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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §57Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des E N in S, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. August 2019, I409 2217268-1/5E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 25. April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 25. Februar 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag vollinhaltlich ab. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte nach § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 FPG setzte das BFA eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
2 Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
3 Da der Revisionswerber im Bundesgebiet verblieben war, sprach das BFA mit Bescheid vom 26. Februar 2019 neuerlich aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es wiederum eine Rückkehrentscheidung, diesmal nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Es stellte neuerlich nach § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei, und erließ gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.
4 Am 28. Februar 2019 brachte der Revisionswerber zu diesem Verfahren - anwaltlich vertreten - eine Stellungnahme ein, in der er darauf verwies, mittlerweile einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt zu haben, und ersuchte, "das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung über (diesen) Aufenthaltstitel ... auszusetzen".
5 Mit (auch nach dem Revisionsvorbringen unbekämpft gebliebenem) Bescheid vom 10. Mai 2019 wies das BFA den erwähnten Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab. Es erließ wiederum eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, stellte nach § 52 Abs. 9 FPG neuerlich fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei, und erließ gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG gewährte es keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erkannte das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung ab. 6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 26. August 2019 behob das BVwG über Beschwerde des Revisionswerbers den angefochtenen Bescheid des BFA vom 26. Februar 2019 ersatzlos. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Begründend führte das BVwG aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 21. Juni 2016 rechtskräftig verneint worden seien, sodass einer neuerlichen Prüfung das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe. Im Übrigen verwies das BVwG auf die Rechtskraft des (in Rn. 5 dargestellten) Bescheides vom 10. Mai 2019, sodass auch eine Behebung der weiteren Absprüche des BFA geboten sei. 7 Die dagegen erhobene Revision erweist sich als unzulässig:
Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber, der insoweit auf die Entscheidung nach § 57 AsylG 2005 nicht mehr Bezug nimmt, der Sache nach rechtliche Unrichtigkeiten des rechtskräftigen Bescheides vom 10. Mai 2019 (insbesondere durch neuen inhaltsgleichen Abspruch über die seiner Ansicht nach im Wesentlichen idente und bereits erledigte Sache) geltend. Hieraus kann jedoch die Rechtswidrigkeit des fallbezogen allein den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Erkenntnisses vom 26. August 2019 (im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 26. Februar 2019) nicht abgeleitet werden. 10 Der Revision gelingt es somit nicht, eine für die Lösung des vorliegenden Falles wesentliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am 23. Jänner 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210319.L00Im RIS seit
10.03.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020