TE Vwgh Beschluss 2020/1/14 Ra 2018/12/0047

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Veröffentlicht am 14.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs2
B-VG Art133 Abs4
RStDG §206
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Mag. U K in B, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Reichsstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2018, GZ. W245 2184922-1/18E, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 iVm. § 206 RStDG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin wurde mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2011 auf die Planstelle einer Ersten Stellvertreterin des Leiters der Staatsanwaltschaft Feldkirch ernannt.

2 Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 5. Jänner 2018 wurde sie gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) iVm § 206 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4 Nach Darstellung des Verfahrensganges (insbesondere Einholung einiger Gutachten medizinischer Sachverständiger) traf das Bundesverwaltungsgericht umfangreiche Feststellungen, wobei folgende hervorgehoben seien (BF= Revisonswerberin, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofs):

"II.1.3. Zur Dauer des Krankenstandes der BF:

Die BF war vom 31.10.2016 bis 13.03.2017 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Vom 14.03.2017 bis 25.04.2017 war die BF im Therapiezentrum Justus Park Bad Hall aufhältig (Kuraufenthalt). Seit 26.04.2017 befindet sich die BF durchgehend im Krankenstand.

II.1.4. Zum Leistungskalkül der BF:

Die BF leidet unter einer gegenwärtig mittelgradig ausgeprägten wiederkehrenden depressiven Störung sowie einer Schilddrüsenunterfunktion (hormonell medikamentös ausgeglichener Zustand nach Autoimmunerkrankung der Schilddrüse).

Unter Zugrundelegung der fachärztlichen Ausführungen in den Gutachten ist die BF nicht in der Lage, aufgrund ihres Leistungsdefizits die mit ihrem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen zu erfüllen.

Ein konkreter absehbarer Zeitraum für die Besserung des Gesundheitszustandes der BF konnte nicht festgestellt werden.

Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bzw. ein Grad der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Besserung des Gesundheitszustandes der BF konnte innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht festgestellt werden.

Eine Besserung des Gesundheitszustandes der BF ist möglich. II.1.5. Zur Restarbeitsfähigkeit der BF:

Die BF weist keine Restarbeitsfähigkeit für ihre Verwendungsgruppe auf. Die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes ist nicht möglich. Eine Verweistauglichkeit liegt nicht vor.

II.1.6. Zuweisung zu Verweisarbeitsplätzen:

Ein gleichwertiger Arbeitsplatz steht bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch nicht zur Verfügung."

5 Das Bundesverwaltungsgericht führte eine umfangreiche Beweiswürdigung durch:

"Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, den angeführten ärztlichen Gutachten, der Beschwerde und dem Gerichtsakt des BVwG. Die Niederschrift zur Verhandlung vor dem BVwG (in der Folge kurz 'Verhandlungsprotokoll' bezeichnet) wurden von den Parteien durch ihre Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

II.2.1. Zur dienstlichen Verwendung der BF:

Die Ernennung mit 01.05.2011 auf eine Planstelle einer Ersten Stellvertreterin des Leiters der Staatsanwaltschaft Feldkirch (St 1) ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen.

II.2.2. Zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der BF:

Das festgestellte Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes ist aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen. Die Anforderungen sind der BF bekannt. Darüberhinausgehende Aufgaben wurden der BF nicht zugewiesen (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 3).

II.2.3. Zur Dauer des Krankenstandes der BF:

Die krankheitsbedingten Abwesenheiten der BF ergeben sich aus den von der bB vorgelegten SAP-Auszügen und werden zudem durch die von der BF übermittelten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen belegt. Weiters wurde mit Bescheid der bB vom 18.01.2017 die Absolvierung eines Rehabilitationsaufenthaltes in der Zeit vom 14.03.2017 bis 24.04.2017 bewilligt.

Aus den laufend vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen ist bloß erkennbar, dass die BF bis zu einem Zeitpunkt krankheitsbedingt abwesend sein wird. Zuletzt wurde am 24.07.2018 eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorgelegt, wo die behandelnde Ärztin erklärt, dass die BF bis zum 31.10.2018 vom Dienst abwesend sein wird. Aus den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen kann jedoch nicht entnommen werden, dass die BF zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder dienstfähig ist, da hinsichtlich der Dienstfähigkeit in den Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen der behandelnden Ärztin keine Aussagen getroffen wurden.

