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NamensrechtNorm
AdelsaufhG 1919Rechtssatz
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 3.4.1919, StGBl. Nr. 211 wodurch die Adel aufgehoben und die Führung von Adelsbezeichnungen untersagt wurde, stellen eine öffentlich rechtliche Vorschrift dar, der Nichtbeachtung durch die Behörde einem Dritten im Sinne des Art 131 Abs 1 B-VG keine Beschwerdelegitimation verschafft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000676.X04Im RIS seit
25.02.2020Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020