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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Rechtssatz
Wäre die Zurückweisung der Revision (wegen Versäumung der Einbringungsfrist) auch nach Mängelverbesserung auszusprechen gewesen, ist es nicht erforderlich, dem Antragsteller die Behebung des der Revision anhaftenden Mangels - die Abfassung und Einbringung erfolgte entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen Rechtsanwalt - aufzutragen (vgl. etwa VwGH 8.4.2014, Fr 2014/20/0005, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010260.L01Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020