Index
Post- und FernmeldewesenNorm
AVG Teil1 Abschn4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der AL in O, Argentinien, vertreten durch Dr. Hugo Ebner, Dr. Rainer Kunodi, Dr. Rudolf Müller und Dr. Karl Zerner, Rechtsanwälte in Wien II, Leopoldsgasse 51, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Mai 1980, Zl. MA 14-L 1/78, betreffend Bescheidzustellung in einer Begünstigungsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien II, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1.1. Mit Bescheid vom 18. Juli 1974 hat die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die von der Beschwerdeführerin beantragte Begünstigung nach den §§ 500 ff ASVG für die Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 abgelehnt.
1.1.2. Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin mit ihrem Einspruch vom 9. August 1974.
1.2. Diesen Einspruch hat der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 8. März 1976 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die Ablehnung der begünstigten Anrechnung von Versicherungszeiten für die Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung der Angestellten für die Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 auf Grund des § 502 ASVG zu Recht erfolgt sei. Dieser Bescheid sei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt am 18. März 1976 zugestellt worden. Was die Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin anlangt, so befindet sich in den Verwaltungsakten ein internationaler Rückschein, Formular C 5, der als Aufgabetag den 17. März 1976, die Adresse der Empfängerin, einen Stempelabdruck der argentinischen Postverwaltung vom 3. April sowie in der Spalte "Unterschrift des Empfängers" eine undatierte unleserliche Paraphe aufweist.
1.3. Mit Eingabe vom 2. Februar 1978 hat die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin dem Landeshauptmann von Wien mitgeteilt, daß ihr Rechtsvertreter anläßlich der Akteneinsicht vom 31. Jänner 1978 festgestellt habe, daß bereits im März 1976 ein negativer Bescheid ergangen sei, den die Einspruchswerberin allerdings nie erhalten habe. Demgegenüber sei bei der Magistratsabteilung 14 offenbar nie eine Eingabe der Einspruchswerberin vom 9. Jänner 1976 eingelangt, die in Fotokopie vorgelegt werde. In der Folge wird auf den Begünstigungsanspruch eingegangen und schließlich der Antrag gestellt, vor Bescheiderteilung anhand der Stellungnahme der Einspruchswerberin ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und die in der Stellungnahme (vom 9. Jänner 1976) beantragten Zeugen einzuvernehmen.
1.4. Mit Bescheid vom 19. Mai 1980 hat der Bundesminister für soziale Verwaltung einen mittlerweile gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit über den Einspruch gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanst alt der Angestellten vom 18. Juli 1974 auf das Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 abgewiesen.
1.5.1. Mit Bescheid vom 29. Mai 1980 hat der Landeshauptmann von Wien den Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 1978 auf Entscheidung über den Einspruch vom 9. August 1974 gegen den Bescheid der mitbeteiligten Anstalt vom 18. Juli 1974 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 413, 414 und 355 ASVG als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, es stehe fest, daß der internationale Rückschein zur Beförderung des Bescheides vom 8. März 1976 in der Spalte des Empfängers, die sehr eng bemessen sei, eine Paraphe trage und daß auch der Stempel des Bestimmungsortes entsprechend den geltenden Vorschriften des Weltpostvertrages aufgedrückt sei. Den Erfahrungen des täglichen Lebens und allgemeiner Erfahrung nach sei die Verwendung an sich unleserlicher Paraphen im Unterschriftenverkehr, insbesondere bei rascher Übernahme von Poststücken, durchaus üblich und daher von der belangten Behörde auch unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Bundesministeriums für Verkehr (vom 16. Februar 1979, Blatt 33 des Verwaltungsaktes) zur Frage des internationalen Rückscheines zu Recht als ausreichend betrachtet worden. Im Hinblick auf die Vielzahl anhängiger Verwaltungssachen sei eine Überprüfung im Einzelfalle, ob die Paraphe auch tatsächlich vom Empfänger stamme, mit der Verwaltungsökonomie keinesfalls in Einklang zu bringen.
1.5.2. Da nun auch, "wie dies in Bezug auf die grundverschiedenen Rechtskreise logisch gefolgert werden" müsse, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz in Argentinien keine Geltung haben könne, woraus zwingend folge, daß es der Behörde auch nicht möglich sei, eine Zustellung unter Bedachtnahme auf inländische Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgeset zes zu gewährleisten, sei einzig und allein nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages vorzugehen gewesen, nach welchen jedoch die strittige Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sei; damit sei der von der Beschwerdeführerin wiederholt geforderte Nachweis erbracht worden.
