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20/08 UrheberrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Verwertungsgesellschaft auf Aufhebung von Bestimmungen des UrheberrechtsG wegen Zumutbarkeit der Anrufung eines ordentlichen GerichtesRechtssatz
Die antragstellende Gesellschaft erwähnt die Möglichkeit der zivilgerichtlichen Klage selbst, verkennt jedoch, dass weder mangelnde Erfolgsaussichten in einem solchen Verfahren noch das Prozessrisiko oder damit verbundene Kostenfolgen diesen Weg grundsätzlich unzumutbar machen. Ebenso ist es für dessen Zumutbarkeit nicht notwendig, dass der antragstellenden Gesellschaft das von ihr behauptete Recht nach der einfachgesetzlichen Rechtslage auch tatsächlich zusteht, erblickt sie die Verfassungswidrigkeit doch gerade im Fehlen eines einfachgesetzlich eingeräumten Anspruches. Besondere, außergewöhnliche Umstände, die die Zumutbarkeit der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes im vorliegenden Fall in Frage stellen, sind demnach nicht hervorgekommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Urheberrecht, VfGH / Weg zumutbarerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:G14.2019Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020