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10 VerfassungsrechtNorm
AVG §38Rechtssatz
Der VwGH hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen, dass es dann, wenn eine bereits rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde vorliegt, jedenfalls ab diesem Zeitpunkt an einer Voraussetzung für die Anwendung des § 38 AVG mangelt. Die möglichen Auswirkungen der Entscheidungen des VwGH oder des VfGH über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des (jeweils) angefochtenen Bescheides zu prüfen ist, auf den Ausgang eines anderen anhängigen Verwaltungsverfahrens, berechtigt die Verwaltungsbehörde nicht, in diesem Verfahren § 38 AVG anzuwenden (VwGH 19.2.1992, 91/12/0255; 30.1.2002, 98/12/0522; 23.2.2012, 2009/07/0206; vgl. auch VwGH 30.8.1994, 94/05/0094). Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 übertragbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110239.L01Im RIS seit
25.02.2020Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020