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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0084 E 27. Mai 1983 RS 2Stammrechtssatz
Aus dem bloßen Schweigen der Behörde auf eine Mitteilung kann nicht auf eine bestimmte Auskunft eines Behördenorganes geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983040202.X05Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020