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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/01/0250Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es (mangels Zuständigkeit) an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286, mwN, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. (2017) K 12. zu § 24 VwGVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010249.L01Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020