Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/21/0388Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revisionen des H B in L, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, 1. gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Oktober 2019, W220 1409224- 4/6E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (Ra 2019/21/0388) und
2. gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Oktober 2019, W220 1409224-5/3E, betreffend Erteilung einer Wohnsitzauflage (Ra 2019/21/0378) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der im September 1989 geborene Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 11. September 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. September 2009 in Verbindung mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat zur Gänze abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Juli 2010 als unbegründet ab.
2 Im Hinblick auf den nicht rechtmäßigen weiteren Aufenthalt des Revisionswerbers und wegen Ausübung einer illegalen Beschäftigung erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 12. November 2011 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG und verband damit ein auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestütztes, mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 11. April 2012 als unbegründet ab. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. September 2012, 2012/18/0076, ab.
3 Der in Österreich verbliebene Revisionswerber stellte am 28. Jänner 2015 einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 23. April 2015 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Auch ein am 5. August 2015 gestellter Antrag auf "Verkürzung/Aufhebung" des Einreiseverbotes blieb erfolglos und wurde mit Bescheid des BFA vom 23. November 2015, insoweit bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 2. Oktober 2018, abgewiesen.
4 Bereits davor, nämlich am 26. Juli 2016, hatte der Revisionswerber einen weiteren Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gestellt. Dieser Antrag wurde zwar (im zweiten Rechtsgang) mit Bescheid des BFA vom 21. November 2016 gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der (mangels Ausreise) aufrechten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zurückgewiesen, diese Entscheidung jedoch mit Erkenntnis des BVwG vom 2. Oktober 2018 in Stattgebung der Beschwerde behoben und dem BFA eine meritorische Entscheidung aufgetragen. Hierauf wurde der Antrag vom 26. Juli 2016 mit Bescheid des BFA vom 10. Jänner 2019 abgewiesen. Unter einem erließ das BFA gegen den Revisionswerber gemäß § 10 (Abs. 3) AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Indien zulässig sei. Schließlich wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
5 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine Beschwerde, die mit dem erstangefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 21. Oktober 2019 als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Mit Mandatsbescheid vom 8. Juli 2019 hatte das BFA dem Revisionswerber gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung in Fieberbrunn/Tirol Unterkunft zu nehmen; dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen. Nachdem der Revisionswerber dagegen eine Vorstellung erhoben hatte, wurde ihm vom BFA Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon er mit Schriftsatz vom 5. August 2019 Gebrauch machte. Mit dem danach erlassenen Bescheid vom 29. August 2019 erteilte das BFA dem Revisionswerber neuerlich gemäß § 57 Abs. 1 FPG dieselbe Wohnsitzauflage, der er unverzüglich nachzukommen habe. Unter einem sprach das BFA gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werde.
7 Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wies das BVwG mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis vom 22. Oktober 2019 als unbegründet ab. Des Weiteren sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
8 Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21. Oktober 2019 richtet sich die zu Ra 2019/21/0388 protokollierte außerordentliche Revision und gegen das Erkenntnis des BVwG vom 22. Oktober 2019 richtet sich die zu Ra 2019/21/0378 protokollierte außerordentliche Revision, die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen nach Durchführung von Vorverfahren, in deren Rahmen keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden, erwogen:
9 Die Revisionen erweisen sich - entgegen den gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Aussprüchen des BVwG - aus den nachstehend angeführten Gründen unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig; sie sind auch berechtigt. Zum erstangefochtenen Erkenntnis vom 21. Oktober 2019:
10 Der vom Revisionswerber beantragte Aufenthaltstitel ist gemäß § 55 AsylG 2005 im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dasselbe gilt für die Beurteilung, ob der durch eine Rückkehrentscheidung bewirkte Eingriff in das Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa zuletzt VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 10, mwN).
11 Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN).
