RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/11/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
VStG §24
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §45 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0242 B 15. Dezember 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem gemäß § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden (vgl. B 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110183.L01

Im RIS seit

25.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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