TE Vwgh Erkenntnis 1963/9/23 0818/62

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Veröffentlicht am 23.09.1963
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Index

Abgabeverfahren

Norm

BAO §219
BAO §221
BAO §236 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):0819/62

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte DDr. Dorazil, Dr. Mathis, Dr. Eichler und Dr. Raschauer als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek, über die Beschwerde der Dr. HH in P gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. April 1962, Zl. GA-VIII 687/6/62, betreffend Auferlegung eines Säumniszuschlages, und GA VIII - 687/5/62, betreffend Nachsicht dieses Säumniszuschlages, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Karl Kaser, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberfinanzrates Dr. RM, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde gegen die beiden angefochtenen Bescheide wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien wurde der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 1961 ein Bescheid zugestellt, in dem ihr für Erwerbungen von Todes wegen auf Grund des Ablebens der GS eine Erbschaftssteuer in Höhe von S 321.132, 80 vorgeschrieben wurde. Diese Abgabe war gemäß § 210 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961, BAO) am 15. Jänner 1962 fällig geworden, weil der 13. Jänner 1962 ein Samstag war. Am 12. Jänner 1962 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter das Ersuchen, ihr den vorgeschriebenen Steuerbetrag zu stunden. Dieser Antrag ging beim Finanzamte für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien am gleichen Tag ein. Mit Bescheid vom 19. Jänner 1962 wurde dem Ansuchen um Bewilligung von Zahlungserleichterungen keine Folge gegeben. Bereits am 18. Jänner 1962 hatte das Finanzamt gemäß § 217 Abs. 2 BAO der Beschwerdeführerin einen Säumniszuschlag in Höhe von 2 v. H. von S 321.132,80, d. s. S 6.423,-- vorgeschrieben.

Gegen die Abweisung des Stundungsbegehrens und gegen die Auferlegung des Säumniszuschlages erhob die Beschwerdeführerin Berufungen. Sie beantragte überdies auch die Stundung des Säumniszuschlages bzw. dessen Nachsicht. Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 1962 wies das Finanzamt die Berufung gegen den Bescheid über die Zahlungserleichterungen ab. Mit einer zweiten Berufungsvorentscheidung vom gleichen Tage wies es auch die Berufung gegen die Verhängung des Säumniszuschlages ab. Mit einem dritten Bescheid, ebenfalls vom 7. Februar 1962, wurde das Ansuchen um Nachsicht des Säumniszuschlages abgewiesen. über die Stundung des Säumniszuschlages sprach das Finanzamt nicht ab.

Sowohl in der Sache der Ablehnung der Stundung der Abgabe als auch in der Sache der Auferlegung begehrte die Beschwerdeführerin die Entscheidung der Finanzlandesdirektion. In diesem Schriftsatze nahm sie auch zum Bescheid, mit dem die Nachsicht des Säumniszuschlages abgelehnt worden war, Stellung, bekämpfte diesen Bescheid und stellte "vorsichtshalber nochmals den Antrag, von diesem Säumniszuschlag abzusehen, allenfalls aus Billigkeitsgründen nur dementsprechend zu entscheiden". Die Finanzlandesdirektion wertete dieses Vorbringen als Berufung gegen den (dritten) Bescheid des Finanzamtes vom 7. Februar 1962 und wies es mit Bescheid vom 19. April 1962 als unbegründet ab. In der Begründung zu ihrer Entscheidung ging die Finanzlandesdirektion im einzelnen auf die Ausführungen in den Rechtsmitteln ein und führte aus: Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin als politisch Geschädigte "Ungeheures mitgemacht" habe, könne eine Nachsicht nicht begründen, da dies mit dem nunmehr streitigen Säumniszuschlag in keinem Zusammenhange stehe. Ebenso habe der Umstand, daß die Beschwerdeführerin aus dem Nachlaßvermögen noch nichts erhalten habe, eine Nachsicht nicht bewirken können, weil der Verkauf des Unternehmens der Erblasserin beabsichtigt und daher das Fehlen der Mittel nur ein vorübergehender Zustand sei. Außerdem könne bei einem vorläufig festgestellten Erbanfalle von über S 1,000.000,-- die Bezahlung eines Säumniszuschlages von S 6.423,-- nicht als finanzielle Härte angesehen werden. Das weitere Vorbringen, die Einhebung des Säumniszuschlages würde einen Kredit der Länderbank gefährden, sei überhaupt verfehlt. Ein Betrag von S 6.423,-- könne bei einem Kredit von S 2,000.000,-- oder auch nur S 1,000.000,-- von keiner Bedeutung sein. Auch auf den guten Glauben könne sich die Beschwerdeführerin nicht berufen. Mündliche Vorbesprechungen beim Finanzamt wegen einer Stundung der Erbschaftssteuer könnten schon mangels einer darüber aufgenommenen Niederschrift nicht als Stundungsantrag gewertet werden. Die Beschwerdeführerin hätte aber auch aus den Vorbesprechungen nicht mit Sicherheit annehmen können, daß eine Stundung tatsächlich gewährt werden würde, Der Bericht des Finanzamtes, daß anläßlich der Vorsprache der Erbenvertreter Zusagen über die Bewilligung einer Stundung nicht gegeben worden seien, sei daher glaubhaft. Schließlich sei der Antrag auf Nachsicht damit begründet worden, daß zwei Kanzleikräfte des Vertreters der Beschwerdeführerin im Jahre 1961 eine weitere Kraft anfangs Dezember 1961, ausgefallen seien und eine ab 22. Jänner 1962 aufgenommene Ersatzkraft nach 2 bis 3 Tagen wieder ausgeblieben sei, sodaß nur noch eine Kanzleikraft vorhanden gewesen sei, die mit unaufschiebbaren Jahresabschlußarbeiten, Verrechnungen mit Klienten und mit unaufschiebbaren Gerichtsterminen beschäftigt gewesen sei. Diese Verhältnisse hätten die Verspätung des Stundungsantrages bewirkt. Damit könne aber die Beschwerdeführerin die Verspätung nicht entschuldigen Einerseits erfordere "ein Stundungsantrag mit drei Seiten Text" nicht viel Zeit zum Schreiben, andererseits hätte der Vertreter der Beschwerdeführerin zunächst nur einen kurzen Stundungsantrag stellen und die Gründe nachträglich ausführen können. Der Meinung des Finanzamtes, die Entstehung des Säumniszuschlages hätte vermieden werden können, könne daher nicht entgegengetreten werden.