1.5.3. Für eine ordnungsgemäße Zustellung spreche auch, daß einerseits die Beanstandung erst beinahe zwei Jahre nach der Zustellung erfolgt sei und andererseits zusammen mit dem Bescheid vom 8. März 1976 insgesamt 26 verschiedene Beilagen rückgemittelt worden seien, deren Übernahme die Beschwerdeführerin keineswegs bestritten habe. Da sowohl der Bescheid als auch alle 26 Beilagen "erweislichermaßen" in einem Umschlag transportiert worden seien, hätte die Beschwerdeführerin, wäre die Sendung verlorengegangen oder auf andere Weise nicht in ihre Hände gelangt, den Nichterhalt von Bescheid samt Beilagen geltend machen müssen, was jedoch nicht der Fall sei; daraus sei zu folgern, daß der Bescheid zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen sei. Da das Einspruchsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen sei, sei der neuerliche Antrag auf Durchführung des Verfahrens und auf Bescheiderlassung als unzulässig zurückzuweisen und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.6.1. Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird und in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Zustellung eines Bescheides als verletzt erachtet.
1.6.2. Die Auffassung der belangten Behörde, eine Paraphe auf einem internationalen Rückschein sei ein ausreichender Zustellnachweis, sei schon deshalb verfehlt, weil die Behörde offenbar selbst nicht davon ausgehe, daß erwiesen sei, daß die gegenständliche Paraphe von der Beschwerdeführerin stamme. Unrichtig sei die Auffassung, daß eine Überprüfung der Paraphe, ob sie tatsächlich vom Empfänger stamme, mit der Verfahrensökonomie nicht in Einklang zu bringen sei. Eine Zustellung auf Grund des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sei nur dann wirksam, wenn dessen Vorschriften eingehalten worden seien. Liege kein Rückschein vor, dann sei der Nachweis der erfolgten Zustellung bzw. seines Zeitpunktes von der Behörde zu erbringen (Hinweis auf Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, erster Halbband,
8. Auflage, S. 219). Nach § 163 der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 648/1975, habe der Empfänger die Übernahme einer bescheinigten Postsendung mit seinem Vor- und Familiennamen zu bestätigen und seiner Unterschrift das Datum der Übernahme beizufügen. Daran sei auch die belangte Behörde gebunden. Sie hätte bereits bei Einlangen des Rückscheines entsprechende Erhebungen anstellen müssen, da ein paraphierter Rückschein kein geeigneter Zustellnachweis sei. Die Beweislast hiefür treffe die Behörde.
1.6.3. Der Umstand, daß die Beanstandung erst beinahe zwei Jahre nach der angeblichen Zustellung erfolgt sei, wäre nur dann von Bedeutung, wenn man davon ausgehe, daß der Beschwerdeführerin schon vorher die erfolgte Zustellung bekanntgeworden sei; gerade dafür gebe es aber keinerlei Anhaltspunkte. Auch das weitere Argument der Behörde, die Beschwerdeführerin habe die Rücksendung vom 26 verschiedenen Beilagen nicht bestritten, widerspreche den Denkgesetzen. Es habe ja gar keines Hinweises darauf bedurft, daß ihr auch keine Beilagen zugegangen seien, weil sich letzteres von selbst verstehe; die Beschwerdeführerin wußte ja überhaupt nicht, ob und welche Beilagen die belangte Behörde an sie zurückgeschickt haben wolle. Der von der Behörde gezogene Schluß wäre nur dann berechtigt, wenn die Beschwerdeführerin auf Anfrage - eine solche sei nie erfolgt - bekanntgegeben hätte, zwar 26 Beilagen, nicht aber den Bescheid erhalten zu haben.
1.7. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt; sie hat ebenso wie die mitbeteiligte Anstalt eine Gegenschrift erstattet.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, wurde der Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. März 1976 der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nachweislich am 18. März 1976 zugestellt und damit erlassen.