12 Unter diesem Gesichtspunkt sind nachstehende Feststellungen des BVwG zur Integration des Revisionswerbers (= "Beschwerdeführer") von Bedeutung:
"Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Asylantragstellung (im) September 2009, damit seit zehn Jahren und einem Monat, durchgehend in Österreich.
(...)
Der Beschwerdeführer hat im Mai 2015 das ÖSD-Sprachzertifikat
Deutsch A2 bestanden.
Der Beschwerdeführer ist in seiner Wohngemeinde in Österreich sozial vernetzt. Er hat Kontakt zu mehreren Einwohnern seiner Wohngemeinde, pflegt dort Freund- und Bekanntschaften und nimmt am dortigen Sozialleben teil. Auch außerhalb seiner Wohngemeinde pflegt der Beschwerdeführer Bekanntschaften, etwa zu seiner Versicherungsberaterin.
Eine engere Bindung hat der Beschwerdeführer zu einer ebenfalls in seiner Wohngemeinde lebenden Familie, die den Beschwerdeführer als 'Ziehsohn' bzw. 'Bruder' ansieht. Der Beschwerdeführer wohnt mit dieser Familie nicht in einem gemeinsamen Haushalt.
Zudem lebt der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich in der gleichen Gemeinde wie der Beschwerdeführer. Die Brüder leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Tante väterlicherseits lebt mit ihrem Ehegatten in Wien, ein Cousin und dessen Ehegattin samt deren Kindern leben in Österreich. Sie alle sind indische Staatsangehörige. Ein weiterer Cousin, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, lebt in Wien.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit November 2009 selbstständig erwerbstätig. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers umfassten bislang die Zeitungszustellung, das Aufhängen von Zeitungen am Wochenende und Zustellungen an Apotheken.
Der Beschwerdeführer beschäftigt in seinem Transportunternehmen mehrere Dienstnehmer.
Er brachte beim P Zustellservice im Oktober 2018 EUR 1903,27, im September 2018 EUR 1483,50 und im August 2018 EUR 931,50 ins Verdienen. Bei der W ZustellGmbH brachte der Beschwerdeführer im September 2018 EUR 412,80 ins Verdienen.
Im Jahr 2017 brachte der Beschwerdeführer als Werkvertragsnehmer EUR 21.388,39 ins Verdienen.
Im Jahr 2018 entnahm der Beschwerdeführer aus der auf seinen Namen lautenden Kleintransport-Firma EUR 26.600,- zur eigenen Verwendung.
Im Einkommenssteuerbescheid 2017 wurde als Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 der Betrag von EUR 11.536,34, im Jahr 2018 der Betrag von EUR 12.891,59 festgestellt.
Der Beschwerdeführer hat eine Lebensversicherung und eine Haushaltsversicherung abgeschlossen. Zudem hat er einen Bausparvertrag abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist bei der SVA als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger versichert, auf seinem Beitragskonto bestand zum 30.06.2019 ein Rückstand von EUR 3.915,35.
Der Beschwerdeführer ist Mieter einer 60m2-Wohnung in seiner Wohngemeinde."
13 Ausgehend von diesen Feststellungen kam das BVwG dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich nicht schwerer zu gewichten seien als die gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und an einem geordneten Zuwanderungswesen.
14 Dabei zitierte das BVwG im Rahmen der Wiedergabe zahlreicher Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auch die in Rn. 11 referierte Judikatur, nahm darauf aber bei der fallbezogenen Beurteilung nicht (mehr) Bedacht. Insbesondere stellte es der Sache nach den Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits wiederholt klargestellt, dieser Aspekt habe schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen könne. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt (vgl. unter vielen noch einmal VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 12). Das ließ das BVwG bei seiner fallbezogenen Interessenabwägung außer Acht. 15 Es ist zwar auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (siehe noch einmal VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 14, mit dem Hinweis auf die diesbezügliche beispielshafte Aufzählung unter Rn. 13 in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Dazu zählt - soweit fallbezogen relevant - unter anderem das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften, wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz
.
