RS Vfgh 2019/11/28 G14/2019

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

20/08 Urheberrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
UrheberrechtsG §38 Abs1, Abs1a, §69
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Verwertungsgesellschaft auf Aufhebung von Bestimmungen des UrheberrechtsG wegen Zumutbarkeit der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes

Rechtssatz

Die antragstellende Gesellschaft erwähnt die Möglichkeit der zivilgerichtlichen Klage selbst, verkennt jedoch, dass weder mangelnde Erfolgsaussichten in einem solchen Verfahren noch das Prozessrisiko oder damit verbundene Kostenfolgen diesen Weg grundsätzlich unzumutbar machen. Ebenso ist es für dessen Zumutbarkeit nicht notwendig, dass der antragstellenden Gesellschaft das von ihr behauptete Recht nach der einfachgesetzlichen Rechtslage auch tatsächlich zusteht, erblickt sie die Verfassungswidrigkeit doch gerade im Fehlen eines einfachgesetzlich eingeräumten Anspruches. Besondere, außergewöhnliche Umstände, die die Zumutbarkeit der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes im vorliegenden Fall in Frage stellen, sind demnach nicht hervorgekommen.

Entscheidungstexte

  • G14/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2019 G14/2019

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Urheberrecht, VfGH / Weg zumutbarer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G14.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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