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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des A V in W, vertreten durch Mag. Dr. Monika Krause, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Praterstraße 25A/19, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend 1. Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 31.8.2009 im Umfang der Festsetzung von Ruhebezügen "hinsichtlich des Jahres 2001", 2. Antrag auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung vom 24. März 2015 sowie 3. Beschwerde vom 14. September 2015, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag, dem Verwaltungsgericht für die Erledigung der gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 31. August 2009 erhobenen Berufung "hinsichtlich des Jahres 2001" eine Frist zu setzen, wird zurückgewiesen.
2.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
3.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Antragsteller
Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Antragsteller stand seit 1. Februar 1959 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und wurde mit Wirksamkeit vom 1. September 2000 in den Ruhestand versetzt. 2 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Oktober 2000 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 ff Pensionsordnung 1995 ab dem 1. September 2000 ein Ruhegenuss von monatlich ATS 44.101,60 und gemäß §§ 3 bis 5 und 9 des Wiener Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (RVZG) ab dem selben Zeitpunkt eine Ruhegenusszulage von ATS 4.261,38 monatlich gebührten.
3 Mit Bescheid vom 29. Jänner 2001 wies der Dienstrechtssenat der Stadt Wien eine dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid vom 25. Oktober 2000 mit der Maßgabe,
"dass (dem Antragsteller) gemäß §§ 3 bis 7 iVm § 46 Pensionsordnung 1995 (PO 1995), LGBl. für Wien Nr. 67 idF LGBl. für Wien Nr. 51/2000,
a) von 1. September 2000 bis 31. Dezember 2000 ein Ruhegenuss von monatlich 44.101,60 ATS (entspricht 3.204,99 EUR) und
b) ab 1. Jänner 2001 ein Ruhegenuss von monatlich 44.454,41 ATS (entspricht 3.230,63 EUR)
sowie hierzu gemäß §§ 3 bis 5 Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (RVZG 1995), LGBl. für Wien Nr. 72 idF LGBl. für Wien Nr. 34/1999,
ad a) eine Ruhegenusszulage von monatlich 4.261,38 ATS (entspricht 309,69 EUR) und
ad b) eine Ruhegenusszulage von monatlich 4.295,47 ATS
(entspricht 312,16 EUR)
gebührt."
4 Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Juni 2002, B 383/01, ab.
5 Mit Schreiben vom 18. Juli 2009 beantragte der Antragsteller, ihm ab dem Jahr 2001 "höhere als die bisher angewiesenen Beträge" auszuzahlen.
6 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 31. August 2009 wurde die sich auf Grund der jährlichen Pensionsanpassung ergebende Höhe des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage ab 1. Jänner 2001 festgestellt (Spruchpunkt 1.), der Antrag auf Auszahlung höherer Beträge abgewiesen (Spruchpunkt 2.) und der Antrag auf Neuberechnung der Ruhegenusszulage bzw. auf geänderte Berechnung der Gutschrift wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Über eine dagegen erhobene Berufung erging ein Berufungsbescheid des Dienstrechtssenats der Stadt Wien vom 5. Mai 2010.
