RS Vwgh 1985/4/16 83/04/0202

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Veröffentlicht am 16.04.1985
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Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Ein Schuldauschließungsgrund iSd § 5 Abs 1 VStG liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der das Gewerbe unbefugt Ausübende von seinem Rechtsfreund dahingehend belehrt wurde, keiner Gewebeberechtigung für die inkriminierte Tätigkeit zu bedürfen, die Gewerbebehörde ihm aber über die gegenteilige Rechtslage aufklärte (Hinweis E 16.9.1970, 1211/70).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983040202.X04

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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