RS Vwgh 2019/12/17 Ra 2018/06/0042

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8 lita
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 kann gleich der Baubewilligung auch zwecks nachträglicher rechtlicher Sanierung konsenswidrig bzw. konsenslos errichteter Bauten erteilt werden; sie ist daher in solchen Fällen nicht von vornherein unzulässig. Ob in derartigen Fällen eine "unbillige Härte" im Sinn des § 25 Abs. 8 lit. a Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 anzunehmen ist, ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (vgl. VwGH 15.12.1994, 94/06/0033, und VwGH 27.3.2007, 2003/06/0077, mwN). Ob eine "unbillige Härte" im Sinn des § 25 Abs. 8 lit. a Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 anzunehmen ist oder nicht, betrifft demnach grundsätzlich nur den Einzelfall; die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0107, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060042.L01

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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