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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §46Rechtssatz
Auch wenn Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau 03.02.12 (RVS) grundsätzlich keine normative Wirkung haben (vgl. VwGH 28.2.2018, Ro 2014/06/0014), repräsentieren sie den Sachverstand der an ihrer Erstellung beteiligten Experten der Gebietskörperschaften und aus dem universitären Bereich. Es kann daher keine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erkannt werden, wenn der Sachverständige diese auch in sein Gutachten miteinbezog.
Schlagworte
BeweismittelVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060201.L01Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020