16 In diesem Sinn machte das BVwG dem Revisionswerber in besonderer Weise zum Vorwurf, dass er nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz der damit verbundenen Ausweisung keine Folge geleistet habe und sein Aufenthalt seit damals unrechtmäßig sei. Dabei handelt es sich aber um Gesichtspunkte, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Diese Umstände sprechen somit per se nicht gegen die Anwendbarkeit der in Rn. 11 dargestellten Rechtsprechungslinie. Ihnen kommt daher - entgegen der Meinung des BVwG - für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu (vgl. auch dazu VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, nunmehr Rn. 13), zumal sich den vorgelegten Akten auch keine behördlichen Versuche entnehmen lassen, die dem Revisionswerber auferlegte Ausreiseverpflichtung durchzusetzen. Angesichts dessen kommt auch der festgestellten einmaligen Bestrafung des Revisionswerbers wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Jahr 2016 nicht die vom BVwG unterstellte besondere Bedeutung zu.
17 Das BVwG berücksichtigte zugunsten des Revisionswerbers, dass er kranken-, lebens- und haushaltsversichert sei, in einer ortsüblichen Unterkunft lebe und selbsterhaltungsfähig sei, weil er imstande sei, durch seine Erwerbstätigkeit als selbstständiger Transportunternehmer für seine Lebensgrundlage aufzukommen, ohne irgendwelche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Allerdings erachtete das BVwG das Gewicht der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Integration deshalb als maßgeblich gemindert, weil er seine selbstständige Erwerbstätigkeit auch nach Abschluss des Asylverfahrens ausgeübt habe, ohne iSd § 32 NAG über einen Aufenthaltstitel mit entsprechendem Zweckumfang zu verfügen. Aber auch diesem Aspekt kommt in der vorliegenden Konstellation nicht die vom BVwG angenommene entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Diesbezüglich genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe in VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 28 ff, zu verweisen (vgl. dazu auch noch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn. 16, mwN).
18 Das BVwG gestand dem Revisionswerber infolge seiner familiären Bindungen zu seinem Bruder und Angehörigen einer bestimmten Familie, die in derselben nahe Wien gelegenen Marktgemeinde wohnen, und infolge seiner Kontakte zu weiteren Verwandten, Freunden und Bekannten sowie seiner Deutschkenntnisse eine "soziale Vernetzung" zu, nahm aber auch diesbezüglich eine aus seiner Sicht maßgebliche Relativierung vor, weil keine wechselseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeiten und kein gemeinsamer Haushalt bestünden. Das ändert aber nichts daran, dass der strafgerichtlich unbescholtene Revisionswerber neben seiner sehr langen Aufenthaltsdauer insgesamt eine besondere Integration in beruflicher Hinsicht - er betreibt immerhin ein Unternehmen mit mehreren Beschäftigten - und intensive soziale Bindungen - von der genannten Familie wird er (wie auch das BVwG feststellte) als "Ziehsohn" bzw. "Bruder" angesehen - aufweist. Dem wurde vom BVwG nicht die gebotene Bedeutung beigemessen.
19 Das BVwG meint dann noch, die Dauer der jeweiligen Verfahren - insbesondere die knapp einjährige Dauer des Asylverfahrens - sei jedenfalls angemessen, sodass dies nicht zugunsten des Revisionswerbers gewichtet werde. Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass das Verfahren betreffend den gegenständlichen Antrag - wie im Übrigen auch das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes - ohne Verschulden des Revisionswerbers mehr als drei Jahre, somit nicht mehr "angemessen" lange gedauert hat, was unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG ("Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist") dem Revisionswerber überdies zu Gute hätte gehalten werden müssen.
