Gemeinde St Lorenz vom 25.02.2019 betreffend die Erklärung bestimmter Grundstücke zum Neuplanungsgebiet

Leitsatz

Ausreichende Determinierung der Neuplanungsgebietsverordnung einer Oberösterreichischen Gemeinde durch Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung in Grundzügen

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des Landesverwaltungsgerichts Oö (LVwG - Gerichtsantrag) auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Lorenz vom 25.02.2019, 0300-2019/Ra, betreffend die Erklärung des Grundstücks 1220/49, EZ 629, KG 50105 St. Lorenzen zum Neuplanungsgebiet. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags betreffend die Erklärung die Grundstücke 1220/47, 1220/48, 1220/49, 1220/55, 1220/56, 1220/57 und 1220/58 zum Neuplanungsgebiet, weil es im zugrunde liegenden Verfahren vor dem LVwG um ein Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten auf dem Grundstück 1220/49 geht und die Bestimmungen der Verordnung insoweit trennbar sind.

Die Verordnung enthält eine - die Voraussetzungen des Art18 Abs2 B-VG erfüllende - Grundlage für die Erlassung einer Neuplanungsgebietsverordnung: Die Grundzüge der beabsichtigten Neuplanung werden in der vorliegenden Verordnung ausreichend determiniert. Eine Neuplanungsgebietsverordnung hat die beabsichtigte Neuplanung in Grundzügen zu umschreiben. Sowohl das Erfordernis eines Neuplanungsgebietes als auch die für die Zielverwirklichung vorgesehenen Maßnahmen wurden in der maßgeblichen Verordnung hinreichend qualifiziert. Ob aber eine Bebauung auf Grund des zukünftigen Bebauungsplanes zulässigerweise einer Bewilligung zugänglich ist, ist erst in einem Verfahren zu prüfen, in dem der Bebauungsplan anzuwenden ist. Der Gemeinderat hat damit die beabsichtigte Neuplanung, die den Anlass für die Verhängung der Bausperre bildete, in ihren Grundzügen hinlänglich umschrieben und auch die dahinterstehende Zielvorstellung der Gemeinde deutlich gemacht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumplanung örtliche, Bebauungsplan, Determinierungsgebot, Verordnung, Bausperre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V43.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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