RS Vwgh 1985/4/25 85/02/0027

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Veröffentlicht am 25.04.1985
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Index

Verwaltungsverfahren - VStG
24/01 Strafgesetzbuch
27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ÄrzteG 1949 §10 Abs1
ÄrzteG 1949 §10 Abs2 lita
ÄrzteG 1949 §10 Abs2 litb
NO 1871 §37
RAO 1868 §9 Abs2
StGB §121
StVO 1960 §20 Abs1
StVO 1960 §52 lita Z10a
VStG §6

Rechtssatz

Ein Arzt, gegen den wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gem § 52 Z 10 a iVm § 20 Abs 1 StVO 1960 ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, in welchem er sich damit verantwortet, er habe sich wegen einer dringenden Visite bei einem Patienten in einem Notstand (§ 6 VStG 1960) befunden, kann sich nicht mit Erfolg auf die in § 10 Abs 1 ÄrzteG normierte Schweigepflicht berufen und die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des von ihm besuchten Patienten verweigern, da gem § 10 Abs 2 lit b ÄrzteG eine solche Verpflichtung nicht besteht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch

Interessen .... der Rechtspflege gerechtfertigt ist. Gibt ein Arzt

in einem solchen Fall, um den von ihm geltend gemachten Notstand unter Beweis zu stellen, Name und Adresse des von ihm besuchten Patienten bekannt, so begeht er weder eine Übertretung nach § 62 Abs 2 iVm § 10 Abs 1 ÄrztG, noch verstößt er gegen § 121 StGB (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0252).

Schlagworte

Geschwindigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020027.X01

Im RIS seit

28.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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