Index
NamensrechtNorm
ABG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Kadecka, Dr. Skorjanec und Dr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerloberkommissärs Dohnal, über die Beschwerde des B de L in V, Frankreich, vertreten durch Dr. Ernst Ganahl und Dr. Ernst F. Mayr, Rechtsanwälte in Innsbruck, Anichstraße 42, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 24. März 1966, Zl. 241.742-33/66, (mitbeteiligte Parteien: mj. E de L und mj. K de L, vertreten durch den Vormund J de L in L, diese vertreten durch Dr. Franz Langeder, Rechtsanwalt in Salzburg, Getreidegasse 21/I), betreffend Änderung eines Familiennamens, nach am 7. Oktober 1966 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Ernst Ganahl und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Franz Langeder, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.730,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die mj. ED (geb. 1946 in S) und KD (geb. 1948 in S), beide österreichische Staatsbürger, beantragten mit Eingabe vom 28. September 1960 die Änderung ihres Familiennamens "D" auf den Familienname ihrer Mutter "de L", die nach rechtskräftiger Scheidung von ihrem Mann JD durch Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10. Jänner 1952 wieder ihren Mädchennamen "de L" angenommen hatte. Als Begründung dieses Ansuchens wurde im wesentlichen ausgeführt, der Kindesvater JD sei vom Kantonsgericht Graubünden zu 18 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Da die beiden Minderjährigen nunmehr in der französischen Schweiz lebten, sei ihren der Familienname "D" äußerst unangenehm, ja geradezu anstößig", und sie seien dadurch Verspottungen durch ihre gleichaltrigen Kameraden ausgesetzt; dazu komme, daß sie neben ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft auch die französische Staatsbürgerschaft besäßen und nunmehr Französisch ihre Muttersprache sei.
Das Amt der Salzburger Landesregierung ersuchte daraufhin den szt. Rechtsanwalt der Mutter der beiden Minderjährigen u.a. um Zustimmung der nächsten Angehörigen (Träger des Namens de L) zur beantragten Namensänderung. Diese Anfrage wurde am 4. Mai 1962 von dem oa. Rechtsanwalt dahingehend beantwortet, daß die geforderte Zustimmung der nächsten Angehörigen nicht beigebracht werden könne, weil diese ihm nicht bekannt seien. Der Kindsvater, dem das Ansuchen seiner mj. Kinder um Namensänderung zur Kenntnis gebracht wurde, erklärte sich mit der Namensänderung nicht einverstanden.
Da im Hinblick auf den letzten Wohnsitz der Kindeseltern in S in der Zeit von 1945 bis 1951 die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Salzburg gegeben war, wurde mit den beiden Bescheiden vom 9. Oktober 1961, gemäß §§ 1, 3 und 6 des Gesetzes vom 5. Jänner 1938, DRGBl. I S. 9, über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, den Anträgen der mj. ED und KD auf Änderung ihres Familiennamens auf "de L" mit der Begründung stattgegeben, ihre Mutter habe nach der Scheidung ihren Mädchennamen de L wieder angenommen und, da die beiden Kinder auch die französische Staatsbürgerschaft besäßen sowie im französischen Teil der Schweiz lebten, liege die Namensänderung ausschließlich im Interesse der Kinder.
Der vom Kindsvater JD gegen diesen Bescheide eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 3. April 1963 mit folgender Begründung keine Folge gegeben: Im vorliegenden Fall sei ein wichtiger Grund für die Namensänderung darin gegeben gewesen, daß die geschiedene Kindesmutter ihren früheren Familiennamen wieder angenommen habe, diesen auch für ihre Kinder anstrebe und die Kinder allein erziehe und unterhalte.
Am 11. September 1965 - also fast drei Jahre nach Erlassung des Namensänderungsbescheides des Landeshauptmannes von Salzburg - beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer als Chef der französischen Adelsfamilie de L die Zustellung der Bescheide, womit die Namensänderung seiner Neffen von "D" auf "de L" genehmigt worden seien, und allenfalls Wiederaufnahme des Verfahrens und erhob am 5. Oktober 1965 auch Berufung gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Oktober 1962.
Die vom Beschwerdeführer am 2. November 1965 eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 3. April 1963 wurde mit hg. Beschluß vom 4. März 1966, Zl. 1860/65, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle die Beschwerdelegitimation, weil mit diesem Ministerialbescheid nur über eine gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Oktober 1962 vom Kindsvater JD erhobene Berufung abgesprochen wurde, nicht aber über ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers.
