TE Vwgh Beschluss 1998/7/13 AW 98/20/0177

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Veröffentlicht am 13.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F in W, vertreten durch Dr. Lutz Hötzl, Rechtsanwalt

in 1010 Wien, Falkestraße 1/6, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 18. März 1998, Zl. Wa-99/97, betreffend Waffenverbot, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde dem Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 der Besitz von Waffen und Munition verboten; gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. wurden die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen und Munition sichergestellt und mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides die sichergestellten Waffen sowie die sichergestellte Munition als verfallen erklärt.

Der Antragsteller macht in seinem Aufschiebungsantrag geltend, öffentliche Interessen stünden der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen und es seien öffentlich-rechtliche Nachteile durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben. Ausgehend vom dargestellten Sachverhalt sei aufgrund seines Persönlichkeitsbildes (und Alters) die Annahme nicht gerechtfertigt, er würde durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Im gegenständlichen Fall wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur mit dem Fehlen entgegenstehender öffentlicher Interessen begründet; aus welchen Gründen für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein "unverhältnismäßiger Nachteil" einhergeht, wird nicht dargelegt.

Ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil läßt sich auch nicht aus dem in der Beschwerde dargestellten Sachverhalt, auf welchen der Antragsteller verweist (und wo er ausführt, über keinerlei Faustfeuerwaffen zu verfügen und seine Langfeuerwaffen ausschließlich bei der Jagd zu verwenden), ohne weiteres erkennen. Laut Bericht des Gendarmerieposten Jennersdorf vom 6. Oktober 1997 habe der Antragsteller "seine 7 Stück Langwaffen" am 30. Juni 1997 an einen Dritten verkauft, eine Sicherstellung der Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 2 des Waffengesetzes sei daher nicht möglich gewesen (vgl. Aktenseite 56). Es sind somit auch keine mit der im angefochtenen Bescheid angeordneten Sicherstellung der Waffen des Antragstellers verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile zu erwarten.

Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht erkennbar, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dem vorliegenden Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:AW1998200177.A00

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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