RS Vfgh 2019/12/11 E3358/2019 ua

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten betreffend eine irakische Familie; keine Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsorts der Beschwerdeführer und einer innerstaatlichen Fluchtalternative

Rechtssatz

Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) geht nicht eindeutig hervor, aus welcher Region innerhalb des Iraks die Beschwerdeführer stammen und wohin diese nach ihrer Abschiebung zurückkehren sollen. Teils wird Bagdad als Herkunfts- und Rückkehrort bezeichnet, teils wird auf die Autonome Kurdenzone, Nordirak, abgestellt. Im Rahmen der Feststellungen wird keine Aussage über den Herkunftsort getroffen, im Rahmen der Beweiswürdigung wird primär auf Bagdad abgestellt. Insbesondere die Situation für Kinder wird stets im Zusammenhang mit Bagdad geprüft.

Vor dem Hintergrund der Berichtslage zum Irak und des Umstandes, dass sich die Situation im Herkunftsstaat je nach Region unterschiedlich darstellt, wären jedoch Feststellungen zu treffen gewesen, aus welcher Region die Beschwerdeführer stammen und ob ihnen eine Rückkehr in diese Region möglich ist bzw ob eine konkrete innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die ihnen eine Einreise dorthin und einen Aufenthalt in einer Weise ermöglicht, die den Anforderungen des Art3 EMRK Rechnung trägt.

Aus der Entscheidung des BVwG geht nicht hervor, welche Region als Herkunftsort oder innerstaatliche Fluchtalternative herangezogen wird, sodass es auch an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der Situation, die die Beschwerdeführer in dieser Region erwartet, mangelt. Auf Grund dessen fehlt zudem die - insbesondere vor dem Hintergrund der Länderberichte zur Situation von Kindern im Irak - nötige Prüfung, wie sich die Lage für Kinder in dieser Region darstellt. Dadurch, dass es das BVwG somit unterlassen hat, sich mit der aktuellen Lage in jener Region auseinanderzusetzen, aus der die Beschwerdeführer stammen bzw die als innerstaatliche Fluchtalternative fungieren soll, und diese in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Beziehung zu setzen, hat das BVwG Willkür geübt.

Entscheidungstexte

  • E3358/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.12.2019 E3358/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Kinder, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3358.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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