Der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Oktober 1962 gab das Bundesministerium für Inneres mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge und führte zur Begründung aus, gemäß § 1 des Gesetzes vom 5. Jänner 1938 könne der Familienname eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe, auf Antrag geändert werden. Die Worte "Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich" bezögen sich nur auf Staatenlose, da es sonst einem österreichischen Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland unmöglich wäre, seinen Familiennamen zu ändern. Die Meinung des Beschwerdeführers, die Namensänderung wegen des Wohnsitzes der beiden Minderjährigen in der Schweiz hätte nicht durchgeführt werden dürfen, sei daher irrig. Gemäß § 3 leg. cit. dürfe ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Die für die Entscheidung erheblichen Umstände seien von Amts wegen festzustellen, wobei insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten auch solche Personen gehört werden sollten, deren Rechte durch die Namensänderung berührt würden. Den wichtigen Grund für die bewilligte Namensänderung habe die belangte Behörde in Übereinstimmung mit dem Amt der Salzburger Landesregierung darin erblickt, daß die Mutter der beiden Minderjährigen nach ihrer Scheidung ihren früheren Familiennamen wieder angenommen habe und die Kinder zur Gänze erhalte und erziehe. Für die gedeihliche Entwicklung und Erziehung der Minderjährigen sei es daher von besonderer Bedeutung, denselben Namen wie ihre Mutter zu führen, zumal der Kindesvater mehrfach vorbestraft sei und es auch aus diesem Grund für die beiden Minderjährigen vorteilhaft sei, einen anderen Namen als ihr Vater zu führen. Daß der Beschwerdeführer im Namensänderungsverfahren nicht gehört worden sei, sei auf die Unkenntnis der Behörde zurückzuführen, es seien verwandte Träger des Namens "de L" vorhanden. Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, der Name "de L" sei ein französischer Adelsname, werde bemerkt, nach Ausführungen des Österreichischen Staatsarchivs werde in den romanischen Ländern des Wörtchen "de" ähnlich wie das flämisch-holländische "van" sowohl als Adelszeichen als auch als Herkunftsbezeichnung verwendete, weshalb es generell nicht als Adelsqualifikation angesehen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Jänner 1938, DRGBl. I S. 9, kann der Familienname eines österreichischen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, auf Antrag geändert werden. Nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes sind die für die Entscheidung erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständigen Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Im vorliegenden Beschwerdefall war sohin zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt Parteistellung nach § 8 AVG 1950 zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage bejaht - wie dies zutreffenderweise auch die belangte Behörde getan hat. Dies insbesondere im Hinblick auf die obzit. Bestimmung des § 3 Abs. 2, weil der Beschwerdeführer als Onkel (Mutterbruder) der mitbeteiligten Parteien und Träger des Namens den die Kinder erhalten sollen, zu jenen Personen gehört, deren Rechte durch die bewilligte Namensänderung berührt werden.
Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (gemeint ist wohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die darin gelegen sein soll, daß die belangte Behörde die Unzuständigkeit der ersten Instanz nicht wahrgenommen und deren Bescheide nicht aus diesem Grunde aufgehoben hat, erblickt der Beschwerdeführer in der Tatsache, daß die mj. ED und KD de L unbestritten seit 1951 nicht mehr in Österreich leben, sich seither ständig in der Schweiz aufhalten und überdies französische Staatsbürger seien. Da die obgenannten Minderjährigen zur Zeit der Antragstellung am 28. September 1960 in Österreich nicht ihren Wohnsitz gehabt hätten und überdies die französische Staatsbürgerschaft besäßen, sei sohin weder das Amt der Salzburger Landesregierung noch das Bundesministerium für Inneres als belangte Behörde für die Namensänderung zuständig gewesen.
Dieser Ansicht vermag der Gerichtshof aus folgenden Erwägungen nicht beizupflichten:
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß die obgenannten Minderjährigen als eheliche Kinder des österreichischen Staatsbürgers JD am 30. September 1964 bzw. am 24. August 1948 in S geboren wurden, bis 1951 in S, X-Platz 6, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Wie sich aus der obzitierten Formulierung des § 1 dieses Gesetzes ergibt, ist es für die Namensänderung von österreichischen Staatsbürgern unerheblich, wo sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, da sich der Nebensatz im Gesetzestext ("der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat") grammatikalisch und logisch nur auf einen Staatenlosen beziehen kann. Daß aber die Mitbeteiligten ED und KD noch immer österreichische Staatsbürger sind, geht aus den Verwaltungsakten eindeutig hervor und konnte vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten werden. Die bloße Behauptung, daß die Mitbeteiligten allenfalls eine zweite Staatsbürgerschaft besitzen, ändert nichts daran.
Hinsichtlich der behaupteten weiteren Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, es seien keine stichhältigen Gründe für die Namensänderung vorgelegen, da "nicht mit Grund gesagt" werden könne, die Weiterführung des Familiennamens D durch die beiden Minderjährigen in der Schweiz würde sich nachteilig auswirken, weil der Name anstößig sei, lächerlich wirke, zu frivolen Wortspielen und Scherzen Anlaß gäbe oder sonstwie geeignet sei, das wirtschaftliche Fortkommen zu gefährden.
