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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 StbG wurden durch die Rechtsprechung des VwGH bereits Leitlinien bzw. Grundsätze aufgestellt. Nach diesen muss im Ergebnis die Beibehaltung in beiden Fällen im Interesse der Republik, nicht bloß des Betroffenen selbst liegen (vgl. VwGH 20.9.2011, 2009/01/0023, mwN). Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen auch im vorliegenden Einzelfall zutreffen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0008, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010437.L01Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020