Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38Rechtssatz
Enthält der Beschluss des VwG fälschlich die Angabe, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei, und wurde die Revisionsfrist deshalb versäumt, so sieht § 46 Abs. 2 VwGG vor, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 VwGG - zu bewilligen ist. Das Gesetz räumt demnach ausdrücklich einen Rechtsbehelf gegen eine insoweit unrichtige Belehrung im Sinne des § 30 VwGVG 2014 ein. Vor diesem Hintergrund besteht auch für eine "teleologische Reduktion" der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 dahin, dass die Entscheidungspflicht des VwG nicht unterbrochen werde, wenn die Aussetzung des Verfahrens vom VwG "trotz Nichtvorliegens einer Vorfrage im Sinne des § 17 VwGVG 2014 in Verbindung mit § 38 AVG mit Beschluss verfügt wird und das VwG das Rechtsmittel gegen einen derartigen Beschluss in seiner Rechtsmittelbelehrung ausschließt", kein Raum (VwGH 30.4.2019, Fr 2019/10/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019030006.F02Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020