II.2.4. Zum Leistungskalkül der BF:

II.2.4.1. Zu den vorliegenden Gutachten:

Die Verifizierung der Dienstunfähigkeit erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Gutachten der Sachverständigen Dr. K, Dr. G und Dr. Z (siehe dazu oben, die Punkte I.7, I.13 und I.17). Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sind die in den vorliegenden Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen sowie die Schlüssigkeit der Gutachten kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).

In ihrem ersten Gutachten vom 20.04.2017 gelangte die Sachverständige Dr. K zur Diagnose 'Vd. auf Anpassungsstörung (im Sinne einer chronifizierten Verbitterungsstörung) F 43.1 sowie Hypothyreose (fraglich ausreichend) substituiert bei St.p. Hashimoto-Thyreoiditis'. Weiters führte die Sachverständige in ihrem Gutachten aus, dass (noch) nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden könne, da die BF die rationalkognitiven Voraussetzungen der Dienstfähigkeit erfülle, prinzipiell auch über ausreichende soziale Kompetenz verfüge, aus psychiatrischer Sicht als an sich arbeitsfähig zu bewerten sei und noch keine spezifische, auf die spezielle Genese der Störung hin orientierte Therapie durchgeführt worden sei. Einschränkend wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Remission mit der Dauer der störungsbedingten Arbeitsabstinenz bzw. der Chronifizierung problematischer Verhaltensweisen sinke, d.h. würde die BF auch nach ihrem aktuellen Behandlungszyklus nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, sei mit einer höheren Wahrscheinlichkeit weiterer analoger Verhaltensmuster zu rechnen. In ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs am 30.10.2017 wies die BF auf Probleme mit ihren Vorgesetzten bzw. ihrer Kollegen hin. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit behauptete Probleme mit Mitarbeitern sowie die Verletzung von Fürsorgepflichten ohne Bedeutung sind (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0164; 19.03.2003, 2002/12/0301). Weiters merkte die BF in ihrer Stellungnahme an, dass der von anderen Ärzten festgestellten Depression eine zu geringe Bedeutung zuerkannt worden sei. Mit diesen Ausführungen bestritt die BF das Gutachten der Sachverständigen Dr. K jedoch nicht substanziell, weil damit keine ergebnisrelevante unvollständige oder unrichtige Befundaufnahme bzw. fehlerhafte gutachterliche Schlussfolgerung aufgezeigt wurde (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090). Auch begegnete die BF ihrer Stellungnahme dem Gutachten der Sachverständigen Dr. K nicht auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten (vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0154; 19.06.1996, 95/01/0233; 18.9.2002, 2002/07/0052; u.a.).

Im zweiten Gutachten vom 18.09.2017 kam die Sachverständige Dr. K zur Diagnose einer Anpassungsstörung im Sinne einer chronifizierten Verbitterungsstörung F 43.1. und verneinte die Dienstfähigkeit der BF. Prognostisch wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass angesichts der bisherigen Krankenstandsdauer sowie der zwischenzeitlich durchgeführten und als erfolglos zu bezeichnenden Behandlungen keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit bestehen würde. Hingegen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch künftig geringfügige Belastungsergebnisse zu einer neuerlichen Verstärkung der Symptombildung mit entsprechender Krankenstandsdauer führen würden, weshalb mit der Wiedererlangung einer Dienstfähigkeit nicht zu rechnen sei. Bei dem aktuell anstehenden Disziplinarverfahren und ungeklärtem Ausgang desselben sei die Reaktionsbildung darauf noch nicht absehbar bzw. sei bei subjektiv unbefriedigendem Ausgang eine Reaktion analog dem bisherigen Verlauf mit analogen Folgen zu erwarten. Selbst im prognostisch unwahrscheinlicheren Fall, dass die Dienstfähigkeit nach Abschluss des Disziplinarverfahrens wiedererlangt werde, sei davon auszugehen, dass eine neuerlich als Kränkung erlebte (und in der beruflichen Interaktion wohl nie ganz vermeidbare), biografische Erfahrung wieder den nunmehr etablierten Mechanismus triggern und zu einer neuerlichen Reaktionsbildung inklusive subjektiver Dienstunfähigkeit führen würden. Ebenso wurde dieses Gutachten der BF im Rahmen des Parteiengehörs von der bB am 18.09.2017 übermittelt. Eine Stellungnahme dazu erfolgte seitens der BF jedoch nicht. Erst im Rahmen ihrer Beschwerde führte die BF sinngemäß aus, dass den Gutachten der Sachverständigen Dr. K keine Relevanz zukomme, da übersehen worden sei, dass diese nicht im Zusammenhang mit § 14 Abs. 3 BDG eingeholt worden seien, sondern diese Gutachten lediglich der Überprüfung der von der BF angegebenen Krankenstände dienen würden. Entgegen diesen Ausführungen der BF in ihrer Beschwerde, erfolgte die Beauftragung aber deshalb, weil die bB gemäß § 52 BDG berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der BF gehabt habe (siehe dazu die Mitteilungen der bB an die BF vom 04.01.2017 und 03.07.2017; bzw. auch oben, die Punkte I.5 und I.10). Auch schließt § 14 Abs. 3 BDG nicht aus, dass andere im Verfahren bekanntgewordene Gutachten in die Beweiswürdigung einbezogen werden können (vgl. auch VwGH 30.05.2006, 2005/12/0202). Darüber hinaus wurden weder in der Beschwerde noch im weiteren Verfahrensverlauf zu den Gutachten der Sachverständigen Dr. K eine unvollständige oder unrichtige Beweisaufnahme sowie eine fehlerhafte gutachterliche Schlussfolgerung aufgezeigt oder diese sonst substantiell bestritten.