2.1.2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 1978 stützt sich auf die Behauptung, daß ihr der Bescheid vom 8. März 1976 noch nicht zugestellt worden sei und enthält im Antrag zum einen das Begehren auf Bescheiderlassung, zum anderen, die Behörde möge vor Bescheiderlassung ein Ermittlungsverfahren durchführen und die in einer Stellungnahme vom 9. Jänner 1976 beantragten Zeugen einvernehmen. Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 29. Mai 1980 diesen Antrag in seinem gesamten Umfang in einem sprachlich nicht getrennten Abspruch zurückgewiesen, d. h. also nicht nur das unzulässige Begehren auf Neudurchführung des mit Bescheiderlassung bereits abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens, sondern auch das im Antrag enthaltene Begehren auf Bescheidzustellung.
2.1.3. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit der zurückweisenden Entscheidung hängt davon ab, ob der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. März 1976 der Beschwerdeführerin bereits rite zugestellt worden war.
2.2.1. Gemäß § 62 AVG 1950 können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Die Zustellung schriftlicher Bescheide ist in den Vorschriften der §§ 21 bis 31 AVG 1950 geregelt. Unter diesen Vorschriften befinden sich Bestimmungen, die in ihrem rechtlichen Gehalt nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt sind (etwa § 21 AVG 1950, wonach die schriftlichen Ausfertigungen durch die Post, durch Organe der Behörde oder durch die Gemeinden zugestellt werden; oder der Grundgedanke des § 31 AVG, wonach bei Zustellmängeln die Zustellung als in dem Zeitpunkt vollzogen gilt, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist, tatsächlich zugekommen ist); andererseits setzen die Vorschriften über das Vorgehen von Organen, deren sich die Verwaltungsbehörde bei der Zustellung bedient und deren Akte als solche der Hoheitsverwaltung aufzufassen sind (vgl. Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, erster Halbband, S. 210, unter Bezugnahme auf OGH 27. März 1963, 1 Ob 31/63), voraus, daß es sich um Akte der zur Ausübung österreichischer Hoheitsgewalt ermächtigter Organe handeln muß. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Behörde - durchaus zulässigerweise - bei der Zustellung der Organe ausländischer Postverwaltungen im Rahmen des Weltpostverkehrs bedient (vgl. zur Zulässigkeit der Verwendung der internationalen Rückscheine nach Formular C 5 nach Art. 131 Z. 2 der Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1977, Slg. N. F. Nr. 9252/A; in diesem Erkenntnis wird auch ausgeführt, daß mangels eines entsprechenden Übereinkommens die Bestimmungen der §§ 23 ff AVG 1950 hinsichtlich der Ersatzzustellung von Bescheiden keine Anwendung finden).
2.2.2. Was nun den Nachweis der Zustellung betrifft, so kann für die durch die Post bewirkten Zustellungen im Ausland nicht von der Vorschrift des § 25 Abs. 1 AVG 1950 ausgegangen werden, wonach der Vollzug der Zustellung von dem Zusteller zu beurkunden ist (Zustellschein), und wonach der Zustellschein an die Behörde zurückzuleiten ist (vgl. dazu, daß der österreichische Postrückschein als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde ist, die nach § 47 AVG 1950 in Verbindung mit § 292 ZPO die widerlegliche Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, das hg. Erkenntnis vom 9. September 1981, Zl. 81/03/0065; ebenso die Entscheidung des OGH vom 10. Juni 1976, 7 Ob 609/76, RZ 1977/ Nr. 26, S. 57). Der Weltpostvertrag enthält keine Bestimmung, wonach ein Staat verpflichtet wird, in seinem Bereich die Zustellvorschriften eines anderen Staates anzuwenden. Im vorliegenden Fall enthalten der Weltpostvertrag von Lausanne 1974, BGBl. Nr. 470/1976 (der Vertrag wurde von Österreich ratifiziert und auf Grund des Art. 49 Abs. 2 B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 105/1972 unter Absehen des Abdruckes im Bundesgesetzblatt in zweckentsprechender anderer Weise kundgemacht), in seinem Art. 42 und die Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag im Art. 131 Bestimmungen über den Rückschein von Einschreibsendungen; das Formblatt C 5 (Rückschein), auf das im Art. 131 Z. 2 der Ausführungsvorschrift Bezug genommen und dessen Inhalt vom Weltpostkongreß beschlossen wurde, sieht vor, daß