20 Gegen den Revisionswerber führt das BVwG dann noch "die 18 rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung bzw. des Kraftfahrzeuggesetzes" ins Treffen. Daraus kann allerdings mangels Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht und nach Art und Schwere der Delikte samt der jeweils verhängten Strafen noch keine deshalb offenbar unterstellte maßgebliche und aktuelle Gefährdung öffentlicher Interessen nachvollzogen werden. Gleiches gilt schon wegen des seither verstrichenen Zeitraums von achteinhalb Jahren für die dem Revisionswerber vom BVwG des Weiteren noch vorgehaltene Betretung bei einer "illegalen Erwerbstätigkeit" Ende März 2011, die zur seinerzeitigen Erlassung eines Einreiseverbotes geführt hatte. 21 Vor diesem Hintergrund war es aber auch rechtswidrig, gestützt auf § 21 Abs. 7 BFA-VG von der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, weil die Unterlassung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - hier der gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG mit der Abweisung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 zu verbindenden Rückkehrentscheidung - das Vorliegen eines eindeutigen Falles vorausgesetzt hätte (vgl. unter Vielen etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0114, Rn. 19, mwN). Davon kann aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht die Rede sein. 22 Aus all diesen Gründen ist das erstangefochtene Erkenntnis vom 21. Oktober 2019, soweit damit die vom BFA vorgenommene Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und die erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt wurden, insgesamt mit (vorrangiger) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, wobei die Aufhebung auch die auf die Erlassung der Rückkehrentscheidung aufbauenden Absprüche nach § 52 Abs. 9 FPG und nach § 55 FPG zu erfassen hat.
Zum zweitangefochtenen Erkenntnis vom 22. Oktober 2019:
23 Die Erlassung einer Wohnsitzauflage, wie sie dem Revisionswerber erteilt wurde, setzt gemäß dem fallbezogen in Betracht kommenden § 57 Abs. 1 Z 2 FPG voraus, dass gegen den Drittstaatsangehörigen eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (2285/A 25. GP 63 f) solle die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen, sondern nur "ultima ratio" angeordnet werden und habe jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
24 Dem wird die Begründung des BVwG in keiner Weise gerecht. Abgesehen davon, dass nach den Ausführungen zum erstangefochtenen Erkenntnis schon fraglich hätte sein müssen, ob die im Jahr 2012 gegen den Revisionswerber erlassene Rückkehrentscheidung wegen mittlerweile eingetretener Sachverhaltsänderungen noch wirksam war, bleibt das BVwG eine ausreichende Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit schuldig. Die Erteilung der Wohnsitzauflage in Form der unverzüglichen Verlegung des Wohnsitzes von seiner Mietwohnung in L in Niederösterreich nach Fieberbrunn in Tirol unter Aufgabe der familiären und privaten Bindungen stellt für den Revisionswerber einen gravierenden Eingriff dar. Dem wird die vom BVwG gewählte Bezeichnung als "allfällige Unannehmlichkeiten" jedenfalls nicht gerecht. Ausgehend davon, dass der Revisionswerber seit 23. September 2009 durchgehende Meldungen an seinen Wohnsitzen aufweist, seit August 2015 in der genannten Gemeinde lebt und für die Behörden der Aktenlage zufolge bisher ohne Weiteres erreichbar war, hätte es im vorliegenden Fall einer besonderen Begründung bedurft, weshalb nunmehr die Verlegung in eine vom bisherigen Wohnort weit entfernte "Rückkehrberatungseinrichtung" mit gemäß § 52a Abs. 1 FPG auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt als "ultima-ratio-Maßnahme" geboten war. Der Hinweis des BVwG auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 2 FPG, woraus sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergebe, genügt dafür fallbezogen angesichts der starken Verankerung des Revisionswerbers in seiner Wohnsitzgemeinde nicht.
25 Insoweit hat das BVwG die Rechtslage verkannt, sodass auch das zweitangefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. 26 Von der in den Revisionen jeweils beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte schon gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.
27 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Jänner 2020
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210378.L00Im RIS seit
04.03.2020Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020