Am 25.09.2017 wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gemäß § 14 Abs. 3 BDG um Befund und Gutachten zum Gesundheitszustand bzw. der Dienstunfähigkeit der BF ersucht. Aufgrund des Ersuchens wurden das neurologisch psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. G vom 14.11.2017 sowie ein Gutachten des Oberbegutachters Dr. Z vom 28.11.2017 erstellt und der bB übermittelt. Dr. G kam in seinem Gutachten zur Diagnose einer gegenwärtig mittelgradig ausgeprägten rezidivierend depressiven Störung F 33.1 sowie einer Schilddrüsenunterfunktion bei Z.n. Hashimoto-Thyreoiditis. Zu den Leistungsdefiziten wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass die psychische Belastungsfähigkeit der BF aufgrund der dargestellten Symptomatik deutlich eingeschränkt sei. Die Anpassungs- und die Umstellfähigkeit sei sehr gering, auch das Planen und das Strukturieren von Aufgaben sei kaum möglich. Die Durchhalte- und Leistungsfähigkeit der BF sei reduziert bzw. sehr gering. Ebenso seien die Führungs-, die Gruppen- und die Teamfähigkeit sehr gering und die kritische Kontrolle und Kritikfähigkeit sowie das Problemlösungsvermögen deutlich eingeschränkt. Ferner sei das geistige Leistungsvermögen derzeit reduziert, übliche Arbeitspausen seien nicht ausreichend und aufgrund der Konzentrationsstörungen seien nur kurze Arbeitsphasen (unter 15 min) möglich. Schließlich sei absehbar, dass sich vor Beendigung der 'VORAUSSICHTLICHE ENTWICKLUNG' kursorisch ausgeführt, dass eine Besserung zu erwarten sei und eine Nachuntersuchung in 12 Monaten empfohlen werde. Als Reha-Maßnahmen sei die weitere Betreuung durch eine Fachärztin und die Optimierung der medikamentösen Therapie dokumentiert worden.

Dr. Z kam in seinem Gutachten zur Diagnose einer gegenwärtig mittelgradig ausgeprägten wiederkehrenden depressiven Störung sowie einer Schilddrüsenunterfunktion (hormonell medikamentös ausgeglichener Zustand nach Autoimmunerkrankung der Schilddrüse). Die depressive Symptomatik sei gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt und führe vor allem zu Rückzug und wechselnden inneren Unruhezuständen der BF. Es komme zu depressiven Blockaden beim geistigen Leistungsvermögen. Die psychische Belastbarkeit der BF sei gering. Zudem seien die Anpassungsfähigkeiten und Flexibilität bezüglich wechselnden Arbeitssituationen, Handlungsplanungs- und Strukturgabefähigkeiten, Durchhaltevermögen sowie Führungs-, Teambzw. Gruppenfähigkeiten sehr gering. Berufstypischer Kundenkontakt sei nicht zu verkraften und es reichen übliche Arbeitspausen nicht aus, auch Bildschirmarbeit sei nicht möglich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der BF sei nicht zu erfüllen, es bestehe keine berufliche Umstellbarkeit zu Tätigkeiten unter gleichem Anforderungsprofil. Nervenärztlich geführte Behandlung mit Optimierung der medikamentösen Behandlung sei weiterhin angezeigt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass das schwebende Verfahren (gemeint: Disziplinarverfahren) bei der BF zu Unsicherheit und Zukunftsängsten führen würde. Aus psychiatrischer Sicht sei absehbar, dass sich vor Beendigung der schwebenden Verfahren keine nachhaltige Besserung einstellen könne. Schließlich werde eine Nachuntersuchung in zwölf Monaten empfohlen. Diese Gutachten wurden im Rahmen des Parteiengehörs der BF bzw. ihrem RV am 01.12.2017 übermittelt. In der dazu erfolgten Stellungnahme wurde weder eine unvollständige oder unrichtige Beweisaufnahme noch eine fehlerhafte gutachterliche Schlussfolgerung aufgezeigt. Auch wurde diesen Gutachten nicht auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten begegnet. Es wurde in der Stellungnahme unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110) lediglich angemerkt, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der BF nicht unwahrscheinlich und eine Besserung zu erwarten sei und eine Nachuntersuchung innerhalb von zwölf Monaten empfohlen werde.