"dieser Schein ..... vom Empfänger oder von einer gemäß den
Vorschriften des Bestimmungslandes hiezu ermächtigten Person oder, wenn es diese Vorschriften anordnen, von Beamten des Bestimmungsamtes zu unterzeichnen und mit der nächsten Post unmittelbar an den Absender zurückzusenden" sind. Die Transformation dieser völkervertragsrechtlichen Regelungen in das innerstaatliche Recht hat freilich nur die postrechtliche Bedeutung, daß sich österreichische Postorgane bei der Behandlung von internationalen Rückscheinen vertragsgemäß zu verhalten haben, eine Vorschrift für das innerstaatliche Zustellungsrecht betreffend behördliche Schriftstücke, insbesondere eine Beweisregel, wann die Zustellung als bewirkt anzusehen ist und der mutmaßliche Adressat den Gegenbeweis zu erbringen habe, kann aus dem Weltpostvertrag, seiner Ausführungsvorschrift und dem darauf beruhenden Formblatt C 5 zu Art. 131 der Ausführungsvorschrift nicht abgeleitet werden. Es obliegt vielmehr auch hier der Behörde, den Nachweis zu führen, daß der Bescheid tatsächlich dem Adressaten zugestellt worden ist.
2.3.1. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt die Auffassung der belangten Behörde, es müsse, jedenfalls bei internationaler Rückscheinen, auch die Verwendung an sich unleserlicher Paraphen als ausreichend betrachtet werden, einer unzulässigen Beweisregel gleich. Dasselbe gilt für die Auffassung, daß im Hinblick auf die Vielzahl anhängiger Verwaltungssachen auch eine Überprüfung im Einzelfalle, ob die Paraphe tatsächlich vom Empfänger stamme, mit der Verwaltungsökonomie keinesfalls in Einklang zu bringen sei.
2.3.2. Es kommt auch nach dem vorher Gesagten für das innerstaatliche Zustellungsrecht nicht darauf an, daß die strittige Zustellung nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages, "nach dem einzig und allein vorzugehen" sei, wie die belangte Behörde vermeint, ordnungsgemäß erfolgt ist. Es hätte vielmehr der Behörde, aus Anlaß der Bestreitung der Zustellung, auffallen müssen, daß die Beschwerdeführerin mit paraphiert (internationaler Rückschein auf Blatt 6 verso des Verwaltungsaktes zu Zl. MA 14- L 8/75) und daß die Postsendung mit dem Bescheid vom 8. März 1976 daher ganz offenbar von einer anderen Person in Empfang genommen worden sein dürfte. Ungeachtet des Umstandes, daß die Beurkundung durch einen Beamten der ausländischen Postverwaltung keine Vermutung der tatsächlich an den Empfänger erfolgten Zustellung zu bewirken vermöchte, könnte im übrigen im vorliegenden Fall die im Abschnitt "Unterschrift des Empfängers" enthaltene Paraphe auch gar nicht dem Beamten des Empfangslandes zugerechnet werden, da sie sich nicht in dem dafür vorgesehenen Feld befindet.
2.3.3. Schließlich kann daraus, daß die Beschwerdeführerin "nicht bestritten habe", 26 Beilagen zurückerhalten zu haben, nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin habe die Sendung selbst erhalten. Dafür, daß die Beschwerdeführerin etwa auf Anfrage der belangten Behörde bekanntgegeben hätte, zwar 26 Beilagen, nicht aber den Bescheid erhalten zu haben, bieten die Verwaltungsakten keinen Hinweis. Aus dem Schweigen der Beschwerdeführerin - nach ihrer Version wußte sie ja nichts von der Sendung samt Beilagen - kann jedenfalls nicht auf eine Zustellung von Beilagen und Bescheid geschlossen werden.
2.4.1. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 1980 mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, durch den sie in weiterer Folge veranlaßt wurde, ausreichende Ermittlungen über die Vorfrage der tatsächlich erfolgten Zustellung des Einspruchsbescheides der belangten Behörde vom 8. März 1976 an die Beschwerdeführerin als dessen Adressatin zu unterlassen.
2.4.2. Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 16. Dezember 1982
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002459.X00Im RIS seit
26.02.2020Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020