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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens des Rechtsvertreters des Antragstellers durch Unterlassung der Ermittlung des korrekten Zustelldatums der angefochtenen Entscheidung; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen ein Mindestmaß an Sorgfalt zu beachten sowie eine möglichst effiziente Organisation einzurichten, um zu verhindern, dass es zu Fristversäumnissen kommt. Im Zusammenhang der mit der Wahrung der gesetzlichen Frist für die Beschwerdeerhebung wichtigen Frage der Ermittlung des korrekten Zustelldatums der Entscheidung hat sich der Beschwerdevertreter mit dem am vermeintlichen Zustellkuvert aufgedruckten Hinterlegungsstempel begnügt, anstatt entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um das wahre Datum der Zustellung der Entscheidung festzustellen. Durch Nachfrage bei der Post bzw - wie dies im vorliegenden Fall nachträglich auch geschehen ist - beim Bundesverwaltungsgericht selbst wäre es dem Beschwerdevertreter möglich gewesen, das für die Fristenberechnung korrekte Zustelldatum zu ermitteln, weshalb es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens iSd Rechtsprechung handelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E3342.2019Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020