7 Durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2012, B 826/10, wurde dieser Berufungsbescheid in Ansehung der Bestätigung der Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben, die Bestätigung der in Spruchpunkt 3. ausgesprochenen Zurückweisung blieb unbeanstandet. 8 Im fortgesetzten Verfahren erging der Berufungsbescheid des Dienstrechtssenats der Stadt Wien vom 26. Februar 2013, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz es 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, wird der Berufung nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Spruchpunkte 1 und 2 wie folgt lauten:
'1. Auf Grund des Antrages vom 18. Juli 2009 wird festgestellt, dass Herrn (...) ab den nachfolgend angeführten Zeitpunkten ein Ruhegenuss bzw. eine Ruhegenusszulage in jeweils folgender Höhe gebührt:
Ruhegenuss
Ruhegenusszulage
a)
ab 1. Jänner 2002
EUR 3.266,17
EUR 312,16
b)
ab 1. Jänner 2003
EUR 3.282,50
EUR 312,16
c)
ab 1. Jänner 2004
EUR 3.292,52
EUR 312,16
d)
ab 1. Jänner 2005
EUR 3.302,82
EUR 312,16
e)
ab 1. November 2008
EUR 3.415,12
EUR 322,77
f)
ab 1. Jänner 2011
EUR 3.415,12
EUR 322,77
g)
ab 1. Jänner 2013
EUR 3.476,59
EUR 328,58
Rechtsgrundlage für die Erhöhung des Ruhegenusses:
ad a): § 46 Abs. 2 und 3 der Pensionsordnung 1995 - PO 1995, LGBl. Nr. 67 idF LGBl. Nr. 18/1999, in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2002 festgesetzt wird, LGBl. Nr. 145/2001,
ad b): § 46 Abs. 2 und 3 PO 1995 idF LGBl. Nr. 50/2002, ad c): § 73e PO 1995 idF LGBl. Nr. 48/2003 in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse für das Jahr 2004 festgestellt wird, LGBl. Nr. 64/2003,
ad d): § 73e PO 1995 idF LGBl. Nr. 48/2003 in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse für das Jahr 2005 festgestellt wird, LGBl. Nr. 54/2004,
ad e): § 73e Abs. 1 PO 1995 idF LGBl. Nr. 33/2009,
ad f): § 73j Z 2 PO 1995 idF LGBl. Nr. 1/2011
ad g): § 73e PO 1995 idF LGBl. Nr. 88/2012
Rechtsgrundlage für die Erhöhung der Ruhegenusszulage:
ad c) und d): § 73e Abs. 4 PO 1995 idF LGBl. Nr. 48/2003, ad e): § 73e Abs. 1 PO 1995 idF LGBl. Nr. 33/2009, ad f): § 73j Z 2 PO 1995 idF LGBl. Nr. 1/2011
ad g): § 73e PO 1995 idF LGBl. Nr. 88/2012
2. Der Antrag des Herrn (...) vom 18. Juli 2009, ihm ab 1. Jänner 2001 höhere als die bisher angewiesenen Beträge auszubezahlen, wird gemäß der im Spruchpunkt 1 zitierten Rechtsgrundlagen abgewiesen."
9 Zur Begründung der Abänderung des erstinstanzlichen Bescheidspruchs hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Begehrens auf Auszahlung höherer Bezüge (auch) für das Jahr 2001 enthält dieser Berufungsbescheid (auf S. 17-18) folgende Erwägungen:
"Im vorliegenden Fall wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 29. Jänner 2001 ... festgestellt, dass dem Berufungswerber ab 1. September 2000 ein Ruhegenuss in der Höhe von monatlich 3.204,99 Euro und ab 1. Jänner 2001 ein Ruhegenuss in der Höhe von 3.230,63 Euro sowie eine Ruhegenusszulage ab 1. September 2000 in der Höhe von monatlich 309,69 Euro und ab 1. Jänner 2001 in der Höhe von monatlich 312,16 Euro gebührt. Da mit diesem Bescheid des Dienstrechtssenates die Höhe des dem Berufungswerber gebührenden Ruhegenusses und der ihm gebührenden Ruhegenusszulage für das Jahr 2001 bereits rechtskräftig festgestellt worden war, war der erstinstanzliche Bescheid im Spruchpunkt 1 dahingehend abzuändern, dass die Feststellung betreffend der Pensionsanpassung für das Jahr 2001 zu entfallen hatte. ..."
