RS Vfgh 2019/11/28 G190/2019

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
SchulunterrichtsG §45 Abs5
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des SchulunterrichtsG betreffend die Abmeldung eines Schülers beim Fernbleiben vom Unterricht wegen zu eng gefassten Aufhebungsantrags mangels Anfechtung aller im Zusammenhang stehenden Bestimmungen

Rechtssatz

Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) richten sich der Sache nach gegen den gesamten Regelungsgehalt des §45 Abs5 erster Satz SchUG, insbesondere auch gegen die Rechtsfolge eines nicht gerechtfertigten Fernbleibens vom Unterricht. Das BVwG hat jedoch in seinem Hauptantrag alleine die Wortfolge "oder 30 Unterrichtsstunden" im ersten Satz des §45 Abs5 SchUG angefochten. Damit wird nicht der gesamte Tatbestand erfasst, der die ex lege Abmeldung des Schülers von der Schule nach sich zieht. Diese Rechtsfolge wird nicht bereits durch ein faktisches Fernbleiben vom Unterricht ausgelöst, sondern erst wenn der Schüler zusätzlich - zu seinen Abwesenheiten - sein Fernbleiben nicht zu rechtfertigen vermag und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft. Angesichts der vorgebrachten Bedenken besteht ein untrennbarer Regelungszusammenhang zwischen den angefochtenen Wortfolgen und anderen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes. So hätte das BVwG zB auch den Rest des ersten Satzes des §45 Abs5 SchUG anzufechten gehabt, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.

Entscheidungstexte

  • G190/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2019 G190/2019

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G190.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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