RS Vwgh 2020/1/21 Ra 2018/14/0440

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Veröffentlicht am 21.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §26 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Ergänzung der Revision erfolgte Nachholung von (weiteren) Gründen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grunde nicht zu beachten (VwGH 9.1.2020, Ra 2018/01/0343; 5.9.2018, Ra 2018/03/0091, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018140440.L01

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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