RS Vfgh 2019/12/11 G260/2019 ua

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StPO §35, §108, §210, §212, §285a, §363b, §485
StaatsanwaltschaftsG §8, §8a, §35
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmung der StPO und des StaatsanwaltschaftsG; Beschluss eines Landesgerichts über die Zurückweisung eines Antrags auf Einstellung eines Strafverfahrens keine entschiedene Rechtssache

Rechtssatz

Mit der Zurückweisung eines Antrages auf Einstellung des Strafverfahrens wird - wie auch bei der Abweisung eines solchen Antrages nach §108 StPO im Stadium des Ermittlungsverfahrens - nicht endgültig über eine Rechtssache abgesprochen. Soweit sich die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller gegen im Hauptverfahren anwendbare Bestimmungen wenden, kann die behauptete Verfassungswidrigkeit mit (Partei-)Antrag aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • G260/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2019 G260/2019 ua

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Strafprozessrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G260.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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