10 Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Antragstellers gab der Verfassungsgerichtshof (nach Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens, das mit Aufhebung einzelner im Bescheid angewendeter Bestimmungen endete) mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, B 454/2013, statt. Der Spruch des Erkenntnisses lautete:
"I.1. Der Beschwerdeführer ist durch die Spruchunkte 1. b) - g) und 2. des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 1. a) des angefochtenen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen. (...)". 11 Im fortgesetzten Verfahren erging ein weiterer Berufungsbescheid des Dienstrechtssenats der Stadt Wien (vom 2. Dezember 2013), dessen Spruch wie folgt lautet:
"Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz es 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, wird der Berufung nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Spruchpunkte 1 und 2 wie folgt lauten:
'1. Auf Grund des Antrages vom 18. Juli 2009 wird festgestellt, dass Herrn (...) ab den nachfolgend angeführten Zeitpunkten ein Ruhegenuss bzw. eine Ruhegenusszulage in jeweils folgender Höhe gebührt:
Ruhegenuss
Ruhegenusszulage
a)
ab 1. Jänner 2003
EUR 3.266,17
EUR 312,16
b)
ab 1. Jänner 2004
EUR 3.276,19
EUR 312,16
c)
ab 1. Jänner 2005
EUR 3.286,49
EUR 312,16
d)
ab 1. November 2008
EUR 3.398,23
EUR 322,77
e)
ab 1. Jänner 2011
EUR 3.398,23
EUR 322,77
f)
ab 1. Jänner 2013
EUR 3.459,40
EUR 328,58
Rechtsgrundlage für die Erhöhung des Ruhegenusses:
ad a): keine Erhöhung, weil auf Grund des Erkenntnisses vom
2. Oktober 2013, Zl. B 454/2913-8 § 46 Abs. 2 und 3 PO 1995 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2002 nicht angewendet wird,
ad b): § 73e PO 1995 idF LGBl. Nr. 48/2003 in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse für das Jahr 2004 festgestellt wird, LGBl. Nr. 64/2003,
ad c): § 73e PO 1995 idF LGBl. Nr. 48/2003 in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse für das Jahr 2005 festgestellt wird, LGBl. Nr. 54/2004,
ad d): § 73e Abs. 1 PO 1995 idF LGBl. Nr. 33/2009, ad e): § 73j Z 2 PO 1995 idF LGBl. Nr. 1/2011
ad f): § 73e PO 1995 idF LGBl. Nr. 88/2012
Rechtsgrundlage für die Erhöhung der Ruhegenusszulage:
ad b) und c): § 73e Abs. 4 PO 1995 idF LGBl. Nr. 48/2003, ad d): § 73e Abs. 1 PO 1995 idF LGBl. Nr. 33/2009, ad e): § 73j Z 2 PO 1995 idF LGBl. Nr. 1/2011
ad f): § 73e PO 1995 idF LGBl. Nr. 88/2012
2. Der Antrag des Herrn (...) vom 18. Juli 2009, ihm ab 1. Jänner 2001 höhere als die bisher angewiesenen Beträge auszubezahlen, wird gemäß der im Spruchpunkt 1 zitierten Rechtsgrundlagen abgewiesen.'"
12 Dieser Bescheid blieb unangefochten.
13 Mit dem vorliegenden Fristsetzungsantrag vom 21. März 2019 begehrt der Antragsteller zunächst, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Verwaltungsgericht Wien eine Frist zur Entscheidung über seine Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 31. August 2009 setzen, soweit sich diese gegen die unterbliebene höhere Festsetzung und Abweisung des Antrags auf höhere Auszahlung von Ruhebezügen für das Jahr 2001 richtet. Zur Begründung dieses Antrags führt er aus, dass der Dienstrechtssenat im Berufungsbescheid vom 2. Dezember 2013 die Auffassung vertreten habe, dass die dem Antragsteller "entstehenden" Beträge erst ab 1. Jänner 2003 festzusetzen seien und die Höhe des Ruhebezugs zum 1. Jänner 2002 und davor nicht Gegenstand dieses Bescheides sei. Damit sei die Berufung hinsichtlich des Jahres 2001 unerledigt geblieben. Die Auffassung des Dienstrechtssenats, "wegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich des Jahres 2002 nicht mehr über die Berufung entscheiden zu müssen", sei verfehlt. Der Verfassungsgerichtshof habe zwar die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid abgewiesen, soweit diese das Jahr 2002 zum Gegenstand hatte, im Übrigen aber den Bescheid zur Gänze aufgehoben. Dies bedeute einerseits, dass der Anspruch nach Jahren teilbar sei und andererseits, dass durch den Wegfall des Berufungsbescheides der erstinstanzliche Bescheid, außer für das Jahr 2002, wieder auflebte und die Berufung auch hinsichtlich des Jahres 2001 zu erledigen gewesen wäre. Die Entscheidungspflicht sei auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.