Mit Bescheid vom gleichen Tage wies die Finanzlandesdirektion auch die Berufung gegen die Auferlegung des Säumniszuschlages ab. Zur Begründung führte sie aus, die in der Kanzlei des Rechtsanwaltes herrschenden Personalverhältnisse seien schon einige Zeit vor dem Fälligkeitstermine der Abgabe gegeben und dem Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt gewesen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hätte sich darum kümmern müssen, ob das Stundungsansuchen, das nach seinem Vorbringen bereits diktiert gewesen sei, reingeschrieben worden sei. Andernfalls hätte er der verbliebenen Schreibkraft die Eingabe nochmals diktieren müssen. Der Umstand, daß diese einzige verbliebene Kraft des Vertreters der Beschwerdeführerin mit unaufschiebbaren Jahresabschlußarbeiten, Verrechnungsgeschäften mit Klienten und mit anderen unaufschiebbaren Gerichtsterminsachen beschäftigt gewesen sei, sei der Einbringung eines Stundungsansuchens, das nicht viel Zeit habe in Anspruch nehmen können, nicht entgegengestanden. Es sei nicht einzusehen, warum die einzige Schreibkraft zwar in der Lage gewesen sei, Gerichtstermine zu erledigen nicht aber das streitige Stundungsansuchen. Dessen verspätete Einbringung könne daher nicht als entschuldbar angesehen werden.

(Schließlich hat die Finanzlandesdirektion mit einem dritten Bescheide, gleichfalls vom 19. April 1962, der Berufung in Sachen der Stundung des Erbschaftssteuerbetrages teilweise stattgegeben und die vorgeschriebene Erbschaftssteuer von S 321.132,80 bis 30. Juni 1962 gestundet.)

Gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion vom 19. April 19629 mit denen die Berufungen in Sachen der Auferlegung und der Nachsicht des Säumniszuschlages abgewiesen worden sind, richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

