RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/22/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1
AuslBG §1 Abs2 liti
AuslBG §3 Abs8
AuslBG §4c
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §8
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/22/0155

Rechtssatz

Ein türkischer Staatsangehöriger, dem ein Befreiungsschein ausgestellt worden ist, obwohl er nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich des ARB 1/80 erfüllt, kann daraus kein Aufenthaltsrecht ableiten (vgl. VwGH 17.6.2019, Ro 2019/22/0001). Zuerst muss die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Drittstaatsangehörigen geklärt werden, bevor über die daraus abgeleitete Frage der Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG entschieden werden kann (vgl. VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0010). Daraus ergibt sich, dass eine allenfalls fehlerhaft ausgestellte Bewilligung oder Bestätigung nach dem AuslBG keinen Einfluss auf das Bestehen oder die Art eines Aufenthaltsrechts hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220154.L01

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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