RS Vwgh 2019/12/12 Ra 2019/01/0249

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Veröffentlicht am 12.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §8 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/01/0250

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es (mangels Zuständigkeit) an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286, mwN, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. (2017) K 12. zu § 24 VwGVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010249.L01

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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