I. Zur Frage der Auferlegung eines Säumniszuschlages:

Gemäß § 217 BAO tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, wenn eine vorgeschriebene Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, soweit nicht der Eintritt dieser Verpflichtung aus einem der in den Abs. 2 - 6 derselben Gesetzesstelle aufgezählten Gründe hinausgeschoben wird. Zunächst ist festzuhalten, daß die Erbschaftssteuer im Streitfall am 15. Jänner 1962 fällig geworden ist. Es ist unbestritten, daß die vorgeschriebene Abgabe bis zu diesem Tage nicht entrichtet worden ist. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ist an sich entstanden. Es war daher nur zu prüfen, ob der Eintritt dieser Verpflichtung aus einem der im § 217 Abs. 2 - 6 BAO aufgezählten Gründe etwa hinausgeschoben war. Eine solche Hinausschiebung tritt aber, wenn man von der Vorschrift des Abs. 6 dieser Gesetzesstelle absieht, grundsätzlich nur ein, wenn die Partei ein Ansuchen um Zahlungserleichterung spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag (im Falle von Eingangsabgaben - um eine solche handelt es sich hier aber nicht - innerhalb einer vorgesehenen Zahlungsfrist) eingebracht hat und diesem Ansuchen stattgegeben wird. Die Beschwerdeführerin hat am 12. Jänner 1962 ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen eingebracht. Da die Steuer am 15. Jänner 1962 fällig geworden ist, ist dieses Ansuchen nicht spätestens eine Woche vor Fälligkeit eingebracht worden. Aus welchem Grund es erst am 12. Jänner 1962 und nicht früher eingebracht wurde, ist für die Beurteilung, ob die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entstanden ist, rechtlich von keiner Bedeutung, sodaß das Vorbringen der Beschwerdeführerin, unvorhergesehene Ereignisse hätten ihren Rechtsvertreter gehindert, das Ansuchen um Zahlungserleichterung rechtzeitig einzubringen, grundsätzlich ins Leere geht. Der bereits eingetretene Rechtsnachteil hätte nur allenfalls durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder aufgehoben werden können. Fragen der Wiedereinsetzung (§§ 308 bis 310 BAO) sind aber nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Ist das Ansuchen um Zahlungserleichterungen aber nicht fristgerecht gestellt worden, dann konnten die Bestimmungen des § 217 Abs. 2 bis 5 BAO, die alle die rechtzeitige Einbringung eines solchen Ansuchens voraussetzen, im Streitfalle nicht angewendet werden. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages aus den dort genannten Gründen war daher unter diesem Gesichtspunkt im Falle der Beschwerdeführerin nicht hinausgeschoben. Aber auch § 217 Abs. 6 BAO kommt im Streitfalle nicht zum Zuge, weil die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen die Abgabe nicht im Überweisungsverkehr entrichtet hat. Die Auferlegung des Säumniszuschlages war daher an sich gerechtfertigt, sodaß die belangte Behörde das Gesetz nicht verletzt hat, wenn sie die Verpflichtung zur Entrichtung eines solchen bestätigt hat. Denn auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 221 BAO konnte der Beschwerde nicht zum Erfolge verhelfen. Nach dieser Rechtsvorschrift entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, wenn er im Einzelfalle S 20,-- nicht erreicht oder wenn der Abgabepflichtige nur ausnahmsweise säumig ist und die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt. Im Streitfalle beträgt der Säumniszuschlag mehr als S 20,-- und die Säumnis betrug unbestrittenermaßen mehr als fünf Tage. Da die Abgabe am 15. Jänner 1962 fällig geworden war, hätte sie bis zum 20. Jänner 1962 entrichtet werden müssen, wenn eine Anwendung des § 221 BAO überhaupt in Betracht kommen sollte. Bis zu diesem Tag ist aber die fällige Erbschaftssteuer nicht entrichtet worden. Die Beschwerdeführerin irrt auch, wenn sie meint, daß unter dem im § 221 BAO vorkommenden Begriffe "Säumnis" etwa auch die Säumnis in der Einbringung eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen zu verstehen wäre. Der Begriff "Säumnis" an dieser Stelle bezieht sich ausschließlich auf die Säumnis in der Abstattung der Abgabenschuldigkeit. Die Beschwerdeführerin hat auch darauf hingewiesen, daß die ihr vorgeschriebene Abgabe später von der Behörde herabgesetzt und daß dieser herabgesetzte Betrag von ihr auch beglichen worden sei, woraus sie ableiten will, daß der Säumniszuschlag überhaupt nur vom herabgesetzten Betrage zu erheben wäre. Aber auch diese Rechtsauffassung erweist sich als unrichtig. Denn der Säumniszuschlag entsteht, wenn eine vorgeschriebene Abgabe nicht rechtzeitig entrichtet wird und es beträgt gemäß § 219 BAO 2 % des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages. Seine Höhe richtet sich also bei einer bescheidmäßig festgesetzten Abgabe nach dem im Bescheide festgesetzten und bis zum Fälligkeitstage nicht entrichteten Abgabenbetrage, gleichgültig, ob nach dem Fälligkeitstage die Vorschreibung aus irgendeinem Grunde herabgesetzt wird oder nicht. Am 15. Jänner 1962 stand eine Steuerforderung des Finanzamtes im Betrage von S 321.132,80 zu Buche. Dieser Betrag bildete somit die Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag. Die vorliegende Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen die Auferlegung des Säumniszuschlages richtete, unbegründet.