14 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Berufungsbescheid des Dienstrechtssenats der Stadt Wien vom 29. Jänner 2001 den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Oktober 2000 (unter anderem) mit der Maßgabe bestätigte, dass die Gebührlichkeit des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage (auch) "ab 1. Jänner 2001" in bestimmter Höhe festgestellt wurde. Aus diesem Grund hat der Dienstrechtssenat in seinem Bescheid vom 26. Februar 2013 zunächst - wie die Begründung entsprechend klarstellt - die im erstinstanzlichen Bescheid vom 31. August 2009 neuerlich erfolgte Bemessung für das Jahr 2001 als Ergebnis der eine solche Bemessung für dieses Jahr nicht mehr enthaltenden "Maßgabenbestätigung" wegen res iudicata ersatzlos aufgehoben. Eine Aufhebung dieser das Jahr 2001 betreffenden Entscheidung des Dienstrechtssenates durch den Verfassungsgerichtshof ist nicht erfolgt. Unter Bezugnahme auf die oben erstgenannte rechtskräftige Erledigung erging über den Antrag vom 18. Juli 2009 auf Auszahlung höherer Beträge im Berufungsweg hinsichtlich des Jahres 2001 eine abweisende Erledigung zunächst bereits durch den Berufungsbescheid des Dienstrechtssenats der Stadt Wien vom 26. Februar 2013 dessen Spruchpunkt 2. den verfahrenseinleitenden Antrag (... "vom 18. Juli 2009, ... ab 1. Jänner 2001 höhere als die bisher angewiesenen Beträge auszubezahlen") abwies. Der Spruch des nach der insoweit erfolgten Behebung dieses Berufungsbescheides ergangenen (Ersatz-)Berufungsbescheids des Dienstrechtssenats der Stadt Wien vom 2. Dezember 2013 führte den verfahrenseinleitenden Antrag hinsichtlich des Jahres 2001 der gleichen Erledigung zu, indem er den verfahrenseinleitenden Antrag ("vom 18. Juli 2009, ... ab 1. Jänner 2001 höhere als die bisher angewiesenen Beträge auszubezahlen") nur bezüglich bestimmter Jahre durch Feststellung der Gebührlichkeit von Bezügen erledigte, ihn ansonsten - somit auch hinsichtlich des Jahres 2001 - aber abwies.
15 Soweit er sich auf die Erledigung des Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 31. August 2009 hinsichtlich der Bemessung und Auszahlung höherer Ruhebezüge für das Jahr 2001 bezieht, wurde der Fristsetzungsantrag daher gestellt, obwohl das Verwaltungsgericht nicht säumig war.
16 In diesem Umfang erweist sich der Fristsetzungsantrag daher als nicht zulässig. Er war sohin gemäß § 34 Abs. 1 iVm. § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mit Beschluss zurückzuweisen, weil seiner Behandlung der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegenstand (vgl. VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028; 18.12.2014, Fr 2014/01/0048; 17.8.2015, Fr 2015/18/0012; 1.7.2016, Fr 2016/20/0013).
17 Soweit es den verbleibenden Umfang des Fristsetzungsantrags betrifft, hat das Verwaltungsgericht innerhalb der ihm gemäß § 42a VwGG gesetzten Frist entschieden. Es hat nach Durchführung einer Verhandlung am 23. Juli 2019 durch mündlich verkündete Beschlüsse den mit 24. März 2015 datierten (und am 25. März 2015 beim Verwaltungsgericht eingebrachten) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen und den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Ferner hat es durch mündlich verkündetes Erkenntnis die Beschwerde vom 14. September 2015 gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien als unbegründet abgewiesen. Eine Abschrift der darüber angefertigten Niederschrift hat es dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
18 In diesem Umfang war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 19 Wird in einem Fristsetzungsantrag die behauptete Säumnis des Verwaltungsgerichts mit der Erlassung mehrerer Entscheidungen geltend gemacht, ist hinsichtlich der Kostenentscheidung § 52 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden, so dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Säumnis mit jeder der begehrten Entscheidungen in einem gesonderten Fristsetzungsantrag geltend gemacht worden wäre (vgl. VwGH 15.3.2018, Fr 2017/21/0038). Jedoch ist hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. VwGH 18.10.2005, 2003/16/0498; 16.6.2011, 2011/18/0075; 8.8.2017, Fr 2017/19/0017). Infolgedessen ist dem Antragsteller der begehrte Betrag von EUR 1.346,40 zuzusprechen.
Wien, am 14. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019120017.F00Im RIS seit
10.03.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020