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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Ergänzung der Revision erfolgte Nachholung von (weiteren) Gründen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grunde nicht zu beachten (VwGH 9.1.2020, Ra 2018/01/0343; 5.9.2018, Ra 2018/03/0091, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018140440.L01Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020