II. Zur Frage der Nachsicht des Säumniszuschlages:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teile durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Da zu den Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung mangels anderer Anordnung auch Nebengebühren (darunter auch der Säumniszuschlag) gehören, wie sich aus § 3 Abs. 2 lit. d BAO ergibt -, ist § 236 BAO auch auf den Säumniszuschlag anzuwenden. Es ist also davon auszugehen, daß die Nachsicht auch im Streitfall hätte erteilt werden können, wenn die im § 236 BAO genannten Voraussetzungen zugetroffen wären. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, die Einhebung eines Säumniszuschlages würde eine ungeheure finanzielle Schwierigkeit bedeuten, da ihr aus der Verlassenschaft bis nun keinerlei Barmittel zugeflossen seien und der gesamte Nachlaß im übrigen durch Sicherstellungsaufträge des Finanzamtes erfaßt sei. Sie hat auch darauf hingewiesen, daß sie als politisch geschädigte Person "Ungeheures mitgemacht" habe und dafür bei den sonst so großzügigen Behörden das entsprechende Verständnis hätte voraussetzen dürfen. Mit diesen Ausführungen vermochte die Beschwerdeführerin aber nicht darzutun, daß die Einhebung des Säumniszuschlages nach der Lage des Falles unbillig wäre. Es ist zunächst davon auszugehen, daß die Verpflichtung zur Entrichtung eines solchen Zuschlages überhaupt nur dadurch entstanden ist, daß die Beschwerdeführerin den Stundungsantrag nicht rechtzeitig (also nicht spätestens eine Woche vor der Fälligkeit der Abgabe) eingebracht hat. Dieser Teil des Vorbringens der Beschwerde steht also mit der Frage der Entstehung der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages in keinem Zusammenhange. Dem weiteren Vorbringen, daß die verspätete Einbringung des Stundungsansuchens nur auf die ungünstigen Personalverhältnisse in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, muß jedoch entgegengehalten werden, daß es zunächst Aufgabe des Rechtsvertreters ist, Termine für seine Klienten einzuhalten. Die aufgezeigten Hinderungsgründe lassen nun keinesfalls den Schluß zu, daß der Rechtsvertreter tatsächlich außerstande gewesen wäre, das Ansuchen um Zahlungserleichterungen rechtzeitig einzubringen. Selbst die Beschwerdeführerin hat eine solche Behauptung nicht aufgestellt. Und so kann aus den Schwierigkeiten in der Kanzlei des Rechtsvertreters eine Unbilligkeit der Auferlegung des Säumniszuschlages nicht abgeleitet werden. Es kann aber auch angesichts der Höhe der von der Beschwerdeführerin angetretenen Erbschaft, die vorläufig zur Vorschreibung einer Erbschaftssteuer von S 321.132,80 geführt hat, nicht gut behauptet werden, daß die Einhebung eines Säumniszuschlages zu einer Gefährdung des Nahrungsstandes der Beschwerdeführerin führen könnte. Ebensowenig kann der Umstand, daß die Beschwerdeführerin in politischer Hinsicht "Ungeheures" durchgemacht habe, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages als unbillig erscheinen lassen, denn frühere politische Verfolgungen können das Verlangen, bei der steuerlichen Behandlung nach den gegenwärtig geltenden Gesetzen eine Ausnahmestellung zu genießen, nicht rechtfertigen. Auch der Umstand, daß die Beschwerdeführerin noch kein Bargeld aus der Erbschaft erhalten hat, kann die Einhebung eines Säumniszuschlages nicht als unbillig erscheinen lassen, weil es nur eine Frage der Zeit sein kann, wann die Beschwerdeführerin auch Bargeld aus der ihr zugekommenen Erbschaft erhalten wird. Das Fehlen flüssiger Mittel kann daher nur ein vorübergehender Zustand sein, der die Nachsicht des Säumniszuschlages nicht rechtfertigt. Dieser Umstand könnte - wie dies schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheide dargetan hat - lediglich zu einer Stundung des Säumniszuschlages, nicht aber zu seiner Nachsicht führen. Die Beschwerde war daher auch in diesem Belang unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 zur Gänze abzuweisen war.

Wien, am 23. September 1963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000818.X00

Im RIS seit

26.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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