Die vorliegenden Gutachten sind ausreichend begründet und aus den objektiven Befunden schlüssig ableitbar (vgl. VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110). Auch wurde Gegenteiliges von der BF bzw. von ihrem RV im Rahmen des Parteiengehörs nicht aufgezeigt.

II.2.4.2. Zum Leistungsdefizit der BF:

Die unterschiedlichen Diagnosen der Gutachten ergeben sich aus den teilweise unterschiedlichen Befundaufnahmen der jeweiligen Gutachter, deren Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit von der BF nicht substantiell widerlegt wurde (siehe oben). Unabhängig von den unterschiedlichen Diagnosen ist aus den Leistungskalkülen der vorliegenden Gutachten zweifelsfrei zu entnehmen, dass die BF nicht mehr in der Lage ist, die mit ihrem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen zu erfüllen. Dahingehend sind die vorliegenden Gutachten widerspruchsfrei und stimmig. In diesem Sinne führte auch der Obergutachter Dr. Z in der Beschwerdeverhandlung aus, dass unabhängig von den Diagnosen das vorliegende Leistungsdefizit der BF entscheidend sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Im vorliegenden Fall wird als Diagnose eine gegenwärtig mittelgradig ausgeprägte wiederkehrende depressive Störung sowie einer Schilddrüsenunterfunktion (hormonell medikamentös ausgeglichener Zustand nach Autoimmunerkrankung der Schilddrüse) festgestellt. Diese Feststellung beruht auf dem Gutachten von Dr. Z. Sein Gutachten ist das neueste und verfügt daher über die aktuellen Befundaufnahmen. Zudem sind die Vorgutachten integrale Bestandteile des Gutachtens von Dr. Z, somit war diesem zu folgen.

II.2.4.3. Zur Dauerhaftigkeit des Leistungsdefizits:

In der Beschwerde geht die BF in diesem Zusammenhang davon aus, dass aufgrund der kursorischen Angaben im Gutachten des Sachverständigen Dr. G eine Besserung zu erwarten sei (Beschwerdeschriftsatz, Seite 3). Sie bezog sich dahingehend insbesondere darauf, dass im Gutachten des Sachverständigen Dr. G das vorhandene Formularfeld für 'Besserung zu erwarten' mit 'ja' angekreuzt worden sei. Zudem sei das Formularfeld 'Nachuntersuchung empfohlen' ebenso mit 'ja' angekreuzt worden. Dahingehend hat der Sachverständige eine Nachuntersuchung in zwölf Monaten vorgeschlagen (Gutachten Dr. G, Seite 9). Diese kursorischen Angaben können jedoch nicht isoliert von den übrigen Ausführungen im gegenständlichen Gutachten betrachtet werden. Es sind in diesem Zusammenhang auch die weiteren Angaben zu einer Besserung des Gesundheitszustandes im Gutachten zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.02.2016, Ra 2015/12/0042). So führte der Sachverständige in seinem Gutachten aus, dass es absehbar sei, dass sich vor Beendigung der schwebenden Verfahren (gemeint, insbesondere das laufende Disziplinarverfahren) keine nachhaltige Besserung einstellen könne (Gutachten Dr. G, Seite 7). Die kursorische Darstellung auf Seite 9 des Gutachtens ist daher unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Seite 7 des gegenständlichen Gutachtens zu lesen bzw. zu verstehen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass aus dem Gutachten zu schließen ist, dass eine Besserung möglich sei, jedoch könne vor Beendigung der schwebenden Verfahren sich keine nachhaltige Besserung einstellen.