Auch mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, weil sowohl das Amt der Salzburger Landesregierung namens des Landeshauptmannes von Salzburg, als auch die belangte Behörde den in § 3 Abs. 2 des Gesetzes geforderten "wichtigen Grund" für die bewilligte Namensänderung in der Tatsache erblickt haben, daß die Mutter der Minderjährigen nach der Scheidung ihren früheren Familiennamen de L wieder angenommen hat und die beiden Kinder allein zur Gänze erhält und erzieht, ferner, daß es für die gedeihliche Entwicklung und Erziehung der nunmehr in einem anderssprachigen Land lebenden Minderjährigen von besonderer Bedeutung sei, denselben Namen wie ihre Mutter zu führen, und schließlich, daß der Kindesvater mehrfach vorbestraft ist und es aus diesem Grund für die Minderjährigen vorteilhaft sei, einen anderen Namen als ihr Vater zu führen.
Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im Interesse der Minderjährigen durchgeführte Interessensabwägung vermag der Gerichtshof eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dieser Richtung nicht zu erblicken, weil die belangte Behörde den unbestimmten Gesetzesausdruck "wichtiger Grund" weder unrichtig noch unvernünftig ausgelegt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1957, Zl. 2326/56, und vom 3. Juli 1963, Zl. 1595/61, u.a.m.).
Hiezu kommt noch, daß besonders im Interesse minderjähriger Kinder alle Familienangehörigen den gleichen Namen führen sollen, da der Name die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie kennzeichnet. Diesen wichtigen familienrechtlichen Gesichtspunkt, nämlich beim Vorliegen anormaler Tatbestände (hier: der Vater der Minderjährigen wurde wegen Gewohnheitsdiebstahls in Österreich und in der Schweiz zu mehrjährigen Kerkerstrafen verurteilt, und die Mutter der Minderjährigen, bei der diese leben, nahm nach rechtskräftiger Scheidung wieder ihren Mädchennamen an) die Familienmitglieder auch namensrechtlich zusammenzufassen und sie damit zu schützen, hat die belangte Behörde richtigerweise berücksichtigt (vgl. Hans Ficker "Das Recht des bürgerlichen Namens", S. 145 und 249, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt/Main 1950).
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer schließlich geltend, der Name "de L" sei ein alter französischer Adelsname und die belangte Behörde habe mit der bewilligten Namensänderung unzulässigerweise österreichischen Staatsbürgern einen ausländischen Adelsnamen zu führen erlaubt. Hiezu ist zu sagen, daß die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, wodurch der Adel aufgehoben und die Führung von Adelsbezeichnungen untersagt wurden, eine öffentlich-rechtliche Vorschrift darstellen, deren Nichtbeachtung durch eine Behörde einem Dritten im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG keine Beschwerdelegitimation verschafft. Der Beschwerdeführer konnte durch einen allenfalls rechtswidrigen Bescheid, soweit es sich um die Frage handelt, ob "de L" für sich allein ein Adelsname ist oder nicht, in keinem subjektiven Recht verletzt worden sein, zumal aus dieser Namensänderung ein Anspruch auf Führung des dem Beschwerdeführer zustehenden französischen Adels der Baronie nicht abgeleitet werden kann. Dem Verwaltungsgerichtshof war es daher verwehrt, in dieser Hinsicht sich mit dem Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen.
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer zunächst, daß er im Verfahren betreffend die Namensänderung seiner beiden Neffen überhaupt nicht gehört worden sei, sodaß die Behörde die Vorschriften des § 3 Abs. 2 des obzitierten Gesetzes, wonach solche Personen gehört werden sollen, deren Rechte durch die Namensänderung berührt würden, verletzt habe. Die Richtigkeit dieses Vorbringens kann nicht bestritten werden, weil der Beschwerdeführer tatsächlich im Verfahren erster Instanz durch die unrichtige Auskunft des in der Zwischenzeit verstorbenen Rechtsvertreters der Minderjährigen Dr. JT, es seien ihm nächste Angehörige (Träger des Namens de L) nicht bekannt und er ersuche, von diesem Erfordernis Abstand zu nehmen, nicht gehört wurde. Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer, der in seinem Antrag vom 11. September 1965 und insbesondere in seiner Berufung vom 5. Oktober 1965 alles Zweckdienliche zu seiner Rechtsverteidigung vorbringen konnte, kann den in der ersten Instanz unterlaufenen Verfahrensmangel durch Verletzung des Parteiengehörs nicht mehr zielführend geltend machen.
Einen weiteren Verfahrensmangel sieht der Beschwerdeführer schließlich in der Tatsache, daß weder die erste Instanz noch die belangte Behörde die Frage geklärt habe, ob bzw. nach welchen gesetzlichen Vorschriften die Mitbeteiligten neben ihrer österreichischen auch die französische Staatsbürgerschaft besitzen. Auch mit diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil die Behörde hinsichtlich ihrer Zuständigkeit nur zu prüfen hatte, ob die Mitbeteiligten österreichische Staatsbürger sind oder nicht; da sie es aber unbestritten sind, kann in der Unterlassung der Prüfung, ob allenfalls noch eine andere Staatsbürgerschaft vorliege, kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte.
Da der angefochtene Bescheid mit keiner der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten belastet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 48 Abs. 3 lit. c und d und § 49 Abs. 6 VwGG 1965 sowie auf Art. I Ziffer 8, Art. II und Art. III der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am 14. Oktober 1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000676.X00Im RIS seit
25.02.2020Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020