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Post- und FernmeldewesenNorm
AVG Teil1 Abschn4Rechtssatz
Verwaltungshandlungen österreichischer Verwaltungsorgane (Postorgane), deren sich die Verwaltungsbehörde bei der Zustellung bedient, sind Akte der Hoheitsverwaltung (Hinweis auf OGH 27.3.1963, 1 Ob 31/63). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Behörde - zulässigerweise - bei der Zustellung der Organe ausländischer Postverwaltungen im Weltpostverkehr bedient (Hinweis E 17.2.1977, 2703/76, VwSlg 9252 A/1977. Internationale Rückscheine (Formblatt C 5) sind keine österreichische öffentliche Urkunden iSd § 292 ZPO und haben nicht die (widerlegliche) Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002459.X01Im RIS seit
26.02.2020Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020