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StVONorm
ÄrzteG 1949 §10 Abs1Rechtssatz
Ein Arzt, gegen den wegen gesetzwidrigen Abstellens seines Wagens ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eingeleitet wurde, in welchem er sich damit verantwortet, er habe sich wegen einer dringenden Visite bei einem Patienten in einem Notstand (§ 6 VStG 1950) befunden, kann sich nicht mit Erfolg auf die in § 10 Abs 1 des Ärztegesetzes normierte Schweigepflicht berufen und die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des von ihm besuchten Patienten verweigern, da gemäß § 10 Abs 2 lit b des Ärztegesetzes eine solche Verpflichtung nicht besteht, wenn "die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und
Inhalt durch Interessen .... der Rechtspflege gerechtfertigt ist".
Gibt ein Arzt in einem solchen Fall, um den von ihm geltend gemachten Notstand unter Beweis zu stellen, Name und Adresse des von ihm besuchten Patienten bekannt, so begeht er weder eine Übertretung nach § 62 Abs 2 in Verbindung mit § 10 Abs 1 Ärztegesetz, noch verstößt er gegen § 121 StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020252.X01Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020