TE Vwgh Beschluss 2020/1/23 Ra 2020/21/0007

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §53 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des P Q in A, vertreten durch Mag. Dr. Vera Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. November 2019,  W173 2146782- 2/2E, betreffend Kostenersatz gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Februar 2016 nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit im Beschwerdeweg ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 30. April 2018 - in Verbindung mit insbesondere einer Rückkehrentscheidung - vollinhaltlich abgewiesen.

2 Am 16. Februar 2019 wurde der Revisionswerber auf dem Luftweg nach Afghanistan abgeschoben. Da die Behörde von Widerstandshandlungen des Revisionswerbers ausging, wurden zur Sicherung der Abschiebung drei Exekutivbeamte eingesetzt, die den Revisionswerber nach Afghanistan begleiteten.

3 Mit Bescheid vom 17. Juli 2019 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber im Hinblick darauf gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG auf, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der Abschiebung (Flugkosten und Übernachtungskosten der Begleitbeamten) in Höhe von insgesamt EUR 5.302,33 zu ersetzen. Die dagegen erhobene Beschwerde, in der u.a. bestritten wurde, dass es der Beiziehung von drei Begleitbeamten bedurft habe, wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 25. November 2019 als unbegründet ab. Dabei betonte es insbesondere, dass der Revisionswerber bei Einvernahmen vom

9. und vom 10. Jänner 2019 angegeben habe, nicht freiwillig nach Afghanistan auszureisen und sich Mühe zu geben, in Österreich zu bleiben und sein Ziel zu erreichen, bzw. seine Abschiebung nicht zu akzeptieren.

4 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

7 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber im Ergebnis geltend, es sei "die Durchführung der Amtshandlung mit drei Beamten nicht erforderlich" gewesen; er habe zu keinem Zeitpunkt eine Verhaltensweise gesetzt, welche eine Beiziehung von drei Beamten erforderlich gemacht hätte, sodass keinerlei Grund zur Annahme bestanden habe - auch schon allein auf Grund der körperlichen Verfassung des Revisionswerbers -, dass von ihm "auch nur irgendeine Gefahr ausgeht".

8 Diese Prämisse ist ausgehend von den unbestrittenen Angaben des Revisionswerbers in seinen Einvernahmen vom

9. und vom 10. Jänner 2019 nicht zutreffend. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Revisionswerber am 10. Jänner 2019 auf die Frage, ob er gegen die beabsichtigte Abschiebung Widerstand leisten werde, antwortete, "ich akzeptiere das nicht". Wenn das BVwG vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangte, es sei nachvollziehbar, dass das BFA "in der gebotenen ex-ante Betrachtung" einen Widerstand gegen die Abschiebung nicht habe ausschließen können, weshalb die Beiziehung von drei Polizeibeamten zur Abschiebung des Revisionswerbers notwendig gewesen sei, so erweist sich das am Boden der vom BVwG zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488, dessen Aussagen auch für die nunmehrige Rechtslage Gültigkeit haben) als jedenfalls vertretbar. Die "körperliche Verfassung" des Revisionswerbers spielt in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle, weil sie Widerstandhandlungen verschiedenster Art nicht grundsätzlich ausschließt; dass der Abschiebung drei Polizeibeamte beigezogen wurden, ist im Übrigen nicht zuletzt auf die lange Dauer des Abschiebevorganges (kein Direktflug) zurückzuführen.

9 Mit dem dargestellten Vorbringen vermag der Revisionswerber somit nicht aufzuzeigen, dass im vorliegenden Fall Rechtsfragen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu klären wären. Seine Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210007.L00

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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