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EStGNorm
BAO §184 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):1627/761628/76Rechtssatz
Die Tatsache, daß sich bei einem mengenmäßigen Vergleich der vorhandenen und verkauften Waren mit den Endbeständen eine größere Fehlmenge ergibt, die in den Erlösen keine Deckung findet, beweist die materielle Unrichtigkeit der Aufzeichnungen und berechtigt die Behörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001356.X03Im RIS seit
26.02.2020Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020