In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. G, vor Beendigung der schwebenden Verfahren (gemeint, insbesondere das laufende Disziplinarverfahren) sich keine nachhaltige Besserung einstellen könne (siehe dazu auch die gleichlautende Ausführung des Sachverständigen Dr. Z in seinem Gutachten, Seite 2). Aus diesen Angaben kann ein konkreter absehbarer Zeitraum bzw. ein zeitliches Szenario für eine - ins Gewicht fallende Wahrscheinlichkeit einer kalkülsrelevanten - Besserung des Gesundheitszustandes der BF nicht entnommen werden. Im Zusammenhang mit den schwebenden Verfahren gab die BF in der Beschwerdeverhandlung an, dass hinsichtlich des Disziplinarverfahrens (siehe oben, Punkt I.9) noch kein Ende in Sicht sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Auch wenn die BF laut ihren eigenen Angaben mit einem Freispruch rechne, ist zu beachten, dass ihr die Entscheidung im Disziplinarverfahren nicht obliegt und andere Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit haben, Rechtsmittel in diesem Verfahren zu ergreifen. Dies führt dazu, dass einerseits unter Berücksichtigung der schwebenden Verfahren (insbesondere das laufende Disziplinarverfahren) und der damit für die BF nicht beeinflussbaren Faktoren es denkunmöglich ist, einen konkreten absehbaren Zeitraum zu bestimmen, wann mit der Besserung des Gesundheitszustandes der BF gerechnet werden kann. Andererseits ist aus diesen Ausführungen in den Gutachten von Dr. G Dr. Z auch zu entnehmen, dass während der schwebenden Verfahren keine Besserung des Gesundheitszustandes der BF eintreten könne. Jedoch kann auch aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. G und Dr. Z zum Heilungsverlauf nach Beendigung offener Verfahren ebenso kein konkretes zeitliches Szenario abgeleitet werden, da aus ihren Angaben in ihren Gutachten nicht einmal entnommen werden kann, ob nach Beendigung des Disziplinarverfahrens überhaupt eine Besserung eintreten wird. Unabhängig vom Ausgang des Disziplinarverfahrens kann insgesamt aus den vorliegenden Gutachten der Sachverständigen Dr. G und Dr. Z kein konkretes zeitliches Szenario bzw. ein konkreter absehbarer Zeitraum für eine Besserung des Gesundheitszustandes der BF entnommen werden. Auch aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. K vom 18.09.2017 kann dahingehend nichts gewonnen werden. Im Gegenteil: So führte die Sachverständige aus, dass es prognostisch unwahrscheinlich sei, dass die BF nach Abschluss des Disziplinarverfahrens die Dienstfähigkeit wiedererlangt. Auch in der Beschwerdeverhandlung war der Sachverständige Dr. Z - konkret dazu befragt - nicht in der Lage, einen konkreten absehbaren Zeitraum anzugeben, wann mit einer Dienstfähigkeit der BF zu rechnen ist bzw. wie lange ihr Krankenstand noch dauern wird (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Ebenso konnte die BF in der Beschwerdeverhandlung dazu befragt, wann sie selbst damit rechne, wieder gesund zu werden, keinen konkreten Zeitraum angeben und blieb in ihrer Antwort dahingehend ausweichend (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Insgesamt ist aus den Angaben der Sachverständigen in ihren Gutachten bzw. den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z in der Beschwerdeverhandlung nicht möglich, einen konkreten absehbaren Zeitraum für die Besserung des Gesundheitszustandes der BF festzustellen.

Hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der Besserung des Gesundheitszustands der BF wird in den Gutachten von Dr. G und Dr. Z bloß ausgeführt, dass sich vor Beendigung der noch schwebenden Verfahren keine nachhaltige Besserung einstellen kann. Dies bedeutet, dass vor Beendigung der noch schwebenden Verfahren keine nachhaltige Besserung eintreten kann, ob danach überhaupt eine nachhaltige Besserung eintritt, kann aus diesen Ausführungen nicht indiziert werden. Insgesamt wird bloß die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes der BF in den Gutachten von Dr. G und Dr. Z aufgezeigt, ein Grad der Wahrscheinlichkeit der Besserung des Gesundheitszustandes kann aus den Gutachten nicht gewonnen werden. Auch in der Beschwerdeverhandlung war der Sachverständige Dr. Z - dazu befragt - nicht in der Lage, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Besserung des Gesundheitszustandes bzw. mit welcher Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit die BF ihre Dienstfähigkeit wieder, erreichen werde, anzugeben (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Deshalb war auch festzustellen, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bzw. ein Grad der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Besserung des Gesundheitszustandes der BF innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht bestimmt werden konnte. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Sachverständige Dr. K in ihrem Gutachten vom 18.09.2017 davon ausgeht, dass es prognostisch unwahrscheinlich sei, dass die BF ihre Dienstfähigkeit nach Abschluss des Disziplinarverfahrens wiedererlangen werde. Dies bedeutet, dass entsprechend den Angaben der Sachverständigen Dr. K eine schlichte/überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nach Abschluss des Disziplinarverfahrens der BF nicht gegeben ist (vgl. VwGH 30.03.2011, 2010/12/0035).

