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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §5 Abs1Rechtssatz
Ein Schuldauschließungsgrund iSd § 5 Abs 1 VStG liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der das Gewerbe unbefugt Ausübende von seinem Rechtsfreund dahingehend belehrt wurde, keiner Gewebeberechtigung für die inkriminierte Tätigkeit zu bedürfen, die Gewerbebehörde ihm aber über die gegenteilige Rechtslage aufklärte (Hinweis E 16.9.1970, 1211/70).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983040202.X04Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020