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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
ASVG §293Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/01/0013 E 6. November 2018 RS 4Stammrechtssatz
Ein vorübergehender Sozialhilfebezug in der nicht geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre steht der Erfüllung der Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG 1985 nicht entgegen (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127, Rn. 9, sowie RV 2303 BglNr 24. GP, 8). Vielmehr ist der Lebensunterhalt des Fremden dann gemäß § 10 Abs. 5 StbG hinreichend gesichert, wenn in der geltend gemachten Zeit der letzten sechs Jahre vor Antragstellung sein Einkommen durchgehend dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre vor Antragstellung erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019010010.J05Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020