Auch aus der empfohlenen Nachuntersuchung in zwölf Monaten ist entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z in der Beschwerdeverhandlung keine Prognose verbunden, dass nach Ablauf des Zeitraumes davon ausgegangen werden könne, dass die BF wieder dienstfähig werde (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Diese Empfehlung sei so zu verstehen, dass erst nach zwölf Monaten festgestellt werden könne, ob eine stabile Besserung eingetreten wäre (Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Im Ergebnis bedeutet dies, dass aus der empfohlenen Nachuntersuchung in zwölf Monaten nicht indiziert werden kann, dass die BF in absehbarer Zeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Dienstfähigkeit wiedererlangt.

Auch die Umstände, dass die BF sportliche Aktivitäten betreibe, soziale Kontakte aufgenommen habe, sich nicht abschotte usw., seien nach Angaben des Sachverständigen Dr. Z Hinweise dafür, dass die BF auf dem Weg der Besserung sei. Jedoch sind diese Verhaltensweisen für sich genommen kein konkreter Beleg dafür, dass die BF in absehbarer Zeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Dienstfähigkeit wiedererlangt (Verhandlungsprotokoll, Seite 9).

Zusammengefasst ist es von medizinischer Seite nicht möglich, eine zeitliche Absehbarkeit einer hinreichend wahrscheinlichen kalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustandes des BF festzustellen. Auch aus einer empfohlenen Nachuntersuchung bzw. diversen Aktivitäten der BF (Sport, Pflegen von sozialen Kontakten, etc.), kann nicht abgeleitet werden, dass die BF in absehbarer Zeit mit schlichter Wahrscheinlichkeit ihre Dienstfähigkeit wiedererlangt.

II.2.5. Zur Restarbeitsfähigkeit der BF:

Zur Restarbeitsfähigkeit führte Dr. Z in seinem Gutachten aus, dass es bei der BF zu depressiven Blockaden beim geistigen Leistungsvermögen komme. Die psychische Belastbarkeit der BF sei gering. Zudem seien die Anpassungsfähigkeiten und Flexibilität bezüglich wechselnden Arbeitssituationen, Handlungsplanungs- und Strukturgabefähigkeiten, Durchhaltevermögen sowie Führungs-, Teambzw. Gruppenfähigkeiten sehr gering. Berufstypischer Kundenkontakt sei nicht zu verkraften und es wurden übliche Arbeitspausen nicht ausreichen, auch Bildschirmarbeit sei nicht möglich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der BF sei nicht zu erfüllen, es bestehe keine berufliche Umstellbarkeit zu Tätigkeiten unter gleichem Anforderungsprofil. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z ist die BF mangels beruflicher Umstellbarkeit nicht in der Lage, eine andere als die bisherige Tätigkeit auszuüben. Daher kann die BF auf einen anderen als ihren früheren Arbeitsplatz nicht umgestellt werden. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen weist die BF im vorliegenden Fall keine Restarbeitsfähigkeit für ihre betreffende Verwendungsgruppe (Staatsanwältin) aus und es ist die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes nicht möglich.

II.2.6. Zuweisung zu Verweisarbeitsplatzen:

Nach Verifizierung durch die bB wurde die BF mit Schreiben vom 01.12.2017 in Kenntnis gesetzt, dass kein gleichwertiger Arbeitsplatz (Gehaltsgruppe St1) bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch zur Verfügung steht. Dahingehend erfolgte im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme der BF. In der Stellungnahme der BF vom 20.12.2017 erfolgten zu diesem Punkt keine Einwendungen (siehe dazu auch Verhandlungsprotokoll, Seite 10).

