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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/22/0155Rechtssatz
Ein türkischer Staatsangehöriger, dem ein Befreiungsschein ausgestellt worden ist, obwohl er nicht die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich des ARB 1/80 erfüllt, kann daraus kein Aufenthaltsrecht ableiten (vgl. VwGH 17.6.2019, Ro 2019/22/0001). Zuerst muss die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Drittstaatsangehörigen geklärt werden, bevor über die daraus abgeleitete Frage der Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG entschieden werden kann (vgl. VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0010). Daraus ergibt sich, dass eine allenfalls fehlerhaft ausgestellte Bewilligung oder Bestätigung nach dem AuslBG keinen Einfluss auf das Bestehen oder die Art eines Aufenthaltsrechts hat.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220154.L01Im RIS seit
27.02.2020Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020