II.2.7. Zum Beweisantrag in der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde vom RV beantragt, den Gutachter Dr. G zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass nach der von ihm vorgenommenen Untersuchung und seinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten vom 14.11.2017 sowie im Hinblick auf die häufigen Aussagen der BF und des Sachverständigen Dr. Z spätestens bis zum 14.11.2018 eine derartige Besserung zu erwarten sei, dass von einer Dienstfähigkeit auszugehen sei. Zudem solle Dr. G dazu befragt werden, wie er seine Einschätzung auf Seite 9 Mitte (gemeint seines Gutachtens), wonach eine Besserung zu erwarten sei, zu verstehen sei. Dies auch deshalb, da der Obergutachter Dr. Z in der konkreten Angelegenheit nicht mit Dr. G gesprochen habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 10).

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ergibt sich aus Sicht des BVwG ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (VwGH 21.3.1991, 90/09/0097; 19.3.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.9.2002, 99/12/0139; vgl auch VwGH 12.3.1991, 87/07/0054). Die Fragestellungen im Beweisantrag beziehen sich auf die Dauerhaftigkeit des Leistungsdefizits. Dies wurde unter Punkt II.2.4.3 ausführlich beleuchtet, wobei insbesondere auch das schlüssige Gutachten von Dr. G berücksichtigt wurde. Darüber hinaus wurde von der BF bzw. von ihrem RV hinsichtlich des Gutachtens von Dr. G im Rahmen des Parteiengehörs eine unvollständige oder unrichtige Beweisaufnahme sowie eine fehlerhafte gutachterliche Schlussfolgerung (gemeint: nicht) aufgezeigt oder diese sonst substantiell bestritten (siehe oben, Punkt II.2.4.1).

Aufgrund des stimmigen Gesamtbildes, welches sich auf mehrere schlüssige Gutachten stützt, sind weitere Erhebungen nicht notwendig. Will eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses vorzulegen (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203)."

6 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, § 14 Abs. 2 BDG 1979 verlange für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssten kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit" im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden könne. Im Rahmen der Primärprüfung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Dienstfähigkeit des Beamten sei unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Bedeutsam sei daher primär jener Arbeitsplatz, der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen gewesen sei. Maßgeblich für die Klärung der Dienstfähigkeit seien die konkreten dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz, wobei nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage die wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben entscheidend seien. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung sei gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebe. Das Erfordernis der dauernden Dienstunfähigkeit dürfe nicht überspannt und keinesfalls wörtlich genommen werden. Die Frage, ob sie vorliege oder nicht sei nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden habe. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen sei es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem in Anwendung der Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten getroffen und die Auswirkungen bestimmt würden, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergäben. Dabei sei, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde habe anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen.

7 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch die Revisionswerberin nicht möglich sei. Zur maßgeblichen Frage, ob im vorliegenden Fall eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege oder nicht, seien folgende Überlegungen anzustellen: Eine zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit sei dann als dauernd zu werten, wenn nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitraum die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich sei; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit hindere die Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit nicht. Die von Seiten eines medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer ("kalkülsrelevanten") Besserung des Gesundheitszustandes des Beamten rechtfertige für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit. Dauerhaft sei eine Dienstunfähigkeit nämlich (schon) dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliege. Daraus folge, dass die Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen sei, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben werde, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden könne (Hinweis auf VwGH 26.2.2016, Ra 2015/12/0042). Aus den dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten Dris. G, Dris. Z und Dris. K habe jedoch ein konkreter absehbarer Zeitraum nicht festgestellt werden können, in dem eine maßgebliche Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Schon unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei die Revisionswerberin entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als dauerhaft dienstunfähig zu qualifizieren.

8 Darüber hinaus setze die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verneinung der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nicht nur eine Aussage über die Möglichkeit der Besserung des Gesundheitszustandes voraus, sondern auch den Grad der Wahrscheinlichkeit einer solchen (Hinweis auf VwGH 20.5.2009, 2008/12/0173, mwN). In diesem Zusammenhang müsse die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest wahrscheinlich sein. In den Gutachten Dris. G und Dris. Z wird nur eine Besserungsmöglichkeit des Gesundheitszustandes der Revisionswerberin aufgezeigt. Aus den Ausführungen in den Gutachten habe jedoch ein Grad der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht entnommen werden können. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs führe auch dieser Aspekt dazu, dass die Revisionswerberin als dauerhaft dienstunfähig zu beurteilen sei.

9 In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass die Sachverständige Dr. K zum Ergebnis komme, dass es prognostisch unwahrscheinlich sei, dass die Revisionswerberin ihre Dienstfähigkeit auch nach Abschluss des Disziplinarverfahrens wiedererlangen werde. Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung scheide daher die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit aus.

10 Laut den vorliegenden Gutachten Dris. G und Dris. Z sei eine Besserungsmöglichkeit des Gesundheitszustandes der Revisionswerberin nicht unmöglich. Diese in den Raum gestellte (bloße) Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes rechtfertige noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstverhinderung (Hinweis auf VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156, sowie 17.10.2008, 2005/12/0110).

11 Da es insgesamt aus medizinischer Sicht nicht möglich gewesen sei, eine zeitliche Absehbarkeit einer hinreichend wahrscheinlichen kalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustandes der Revisionswerberin festzustellen, führe dies unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass die Revisionswerberin dauerhaft als dienstunfähig zu qualifizieren sei.

12 Im Rahmen der durchgeführten Sekundärprüfung gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass eine Zuweisung zu einem gleichwertigen Arbeitsplatz mangels Restarbeitsfähigkeit für ihre Verwendungsgruppe (Staatsanwältin) nicht möglich sei. 13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben oder dahin abzuändern, dass die verfügte Versetzung in den Ruhestand aufgehoben werde. 14 Als Verfahrensmangel wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision gerügt, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen dem Antrag der Revisionswerberin nicht "Dr. G zum Beweis dafür vernommen habe, dass nach der von ihm vorgenommenen Untersuchung und seinen Ausführungen im Gutachten vom 14. November 2017 auch im Hinblick auf die heutigen Aussagen sowohl der Revisionswerberin als auch des Sachverständigen Z bis 24. November 2018 eine derartige Besserung zu erwarten sei, dass von einer Dienstfähigkeit der Revisionswerberin auszugehen" sei. Die Sachverständigen Dr. K und Dr. G hätten ausgeführt, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes der Revisionswerberin möglich, nach den Ausführungen Dris. Z sogar zu erwarten sei. 15 Einleitend ist festzuhalten, dass einzelfallbezogenen Fragen des Verfahrensrechts nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2015/12/0032 und 0033). Ob das Verwaltungsgericht einen zweiten Sachverständigen oder ein ergänzendes Gutachten für notwendig hält, ist von ihm selbst zu beurteilen; will eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen; nur dann, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger oder ein Ergänzungsgutachten herangezogen werden (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156, mwN).

16 Im hier vorliegenden Revisionsfall stützte das Bundesverwaltungsgericht seine Beurteilung betreffend die dauernde Dienstunfähigkeit der Revisionswerberin auf die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. G, Dris. K und Dris. Z. Dass diese unschlüssig seien, hat die Revisionswerberin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder die unterbliebene Ergänzung eines bereits erstellten Gutachtens stellt sohin keinesfalls einen derart krassen Verfahrensmangel dar, dass eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorläge.

17 Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung ein krasser Fehler bei der Beweiswürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht behauptet. Die Feststellung, wonach laut den vorliegenden Gutachten Dris. G und Dris. Z kein konkretes zeitliches Szenario bzw. kein konkreter absehbarer Zeitraum für eine Besserung des Gesundheitszustandes der Revisionswerberin entnommen werden könne, sei eine unverständliche Übergehung und ein Ignorieren der schriftlichen Ausführungen Dris. G, der ausdrücklich eine Besserung als wahrscheinlich betrachtet und insbesondere des mündlichen Gutachtens Dris. Z in der Verhandlung, der sogar davon spreche, dass es nicht wahrscheinlich sei, dass eine Verschlechterung eintrete, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit im Bereich des Möglichen liege und es sogar zu einer Verbesserung des Leistungskalküls kommen könne, vielmehr die Revisionswerberin sich bereits auf dem Wege der Besserung befinde. 18 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt bei Behauptung einer mangelhaften Beweiswürdigung nur dann vor, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0073). Im Hinblick auf die umfangreiche und keinesfalls als unvertretbar anzusehende Beweiswürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass selbst in der Zulässigkeitsbegründung der Revision kein Beweisergebnis betreffend einen absehbaren Zeitraum, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Dienstfähigkeit der Revisionswerberin wieder eintreten werde (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2017/12/0121, mwN) genannt wird, wurde auch im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan.

19 Da somit keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wurden, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 14. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018120047.L00

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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